Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Besteht  unter  mehreren  Personen  Streit  über  ihre  Berufung  zur  Erbschaft,  so  hat

die  Hinweisung  an  alle  diejenigen  zu  geschehen,  welche  Erbansprüche  erheben.
8.  3.

Die  Hinweisung  kann  entweder  schriftlich  oder  mündlich  vorgenommen  werden.

Bei  schriftlicher  Vornahme  sind  gedruckte  Formulare  zu  benützen,  welche  in  der  erforderlichen
  Anzahl  seitens  der  Bezirkssteuerämter  zur  Verfügung  stehen;  die  Zustellung
erfolgt  durch  den  Amtsdiener  gegen  Empfangsbescheinigung  oder  durch  die  Post  gegen
Einlieferungsschein.

Mündlich  erfolgt  die  Hinweisung  zu  Protokoll  des  Bezirksnotars  oder  einer  von  demselben
  um  die  Vornahme  ersuchten  Behörde;  geeigneten  Falls  ist  hiemit  die  Zustellung
des  Formulars  zu  verbinden.

Zur  Entgegennahme  der  Hinweisung  an  Stelle  des  Anmeldepflichtigen  ist  auch  ein
Bevollmächtigter  des  letzteren  legitimirt,  vorausgesetzt,  daß  die  Vollmacht  sich  auf  die  Erklärung
  des  Erbschaftsantritts  erstreckt.

Die  erfolgte  Hinweisung  ist  in  den  Verlassenschaftsakten  zu  beurkunden.

S.  4.
Umfang  der  Anmeldepflicht.

Die  Verpflichtung  der  Erben,  beziehungsweise  ihrer  gesetzlichen  Vertreter,  erstreckt  sich
auf  die  Anmeldung  derjenigen  von  dem  Erblasser  nicht  fatirten  Einkommensbezüge,  aus
welchen  die  Steuer  am  Todestage  des  Erblassers  nicht  verjährt  ist.  Es  kommen  daher,
wenn  der  Erblasser  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  31.  Dezember  gestorben  ist,  die  letzten
vier  Fassionstermine,  wenn  er  in  der  Zeit  vom  1.  Jannar  bis  31.  März  gestorben  ist,
die  letzten  drei  Fassionstermine  in  Betracht.  Für  diesen  Zeitraum  haben  die  Anmeldepflichtigen
  den  Einkommensstand  des  Erblassers  je  auf  den  Fassionstermin  (1.  April  jeden
Jahres)  festzustellen,  mit  den  etwa  abgelegten  Fassionen  zu  vergleichen  und  zutreffenden
Falls  das  nicht  oder  zu  wenig  fatirte  Einkommen  anzumelden.

Finden  die  Anmeldepflichtigen  bei  der  Feststellung  des  Einkommenstands  des  Erblassers
  je  auf  den  Fassionstermin  der  in  Betracht  kommenden  Jahre  Anstände,  so  können
sie  die  Beihilfe  des  Bezirkssteueramtes  des  Wohnorts  des  Erblassers  in  Anspruch  nehmen.
Das  Bezirkssteueramt  ist  verpflichtet,  solchem  Ansuchen  zu  entsprechen  und  hat  hiebei  nach
Anleitung  der  Vorschrift  in  §.  8  Abs.  2  dieser  Verfügung  zu  verfahren.