Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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währen  und  durch  Einführung  in  den  Geist  der  deutschen  Classiker  den  Sinn  für  das
Ideale  erwecken  und  pflegen.  Demnach  ist  in  den  Unterklassen  der  grammatische  Unterricht
besonders  zu  betonen,  während  in  den  Oberklassen  auf  Uebungen  im  correcten  Gebrauche
der  Muttersprache,  auf  geeignete  sprachbildende  Behandlung  guter  prosaischer  Lectüre  und
auf  eingehende  Erklärung  der  hauptsächlichsten  Werke  der  classischen  Litteratur  Gewicht
zu  legen  ist.

Bei  der  Lectüre  classischer  Werke  ist  ein  Zeit  und  Interesse  raubendes,  das  Ganze
zerpflückendes  Lesen  und  Erklären  von  Satz  zu  Satz  zu  vermeiden,  das  Stück  vielmehr
nur  an  den  schwierigeren  Stellen  im  Einzelnen  zu  erläutern  und  vor  Allem  das  Verständniß
  des  Ganzen  in's  Auge  zu  fassen.

Das  Memoriren  umfänglicher  Gedichte  ist  zu  vermeiden.

10.  Klasse  VI,  8  Stunden:

Uebung  der  Lesefertigkeit;  Wiedererzählen  von  Gelesenem  oder  mündlich  Vorerzähltem;
Recitation  kleiner  Gedichte  und  kurzer  prosaischer  Abschnitte  aus  dem  Lesebuche.

Wortarten  und  Wörterklassen  (mit  Anwendung  der  lateinischen  Bezeichnungen);
Declination  und  Conjugation,  ausgenommen  die  Schwankungen;  Gebrauch  der  wichtigsten
Conjunctionen;  die  Lehre  vom  einfachen  Satz,  im  Anschluß  an  die  prosaische  Lectüre.

Einübung  der  Orthographie  und  der  Hauptregeln  der  Interpunktion.

Wöchentlich  eine  schriftliche  Uebung,  abwechselnd  ein  Aufsatz  (Wiedergabe  von  Erzählungen,
  leichten  Beschreibungen)  oder  ein  Dictat.

Klasse  V,  6  Stunden:

Fortsetzung  der  Uebungen  im  Lesen  und  Nacherzählen;  die  besprochenen  Gedichte
werden  gelernt  und  vorgetragen.

Satzverbindung  und  die  coorbinirenden  Conjunctionen;  der  Relativsatz;  die  Präpositionen
  im  Anschluß  an  die  prosaische  Lectüre.

Vervollständigung  der  Hauptregeln  der  Orthographie  und  Interpunktion.

Die  Auswahl  der  Lesestücke  hat  hier,  wie  in  Klasse  VI,  in  möglichstem  Anschluß  an
den  im  geographischen  und  geschichtlichen  Unterricht  vorgetragenen  Stoff  zu  erfolgen.

Schriftliche  Uebungen  wie  in  Klasse  VI.

Klasse  IV,  5  Stunden:

Lectüre  und  Erläuterung  prosaischer  und  poetischer  Lesestücke.  Die  besprochenen  Gedichte
  werden  gelernt  und  vorgetragen;  sie  sind  so  auszuwählen,  daß  sie  mit  den  in
Klasse  VI  und  V  memorirten  Gedichten  einen  Canon  der  poetischen  Lectüre  bilden.

Satzgefüge  und  die  subordinirenden  Conjunctionen;  der  conjunctionale  Nebensatz.
Abschluß  der  Regeln  der  Orthographie  und  Interpunktion.

Vertheilung
des  Unterrichtsstoffs.