Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(  260  )

*  1465.  Gegen  die  bei  der  Armeeverwalcung  oder  den  Hospitälern  angestellten  oder
angenommenen  Personen,  wenn  sie  an  den  zu  Beköstigung  der  Truppen  oder  Ausfütterung
  der  Pferde  oder  zu  Verpflegung  der  Kranken  bestimmten  Gegenständen  oder  dem
Eigenthume  der  Kranken  oder  Verstorbenen  in  den  Hospitälern  eines  der  im  9  161  erwähnten
  Verbrechen  begehen,  kann  die  ebendaselbst  angedrohre  Serafe  um  die  Hälfte  erhöhr
  werden,  dafern  nicht  aus  andern  Gründen  ohnehin  eine  härtere  Ahndung  einrrirt.

*  166.  Militärbeamte  oder  andere  Militärpersonen,  welche  sich  irgend  einer  betrü-  Betrug  bei
gerischen  Handlung,  deren  Gegenstand  jedoch  eine  Schägzung  nichr  zuläßt,  gegen  Militär-  Frhrche
personen  oder  in  Angelegenheiten  ihres.  Dienstes  schuldig  machen,  sind,  nächst  der  gemein=  ung  des  Begesetzlichen
  Strafe,  der  Dienstentsetzung  oder  Degradation  und,  je  nach  der  Beschaffenheit  trags.

des  Verbrechens,  der  Cassation  unterworfen.

Urkundlich  haben  Se.  Königliche  Majestät  dieses  Gesetzbuch  eigenhändig  vollzogen
  und  das  Königliche  Instegel  beidrucken  lassen.

Friedrich  August.

   

#  Johann  Adolph  von  Zezschwitz.