( 260 )
* 1465. Gegen die bei der Armeeverwalcung oder den Hospitälern angestellten oder
angenommenen Personen, wenn sie an den zu Beköstigung der Truppen oder Ausfütterung
der Pferde oder zu Verpflegung der Kranken bestimmten Gegenständen oder dem
Eigenthume der Kranken oder Verstorbenen in den Hospitälern eines der im 9 161 erwähnten
Verbrechen begehen, kann die ebendaselbst angedrohre Serafe um die Hälfte erhöhr
werden, dafern nicht aus andern Gründen ohnehin eine härtere Ahndung einrrirt.
* 166. Militärbeamte oder andere Militärpersonen, welche sich irgend einer betrü- Betrug bei
gerischen Handlung, deren Gegenstand jedoch eine Schägzung nichr zuläßt, gegen Militär- Frhrche
personen oder in Angelegenheiten ihres. Dienstes schuldig machen, sind, nächst der gemein= ung des Begesetzlichen
Strafe, der Dienstentsetzung oder Degradation und, je nach der Beschaffenheit trags.
des Verbrechens, der Cassation unterworfen.
Urkundlich haben Se. Königliche Majestät dieses Gesetzbuch eigenhändig vollzogen
und das Königliche Instegel beidrucken lassen.
Friedrich August.
# Johann Adolph von Zezschwitz.