Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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wegen  des  Wie=  brannten  oder  niedergerissenen  Gebäude  sofort  wiederum  aufzubauen  gemeinet  sind,  oder  nicht?
deraustauetun  welche  Erklärung  in  die,  nach  §.  41.  resp.  von  den  Gerichtsobrigkeiten  oder  benachbarten
ricksichtigen.  Rittergutsbesitzern  auszustellenden  Bescheinigungen  mit  aufzunehmen  ist.

Solleen  gegen  die  Glaubwürdigkeic  der  Erklärung  Bedenken  obwalten,  so  ist  solches
gleichfalls  mit  anzuzeigen.  Im  Falle  des  nicht  vorzunehmenden  Wiederaufbaues  wird  die
erste  Vergücungshälfte  so  lange  zurückbehalten,  bis  die  Deputation  mit  Zuverlässigkeie
die  zweckmäßige  Verwendung  der  Brand-Entschädigungs-Gelder  voraussehen  kann.

6.  50.

eBersahren  5  Wenn  einem  Abgebrannten,  aus  feuerpoliceilichen  oder  andern  nothwendigen  Ruͤck—
nothwendigen  sichten,  der  Wiederaufbau  der  Brandstelle  obrigkeitlich  nicht  gestattet  wird  und  eine  andere
Nücksichten  auf  Baustelle  für  denselben  niche  vorhanden  ist,  oder  der  Verunglückte  gegen  die  Annahme
der  nnd  ie  anderer  Stellen  zum  Aufbaue  aus  erheblichen  Gründen  sich  erkläre,  und  somic  den  Wiedarf.
  deraufbau  gänzlich  aufgiebe,  so  werden  Herren  Stände,  auf  vorher  geschehene  Erörterung

  der  obwaltenden  Umstände,  und  hierüber  von  der  verordneten  Brand-Versicherungs-Deputation

  erstatteten  gutachtlichen  Anzeige,  eine  billlgmäßige  Entschädigung  als  ein  Abfindungsquantum

  bestimmen.

Dabingegen  ist  einem  Soclsetäctsmiegliede  unbenommen,  wegen  der  vorbemerkten  Hindernisse,
  an  einem  andern,  in  dem  Bezirke  der  Oberlausitzischen  Brand-Versicherungs-Societät
  gelegenen  Orte,  unker  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Erfordernisse,  aufzubauen,
da  er  in  diesem  Falle  Sociecäksmitglied  bleibt,  und  die  ihm  zukommende  Enrschädigungssumme
  dem  Zwecke  des  Instituts  gemäß  verwendet  wird.

#.l  51.

Obsichtführung  Die  Depuration  hat  pflichtmäßige  Obsiche  zu  führen,  daß  von  den  Brandverunglück-Ver

  eputarion  ten  die  erhaltenen  Vergütungsgelder  zweckmäßig  angewendet,  insbesondere  aber  glelch  nach

herr  Verwen-  dem  Empfange  der  ersten  Hälfte  die  Baumaterialien  angeschafft,  und  mie  dem  Wiederdung

  der  Ver=  aufsbau  oder  Reparatur  der  abgebrannten,  oder  niedergerissenen  Gebäude  der  Anfang  geoütungsgelder.

  macht  werde.  Damit  also  die  andere  Hälfte  mehrgedachter  Brand-Vergutungs-Gelder
nur  Demjenigen,  der  den  Wiederaufbau  wirklich  unternimmt,  zukomme,  soll  solche  niche
eber  ausgezahlt  werden,  bis  der  Brandbeschädigte  die  von  ihm  geschebene  zweckmäßige
Verwendung  der  ersten  Hälfee  beigebracht  hat.  Dliese  Bescheinigung  ist  bei  berrschefe.
lichen  Gebäuden  durch  das  Zeugniß  zweier  Rlkkergutsbesiczer,  und  bei  andern  durch  gerichtliche
  Attestate,  welche  resp.  auch  auf  den  Grund  der  Dorfgerichtsanzeigen  ercheile
werden  können,  zu  führen,  auch  hierinnen  specilell  anzugeben,  wie  weit  der  Wiederaufbau
durch  Verwendung  der  ersten  Hälfte  der  Entschädigungsgelder  gediehen  sei.