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wegen des Wie= brannten oder niedergerissenen Gebäude sofort wiederum aufzubauen gemeinet sind, oder nicht?
deraustauetun welche Erklärung in die, nach §. 41. resp. von den Gerichtsobrigkeiten oder benachbarten
ricksichtigen. Rittergutsbesitzern auszustellenden Bescheinigungen mit aufzunehmen ist.
Solleen gegen die Glaubwürdigkeic der Erklärung Bedenken obwalten, so ist solches
gleichfalls mit anzuzeigen. Im Falle des nicht vorzunehmenden Wiederaufbaues wird die
erste Vergücungshälfte so lange zurückbehalten, bis die Deputation mit Zuverlässigkeie
die zweckmäßige Verwendung der Brand-Entschädigungs-Gelder voraussehen kann.
6. 50.
eBersahren 5 Wenn einem Abgebrannten, aus feuerpoliceilichen oder andern nothwendigen Ruͤck—
nothwendigen sichten, der Wiederaufbau der Brandstelle obrigkeitlich nicht gestattet wird und eine andere
Nücksichten auf Baustelle für denselben niche vorhanden ist, oder der Verunglückte gegen die Annahme
der nnd ie anderer Stellen zum Aufbaue aus erheblichen Gründen sich erkläre, und somic den Wiedarf.
deraufbau gänzlich aufgiebe, so werden Herren Stände, auf vorher geschehene Erörterung
der obwaltenden Umstände, und hierüber von der verordneten Brand-Versicherungs-Deputation
erstatteten gutachtlichen Anzeige, eine billlgmäßige Entschädigung als ein Abfindungsquantum
bestimmen.
Dabingegen ist einem Soclsetäctsmiegliede unbenommen, wegen der vorbemerkten Hindernisse,
an einem andern, in dem Bezirke der Oberlausitzischen Brand-Versicherungs-Societät
gelegenen Orte, unker Beobachtung der vorgeschriebenen Erfordernisse, aufzubauen,
da er in diesem Falle Sociecäksmitglied bleibt, und die ihm zukommende Enrschädigungssumme
dem Zwecke des Instituts gemäß verwendet wird.
#.l 51.
Obsichtführung Die Depuration hat pflichtmäßige Obsiche zu führen, daß von den Brandverunglück-Ver
eputarion ten die erhaltenen Vergütungsgelder zweckmäßig angewendet, insbesondere aber glelch nach
herr Verwen- dem Empfange der ersten Hälfte die Baumaterialien angeschafft, und mie dem Wiederdung
der Ver= aufsbau oder Reparatur der abgebrannten, oder niedergerissenen Gebäude der Anfang geoütungsgelder.
macht werde. Damit also die andere Hälfte mehrgedachter Brand-Vergutungs-Gelder
nur Demjenigen, der den Wiederaufbau wirklich unternimmt, zukomme, soll solche niche
eber ausgezahlt werden, bis der Brandbeschädigte die von ihm geschebene zweckmäßige
Verwendung der ersten Hälfee beigebracht hat. Dliese Bescheinigung ist bei berrschefe.
lichen Gebäuden durch das Zeugniß zweier Rlkkergutsbesiczer, und bei andern durch gerichtliche
Attestate, welche resp. auch auf den Grund der Dorfgerichtsanzeigen ercheile
werden können, zu führen, auch hierinnen specilell anzugeben, wie weit der Wiederaufbau
durch Verwendung der ersten Hälfte der Entschädigungsgelder gediehen sei.