Hyp.-Cession. Haftung pro nom. bono. NG. Art. 14. 287
nicht in der juristischen Bedeutung eines essentiellen
Vertragspunktes behandelt werden.
Dadurch, daß Letzteres geschah, gerieth die
ganze Entscheidung auf Abwege. Sie wurde nämlich
auf den Satz basirt, daß, wo ein wesentlicher
Vertragspunkt im Notariatsakte fehle, der ganze Vertrag
rechtsunwirksam sei, welcher Satz aber nur unter
der hier nicht gegebenen Voraussetzung, daß unter
dem wesentlichen Punkte ein essentieller verstanden
würde, als richtig erkannt werden kann. Eine
Folge dieser nämlichen Begriffsverwechselung ist der
weitere Satz, es sei hier die Sache genau dieselbe,
als mangelte es bezüglich eines wesentlichen Vertragspunktes
an der ernstlichen Willensübereinstimmung.
Ein Mangei der letzteren Art (simalatio) ist
allerdings ein essentieller; es ist aber nicht zuzugeben,
daß die Sache im vorliegenden Falle genau
dieselbe, es ist vielmehr zu behaupten, daß sie eine
völlig verschiedene sel, weil eine Cession, wie
gesagt, sehr wohl ohne eine Haftung pro nomme
bono, aber nicht ohne das Dasein einer ernstlichen
Willensübereinstimmung der Kontrahenten bestehen
kann.
Bildet nun aber die Haftung pro nomine
bono nur einen accidentalen, wenn auch höchst
wichtigen Vertragspunkt, so lag darin, daß sie bei
der notariellen Beurkundung verschwiegen wurde,
schlechterdings kein Grund, den Cessionsvertrag als
nichtig zu erklären ?), diese Verschweigung könnte
2) Nicht blos in civilrechtlicher, sondern auch in
prozessualer Hinsicht scheint die Nichtigkeitserklärung
des Cessionsvertrages, welche zwar nur in
den Entscheidungsgründen, nichts desto weniger aber
rechtskräftig ausgesprochen ist (Seufsert'd
Komm. z. GO. Bd. III Ausg. 1 S. 378, Ausg. II
S. 473; Bayer's Vorträge über den gem. ord.
Civilprozeß zu §. 112 u. 113 VII. Ausg. S. 256;