Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 13.) 43 
lich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebs= 
anlage gehörenden Kraftmaschine besteht — sind, sofern nicht 
die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder 
durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von 
weniger als eine Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der Vor- 
schriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern. Betriebsbeamte 
unterliegen der Versicherung nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder 
Gehalt 6½ M. — für den Arbeitstag nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn 
im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der 
Wert der letzteren ist nach Ortsdurchschnittepreisen  in Ansatz zu bringen. 
§ 1 a. Die Vorschriften des § 1 finden auf die in der Land 
und Forstwirtschaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Per- 
sonen mit Ausnahme des Gesindes Anwendung, soweit die- 
selben nicht durch Beschluß einer Gemeinde für ihren Bezirk 
oder eines weiteren Kommunalverbandes für! seinen Bezirk oder 
für Teile desselben ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß be- 
darf der Genehmigung der höheren Verwaltunge behörde. § 2. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder 
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder 
Teile desselben kann die Anwendung der Vorschriften des § 1 er- 
streckt werden: 1) auf diejenigen in §§ 1, 1 a bezeichneten Personen, 
deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder 
durch den Arbeitevertrag im Voraus auf einen Zeitraum von 
weniger als einer Woche beschränkt ist; 2) auf Handlungs -Gehilfen und 
Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 3) auf Personen, welche 
in anderen als den in § 1 bezeichneten Transportgewerben  beschäftigt werden: 
4) auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebs 
stätten beschäftigt werden; 5) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in 
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreiben= 
der mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzengnisse beschäftigt 
werden (Hausindustrie. Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statu- 
tarischen Bestimmungen und Anordnungen müssen neben genauer Bezeichnung 
derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vor- 
schriften des § 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die Ver- 
pflichtung zur An= und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Ein- 
zahlung der Beiträge enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung der 
höheren Verwaltungebehörden und sind in der für Bekanntmachungen 
vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. § 3. Auf Beamte, 
welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaates oder eines 
Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, findet dieses Gesetz 
keine Anwendung. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungs- 
pflicht zu befreien Personen, welche herkömmlich im Krank- 
heitsfall mindestens für dreizehn Wochen auf Verpflegung in 
der Familie des Arbeitgebers oder auf Fortzzahlung des Lohnes 
Auspruch haben. (Die gesperrten Stellen sind Abänderungen der Re- 
gierungsvorlage, resp. neue Zusätze der Kommission.) 
§ 47 lautet jetzt: „Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Bei- 
träge, welche auf die von ihnen beschäftigten versicherungs- pflichtigen Per- 
sonen entfallen aus eigenen Mitteln zu leisten.“ 
Die große Neuerung, welche durch das Krankenkassengesetz geschaffen 
wird, besteht darin, daß dem bis jetzt herrschenden Dualismus der freien 
Kassen und der Zwangs kassen ein Ende gemacht und das Prinzip der Zwangs- 
versicherung in unser Versicherungswesen eingeführt wird, und es ist ein großer 
Triumph der Reichsregierung, welche die Richtigkeit dieses Prinzips früh-