Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 13.) 43
lich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Betriebs=
anlage gehörenden Kraftmaschine besteht — sind, sofern nicht
die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder
durch den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von
weniger als eine Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der Vor-
schriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern. Betriebsbeamte
unterliegen der Versicherung nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt 6½ M. — für den Arbeitstag nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn
im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der
Wert der letzteren ist nach Ortsdurchschnittepreisen in Ansatz zu bringen.
§ 1 a. Die Vorschriften des § 1 finden auf die in der Land
und Forstwirtschaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Per-
sonen mit Ausnahme des Gesindes Anwendung, soweit die-
selben nicht durch Beschluß einer Gemeinde für ihren Bezirk
oder eines weiteren Kommunalverbandes für! seinen Bezirk oder
für Teile desselben ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß be-
darf der Genehmigung der höheren Verwaltunge behörde. § 2.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder
eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder
Teile desselben kann die Anwendung der Vorschriften des § 1 er-
streckt werden: 1) auf diejenigen in §§ 1, 1 a bezeichneten Personen,
deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder
durch den Arbeitevertrag im Voraus auf einen Zeitraum von
weniger als einer Woche beschränkt ist; 2) auf Handlungs -Gehilfen und
Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 3) auf Personen, welche
in anderen als den in § 1 bezeichneten Transportgewerben beschäftigt werden:
4) auf Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebs
stätten beschäftigt werden; 5) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in
eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreiben=
der mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzengnisse beschäftigt
werden (Hausindustrie. Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statu-
tarischen Bestimmungen und Anordnungen müssen neben genauer Bezeichnung
derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vor-
schriften des § 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die Ver-
pflichtung zur An= und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Ein-
zahlung der Beiträge enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung der
höheren Verwaltungebehörden und sind in der für Bekanntmachungen
vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen. § 3. Auf Beamte,
welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaates oder eines
Kommunalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, findet dieses Gesetz
keine Anwendung. Auf ihren Antrag sind von der Versicherungs-
pflicht zu befreien Personen, welche herkömmlich im Krank-
heitsfall mindestens für dreizehn Wochen auf Verpflegung in
der Familie des Arbeitgebers oder auf Fortzzahlung des Lohnes
Auspruch haben. (Die gesperrten Stellen sind Abänderungen der Re-
gierungsvorlage, resp. neue Zusätze der Kommission.)
§ 47 lautet jetzt: „Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Bei-
träge, welche auf die von ihnen beschäftigten versicherungs- pflichtigen Per-
sonen entfallen aus eigenen Mitteln zu leisten.“
Die große Neuerung, welche durch das Krankenkassengesetz geschaffen
wird, besteht darin, daß dem bis jetzt herrschenden Dualismus der freien
Kassen und der Zwangs kassen ein Ende gemacht und das Prinzip der Zwangs-
versicherung in unser Versicherungswesen eingeführt wird, und es ist ein großer
Triumph der Reichsregierung, welche die Richtigkeit dieses Prinzips früh-