Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Okt. 27.) 109
schweigischen Stimmen einstimmig mit Ausnahme von Reuß ä. L.,
das sich der Abstimmung enthält und folgende Erklärung zu Pro-
tokoll gibt:
„Die fürstliche Regierung steht auf dem Standpunkte des monarchisch
legitimistischen Prinzips, gemäß dessen dem nach den betreffenden Ordnungen
berufenen legitimen Thronfolger des Sonveräns einer erblichen Monarchie
die Regierungsrechte mit dem Ableben desselben von selbst zufallen. So er-
wünscht der fürstlichen Regierung die Beteiligung der herzoglich braunschwei-
gischen Bevollmächtigten an den Verhandlungen des Bundesrats erscheint,
vermag sie doch an einer Abstimmung nicht teilzunehmen, die ihres Erachtens
ein Abweichen von dem eingenommenen Standpunkte involvieren würde.“
Daß Preußen eine Nachfolge des Hergogs von Cumberland auf den
Thron von Braunschweig seinerseits nie und nimmer zugeben wird und auch
nicht kann, so lange der Herzog nicht rund und nett und in der bindendsten
Form auf Hannover verzichtet, erweisen die freikonservative „Post“ — durch
die Berichte, welche s. Z. aus dem Kreise der Welfenpartei in Hannover durch
Hietzing und Paris erstattet worden sind und die in einer jeden Einwand
ausschließenden Weise zeigen, daß diese Partei die Wiederherstellung keines-
wegs nur durch gesetzliche Mittel anstrebt — und ferner die „Nordd. Allg.
Ztg.“ durch eine Reihe von Briefen des verstorbenen letzten Königs von
Hannover aus den JJ. 1866 und 1867, zu denen das offiz. Blatt bemerkt:
Es dürfte von Interesse sein, die Briefe, in welchen König Georg die Wege
und Ziele der welfischen Politik dargelegt, sowie einige in gleicher Richtung
charakteristische Berichte seiner Agenten, weiteren Kreisen zugänglich zu ma-
chen. Der Herzog von Cumberland habe sich in seinem Schreiben vom Juli
1878, worin er dem Kaiser den Tod seines Vaters anzeigte, vollständig auf
den Standpunkt des Königs Georg gestellt, so daß der Inhalt dieser Schrift-
stücke auch für ihn gelte. In der That erklärte der Herzog in diesem Schrei-
ben dem Kaiser und König von Preußen wörtlich: „In Folge dieses Mich
und Mein Haus tief erschütternden Todesfalles sind alle Rechte, Prärogative
und Titel, welche dem Könige, Meinem Vater, überhaupt und insbesondere
in Beziehung auf das Königreich Hannover zustanden, kraft der in Meinem
Hause bestehenden Erbfolgeordnung auf Mich übergegangen. Alle diese Rechte,
Prärogative und Titel halte Ich voll und ganz aufrecht. Da jedoch der
Ausübung derselben in Beziehung auf das Königreich Hannover thatsächliche
für Mich selbstverständlich nicht rechtsverbindliche Hindernisse entgegenstehen,
so habe Ich beschlossen, für die Dauer dieser Hindernisse, den Titel „Hergog
von Cumberland, Herzog zu Branuschweige und Lüneburg“ mit dem Prädikat
„Königliche Hoheit“ zu führen. Indem ich auch hiervon Mitteilung mache,
wird es einer besonderen Erwähnung nicht bedürfen, daß Meine und Meines
in voller Selbständigkeit verharrenden Hauses Gesamtrechte durch den zeit-
weiligen Nichtgebrauch der dieselben bezeichnenden Titel und Würden in
keinerlei Weise aufgehoben oder eingeschränkt werden können.“
In Braunschweig selbst konzentriert sich nach dem Schlusse des Land-
tags das Hauptinteresse auf das Testament des verstorbenen Herzogs. Die
„Nordd. Allg. Ztg.“ läßt sich darüber berichten: Schon am Sonntag be-
gannen Mitteilungen über das Testament des Herzogs in das Publikum zu
dringen. Heute bin ich im stande, Ihnen folgendes darüber zu melden,
und ich habe Grund, meine Nachrichten, so seltsam sie klingen, für genau
zu halten. Das ganze Testament steht, von der Hand Sr. Hoheit selbst ge-
schrieben und ohne irgendwelche gerichtliche Beglaubigung, offenbar auch ohne
Rechtsbeistand verfaßt, auf einem gewöhnlichen Oktavbriefbogen. Der Wort-
laut des Schriftstückes ist folgender: „Ich, Wilhelm, Herzog von Braun-