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schen Directorium abgefaßt und sodann derselben zuerst vorgelesen
Bei abweichender Ansicht über die Punctation ward durch schriftliche
Verhandlung eine Ausgleichung mit der Ritterschaft versucht.
Gelang sie nicht, so mußte die Absonderung in der Schrift bemerkt
werden. Etwaige auch gegen die nun abgefaßte Schrift selbst von
der Ritterschaft gemachte Erinnerungen wurden wiederum den
Städten mitgetheilt, und wofern diese nicht damit einverstanden
waren, wurde darüber bis zu erfolgter Vereinigung unterhandelt.
Außerdem mußte die Abweichung beider Corporationen in der
Schrift selbst bemerklich gemacht werden.
Ebenso wie die Präliminarschrift, ward auch die Bewilligungsschrift
vorbereitet. Die Oberlausitzischen Stände beriethen über
ihre Bewilligung besonders und dieselbe wurde sodann der Bewilligungsschrift
beigefügt, wie diesen Ständen denn überhaupt
nöthigenfalls die Abhaltung von Vorberathungen in abgesonderten
Sitzungen nachgelassen war.
Den vorsitzenden Städten stand es frei, bei wichtigeren Veranlassungen
dem Engeren Ausschusse der Ritterschaft auch mündliche
Mittheilungen zu machen. Sie wurden solchenfalls, auf geschehene
Anmeldung, von einem königlichen Hoffourier eingeführt.
Außerdem erfolgten die Verhandlungen beider Corporationen schriftlich
durch Auszüge aus dem Protocoll des Engeren Ausschusses
der Ritterschaft, als Organs dieser gesammten Corporation, und
dem städtischen, welches das Directorium der Städte führte. Ebenso
ward auch in dem Weiteren Ausschusse durch den Director
und Condirector und bei der allgemeinen Ritterschaft in jedem Kreise
durch dessen Director oder Condirector ein Protocoll aufgesetzt.
Eine besondere Gattung von Schriften machten die Beschwerde=
und Intercessions-Schriften aus. Die von den
Mitgliedern der Ritterschaft angebrachten Beschwerden und Verwendungen
wurden von den Directorien in der allgemeinen Ritterschaft,
von Einem Kreis-Director gesammelt, die der Städte deren
Directorium zugestellt; hierauf von den Directorien vorgetragen,