Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

62  —

schen  Directorium  abgefaßt  und  sodann  derselben  zuerst  vorgelesen
Bei  abweichender  Ansicht  über  die  Punctation  ward  durch  schriftliche
  Verhandlung  eine  Ausgleichung  mit  der  Ritterschaft  versucht.
Gelang  sie  nicht,  so  mußte  die  Absonderung  in  der  Schrift  bemerkt
werden.  Etwaige  auch  gegen  die  nun  abgefaßte  Schrift  selbst  von
der  Ritterschaft  gemachte  Erinnerungen  wurden  wiederum  den
Städten  mitgetheilt,  und  wofern  diese  nicht  damit  einverstanden
waren,  wurde  darüber  bis  zu  erfolgter  Vereinigung  unterhandelt.
Außerdem  mußte  die  Abweichung  beider  Corporationen  in  der
Schrift  selbst  bemerklich  gemacht  werden.

Ebenso  wie  die  Präliminarschrift,  ward  auch  die  Bewilligungsschrift
  vorbereitet.  Die  Oberlausitzischen  Stände  beriethen  über
ihre  Bewilligung  besonders  und  dieselbe  wurde  sodann  der  Bewilligungsschrift
  beigefügt,  wie  diesen  Ständen  denn  überhaupt
nöthigenfalls  die  Abhaltung  von  Vorberathungen  in  abgesonderten
Sitzungen  nachgelassen  war.

Den  vorsitzenden  Städten  stand  es  frei,  bei  wichtigeren  Veranlassungen
  dem  Engeren  Ausschusse  der  Ritterschaft  auch  mündliche
  Mittheilungen  zu  machen.  Sie  wurden  solchenfalls,  auf  geschehene
  Anmeldung,  von  einem  königlichen  Hoffourier  eingeführt.
Außerdem  erfolgten  die  Verhandlungen  beider  Corporationen  schriftlich
  durch  Auszüge  aus  dem  Protocoll  des  Engeren  Ausschusses
der  Ritterschaft,  als  Organs  dieser  gesammten  Corporation,  und
dem  städtischen,  welches  das  Directorium  der  Städte  führte.  Ebenso
ward  auch  in  dem  Weiteren  Ausschusse  durch  den  Director
und  Condirector  und  bei  der  allgemeinen  Ritterschaft  in  jedem  Kreise
durch  dessen  Director  oder  Condirector  ein  Protocoll  aufgesetzt.

Eine  besondere  Gattung  von  Schriften  machten  die  Beschwerde=
  und  Intercessions-Schriften  aus.  Die  von  den
Mitgliedern  der  Ritterschaft  angebrachten  Beschwerden  und  Verwendungen
  wurden  von  den  Directorien  in  der  allgemeinen  Ritterschaft,
  von  Einem  Kreis-Director  gesammelt,  die  der  Städte  deren
Directorium  zugestellt;  hierauf  von  den  Directorien  vorgetragen,