Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

44  Die  Gesetzgebung.  (§.  115.)

II.  Jedes  Gesetz  erhält  seine  rechtliche  Wirkung,  die  Gesetzeskraft,  erst  dadurch,  daß
es  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  bekannt  gemacht  wird.  1  Es  ist  also,  um
die  Zwangsverbindlichkeit  der  Gesetze  und  Verordnungen  für  die  Staatsbürger  zu  begründen,
  nicht  hinreichend,  daß  sie  materiell  und  formell  gültig  zustande  gekommen  sind,
sondern  es  muß  auch  die  Verkündigung  (Publikation)  hinzugetreten  sein.  Vorher
ist  ihr  —  wenn  auch  bekannt  gewordener  —  Inhalt  nicht  vorhanden,  sondern  erst  die
amtliche  Bekanntmachung  macht  sie  rechtsverbindlich,  so  daß  nunmehr  niemand  mehr  mit
der  Unkenntnis  des  Gesetzes  sich  entschuldigen  kann.

a)  Die  Publikation  der  Gesetze  steht  nur  dem  Könige  zus,  welcher  dieselbe  befiehlt
und,  wenn  erforderlich,  auch  die  zur  Ausführung  der  Gesetze  nötigen  Verordnungen  erläßt.
  Allemal  erfordern  aber  der  Befehl  der  Verkündigung  wie  das  Gesetz  und  die  Ausführungsverordnung
  selbst  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Gegenzeichnung  wenigstens  eines  Ministers,

  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.“"
b)  Bei  jedem  im  Wege  der  ordentlichen  Gesetzgebung  (Art.  62)  zustande  gekommenen

 

bestreitet  die  Richtigkeit  meiner  Ansicht,  indem
er  deduziert,  daß  meine  Berufung  auf  den  Grundsatz
  der  Diskontinnität  der  einzelnen  Sitzungsperioden
  zu  weit  gehe;  denn  die  Diskontinuität
bedeute  nicht,  daß  dadurch  fertige,  zustande  gekommene
  Beschlüsse  der  Kammer  annulliert
werden.  Am  weitesten  geht  Zöpfl  (Grundsätze
des  gem.  D.  St.  R.,  5.  Aufl.,  Bd.  II,  S.  326),
welcher  sogar  die  Berechtigung  des  Thronfolgers
behauptet,  die  unter  seinem  Vorgänger  von  den
Kammern  bewilligten  Gesetze  jederzeit  zu  sanktionieren
  und  zu  publizieren,  ohne  daß  eine  nochmalige
Beratung  und  Zustimmung  der  Kammern  erforderlich
  wäre,  wenn  nur  der  Regierungsvorgänger
  von  seinem  Veto  noch  nicht  ausdrücklichen
Gebrauch  gemacht  habe.  Dagegen  hat  Laband
(St.  R.  des  D.  Reiches,  Bd.  II,  §.  55)  sich  für
die  Richtigkeit  meiner  Ansicht  ausgesprochen,  indem
  er  mit  mir  darauf  hinweist,  daß  auch  die
Reichsregierung  die  Richtigkeit  des  von  mir  verteidigten
  Prinzips  ausdrücklich  anerkannt  habe.
In  den  Motiven  der  beiden  in  der  ersten  Session
des  Reichstages  von  1871  und  in  der  zweiten
Session  desselben  Jahres  nochmals  unverändert
vorgelegten,  vom  Reichstage  angenommenen  Gesetzentwürfe
  über  das  Postwesen  und  über  das
Posttaxwesen  des  D.  Reiches  wird  nämlich  anerkannt,
  „daß,  weil  die  Verkündigung  der  beiden
gedachten  Gesetzentwürfe,  ungeachtet  des  vorhandenen
  Einverständnisses  der  gesetzgebenden  Faktoren,
  nicht  vor  Beginn  der  neuen  Session  des
Reichstages  zur  Publikation  gelangt  sei,  es  angemessen
  erschienen  sei,  dieselben  in  der  Fassung,
wie  sie  aus  der  dritten  Lesung  des  Reichstages
hervorgegangen,  anderweit  wieder  vorzulegen“.
Richtig  ist  allerdings,  wie  ich  bereits  früher  selbst
hervorgehoben  habe  (vgl.  3.  Aufl.  dieses  Werkes,
Bd.  I,  Abt.  1,  §.  48,  S.  199  in  der  Note  b  u.
Bd.  II,  Abt.  1,  §.  339,  S.  491,  Note  8),  daß
der  von  mir  verteidigte  Grundfatz  in  einigen
Fällen  in  der  preuß.  Staatspraxis  nicht  befolgt
worden  ist.  So  ist  z.  B.  das  Ges.  v.  13.  Dez.
1858,  betr.  die  Einrihtung  des  Salzverkaufs  in
den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  S.  1858,
S.  606),  von  den  Kammern  bereits  in  der  Sitz.
Per.  1855—56  beraten  und  genehmigt  worden,
die  königl.  Sanktion  desselben  aber  erst  am  13.  Dez.
1858  erteilt  und  die  Publikation  erst  in  der  am
16.  Dez.  1858  ausgegebenen  Nr.  54  der  G.  S.

 

vom  Jahre  1858  bewirkt  worden.  Ferner  ist
das  Ges.  v.  11.  Sept.  1865,  betr.  die  Pensionsberechtigung
  der  Gemeindeforstbeamten  in  der
Rheinprovinz  (G.  S.  1865,  S.  989),  von  beiden
Kammern  schon  im  Jahre  1861  beraten  und
genehmigt  worden  (vgl.  Stenogr.  Ber.  des  H.  H.
1860—61,  Bd.  I,  S.  128—133  u.  S.  323—326,
und  des  A.  H.  1860—61,  Bd.  II,  S.  644—650
u.  S.  891—892),  und  es  ist  der  genehmigte
Gesetzentwurf  mittels  Schreibens  des  Präsid.  des
A.  H.  v.  26.  April  1861  dem  Staatsministerium
überreicht,  die  königl.  Sanktion  jedoch  erst  unterm
11.  Sept.  1865  erteilt  und  die  Publikation  des
Gesetzes  erst  unterm  9.  Okt.  1865  bewirkt  worden.
Es  wird  indes  nicht  behauptet  werden  können,
daß  durch  solche  vereinzelte  Fälle  einer  unrichtigen
Staatspraxis  derrichtige  Grundsatz  in  Frage
gestellt  werden  kann.“  —  Sehr  wichtig  für  Entscheidung
  der  Frage  waren  die  Vorgänge  bei  den
beiden  Thronwechseln  d.  J.  1888,  wo  im  Sinne
der  oben  mitgeteilten  Ansicht  von  Zöpfl  Gesetzentwürfe,
  die  in  den  Parlamenten  erledigt  waren,
unbedenklich  vom  Thronfolger  sanktioniert  bzw.
nach  Reichsrecht  promulgiert  und  publiziertwurden.
Dierichtige  Ansicht  bei  Jellinek,  Ges.  u.  Verordn.,
S.  331;  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  203,  der
auch  noch  weitere  Beispiele  gegen  das  von  v.  Rönne
behauptete  Gewohnheitsrecht  anführt.  Daß  die
Frist  für  Sanktion  und  Publikation  eines  Gesetzes
mit  Ablauf  der  Legislaturperiode  aufhöre,  behaupten
G.  Meyer-Anschütz,  S.569;  v.  Schulze  II,  S.
23;  v.  Stengel,  S.  170;  Rosin,  Pol.  Verordn.
R.2,  S.  255;  Bornhak?,  I,  S.  530;  Fleischmann,
  Weg  der  Gesetzgebung,  S.  60,  96  f.  Die
meisten  Schriftsteller  (s.  G.  Meyer-Anschütz,
S.  570,  Note  19)  verwerfen  jetzt  jede  Fristbestimmung.
  So  auch  Laband,  St.  R.5  II,  S.  35  f.,  der
früher  anderer  Meinung  war.  Es  ist  übrigens
unleugbar,  daß  v.  Rönnes  Ausführungen  an
dieser  Stelle  den  kurz  zuvor  gegebenen  direkt
widersprechen.

1  A.  L.  R.,  Einl.,  §.  10;  Verf.  Urk.,  Art.  106,
Abs.  1.

8.  12.

2  A.  L.  R.,  Einl.,

3  Verf.  Urk.,  Art.  45:  „Er  befiehlt  die  Verkündigung
  der  Gesetze.  *  Die  Publikation  durch
die  Kammern  würde  mithin  ein  ungesetzlicher
Eingriff  in  die  Prärogative  der  Krone  sein.

4  Verf.  Urk.  Art.  44.