Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Erster Jahrgang. 1885. (26)

154  Das  deutsche  Reivh  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Dezbr.  1.)

Wir  bereuen  die  von  Uns  gebrachten  Opfer  nicht.  Wir  haben  die  dadurch
geschaffenen  Rechte  und  Prärogative  des  Reichstags  stets  unverbrüchlich  geachtet
  und  Unsere  gegen  das  Reich  übernommenen  Pflichten  jederzeit  bereitwillig
  erfüllt,  auch  den  Frieden  des  Reichs  mit  Erfolg  gewahrt  und  seine
Wohlfahrt  nach  Kräften  gefördert.  Aber  mit  gleicher  Gewissenhaftigkeit  sind
Wir  auch  entschlossen,  die  Rechte  Unserer  angestammten  Krone  so,  wie  sie
nach  den  Bundesverträgen  zweifellos  in  Geltung  stehen,  nicht  minder  wie
die  eines  Jeden  Unserer  Bundesgenossen,  unverdunkelt  und  unvermindert  zu
erhalten  und  sie  zu  schützen.

Die  in  der  gedachten  Interpellation  vertretene  Rechtsauffassung  findet
in  keiner  Bestimmung  der  Bundesverträge,  der  Verfassung  oder  der  Gesetze
des  Reichs  einen  Anhalt.  Es  gibt  keine  Reichsregierung,  welche  berufen
wäre,  unter  der  Kontrolle  des  Reichstags,  wie  sie  durch  jene  Interpellation
versucht  wird,  die  Aufsicht  über  die  Handhabung  der  Landeshoheitsrechte  der
einzelnen  Bundesstaaten  zu  führen,  soweit  das  Recht  dazu  nicht  ausdrücklich
dem  Reiche  übertragen  worden  ist.  Wir  dürfen  das  Zeugnis  der  durch  Uns
und  Unsere  Bundesgenossen  geeinigten  Nation  dafür  anrufen,  daß  die  verfassungsmäßigen
  Rechte  der  Volksvertretung  von  Uns  und  von  den  verbündeten
  Regierungen  jederzeit  sorgfältig  geachtet  worden  sind;  aber  wir
dürfen  auch  erwarten,  daß  der  Reichstag  mit  gleicher  Gewissenhaftigkeit  die
Rechte  eines  Jeden  der  verbündeten  Fürsten  und  Freien  Städte  achten  werde.
Auf  dieser  Gegenseitigkeit  beruht  das  Vertrauen,  welches  die  deutschen
Stämme  und  ihre  Fürsten  und  Obrigkeiten  der  Reichsverfassung  entgegenbringen.
  Es  ist  Unser  ernstes  Bemühen,  dieses  Vertrauen  allerseits  ungeschwächt
  zu  erhalten,  und  deshalb  fühlen  Wir  Uns  bewogen,  dem  Reichstage
  Unsere  Überzeugung  kund  zu  thun,  daß  die  Rechtsauffassung,  zu  welcher
die  Mehrzahl  der  anwesenden  Abgeordneten  durch  ihre  Unterstützung  der  gedachten
  Interpellation  sich  bekannt  hat,  im  Widerspruch  mit  dem  deutschen
Verfassungsrechte  steht,  und  daß  Wir  etwaigen  Versuchen  einer  Bethätigung
derselben  nicht  nur  Unsere  Mitwirkung  versagen,  sondern  denselben  gegenüber
die  Rechte  einer  jeden  der  verbündeten  Regierungen  nach  Maßgabe  des  Bundesvertrags
  vertreten  und  schützen  werden.

Gegeben  Berlin,  den  30.  November  1885.

(gez.)  Wilhelm.  (gegengez.)  von  Bismarck.

„Ich  habe  dieser  Verlesung  auf  Befehl  meines  Herrn,  des  Königs  von
Preußen,  auch  in  meiner  Eigenschaft  als  Bevollmächtigter  Preußens  eine
Verwahrung  des  Rechts  Sr.  Majestät  hinzuzufügen,  in  Seinen  Staaten  und
insbesondere  in  deren  Grenzprovinzen  die  deutsche  Nationalität  in  ihrem  Bestande
  und  in  ihrer  Entwickelung  vor  jeder  Beeinträchtigung  durch  fremdländische
  Elemente,  und  namentlich  vor  der  weiteren  Ausbreitung  der  seit
Jahrzehnten  dort  im  Gange  befindlichen  Polonisierung  deutscher  Volksstämme
zu  schützen.

Das  einen  Ausfluß  der  Landeshoheit  bildende  Recht,  diesen  Schutz
in  seinen  Staaten  zu  üben,  ist  eines  der  Rechte,  zu  deren  Schutz  der  Bundesvertrag,
  welcher  die  Grundlage  unserer  Reichsverfassung  bildet,  geschlossen
ist.  Es  heißt  in  der  Einleitung  des  Vertrages,  daß  Se.  Majestät  der  König
von  Preußen  und  die  anderen  Monarchen  einen  Bund  schließen  „zum  Schutze
des  Bundesgebiets  und  des  innerhalb  desselben  giltigen  Rechts“.  Zu  diesem
giltigen  Recht  gehört  das  Hoheitsrecht  des  Königs  von  Preußen,  welches  ich
vorhin  bezeichnete.  Der  König  von  Preußen  hätte  daher  einen  Anspruch
auf  den  Schutz  des  Reichs  in  der  Ausübung  dieses  Rechts,  wenn  ihm  dasselbe
  vom  Auslande  her  bestritten  würde.  Das  Ausland  aber  bestreitet  dieses
Recht  in  keiner  Weise,  sondern  hat  sich  in  wohlwollend  nachbarlicher  Freund-