Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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III.  Der  Art.  24  erhält  folgenden  Abs.  4:

Wird  nach  vorstehenden  Bestimmungen  für  ein  Grundstück,  an  welchem
dritten  Personen  ein  Recht  zusteht,  die  Entschädigung  in  Geld  gewährt,  so  finden
die  Vorschriften  der  Art.  52  und  53  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Anzeige  über  die  Entscheidung
der  Centralstelle  an  die  Stelle  der  Anzeige  des  Eintritts  des  Schadens  tritt.

IV.  An  die  Stelle  des  Art.  49  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Den  zuständigen  Verwaltungs=  und  Justizstellen  sind  die  erforderlichen  Mit.
theilungen  mit  dem  Ersuchen  zu  machen,  die  Richtigstellung  der  in  Frage  kommenden
  öffentlichen  Bücher,  namentlich  der  Grundbücher,  Steuerkataster,  zutreffenden
  Falls  auch  der  Primärkataster  einzuleiten.  Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschuldbriefe
  sind,  soweit  nicht  die  Ertheilung  eines  neuen  Briefs  beantragt  wird.
mit  dem  entsprechenden  Vermerk  zu  versehen;  das  Grundbuchamt  hat  den  Besitzer
des  Briefs  zur  Vorlegung  anzuhalten.

V.  1)  In  Art.  53  Abs.  1  Satz  1  werden  die  Worte:  „Unterpfands-,  Renten-,  Lehen-Fideikommiß=
  oder  sonstige  in  den  öffentlichen  Büchern  eingetragene  oder  vorgemerkte
Realberechtigungen“  ersetzt  durch  die  Worte:

„Hypotheken-,  Grund=  und  Rentenschulden,  Lehen-,  Fideikommiß=  oder  son
stige  Realberechtigungen,  die  in  dem  Grundbuch  eingetragen  oder  vorgemerkt  sind.-2)
  Weiterhin  werden  in  Art.  53  Abs.  1  Satz  2  die  Worte:  „mit  der  unterpfands

behörde“  ersetzt  durch  die  Worte:
„mit  dem  Grundbuchamte“.
3)  An  die  Stelle  des  Art.  53  Abs.  5  treten  folgende  Vorschriften:

Erfolgt  bei  einem  Grundstück,  an  welchem  dritten  Personen  ein  Recht  zu—
steht,  eine  Werthsausgleichung  in  Geld  (Art.  37  Ziff.  3),  so  finden  auf  diese  die
Bestimmungen  der  Art.  52  und  53  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Anzeige  über  die  Entscheidung
der  Feldbereinigungsbehörde  (Vollzugskommission,  beziehungsweise  Centralstelle,
an  die  Stelle  der  Anzeige  des  Eintritts  des  Schadens  tritt.

VI.  1)  Art.  63  Abs.  1  wird  gestrichen.
2)  Der  letzte  Absatz  des  Art.  63  erhält  folgenden  Eingang:
„Diese  Bestimmung  findet  auch  —  —  —“.