Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiter Jahrgang. 1886. (27)

10  §  4.  Die  Reichsangehörigen,  deren  Rechte  und  Pflichten.

Nach  §1  des  Reichsgesetzes  über  die  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
vom  1.  Juni  1870  wird  die  Bundes=  oder  die  Reichsangehörigkeit
durch  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  erworben  und
erlischt  mit  deren  Verlust.  Es  hört  alsoss#a)  für  denjenigen,  welcher  aufgehört
  hat,  Angehöriger  eines  deutschen  Bundesstaates  zu  sein,  auch
die  Reichsangehörigkeit  auf.  Durch  Ueberwanderung  aus  einem
deutschen  Bundesstaat  in  den  anderen  wird  jedoch  die  Reichsangehörigkeit
  nicht  berührt.  Es  kann  Jemand  auch  gleichzeitig  mehreren
deutschen  Staaten  angehören.

Die  Reichsangehörigen  haben  gegenüber  dem  Reiche  allgemeine

Rechte  und  Pflichten:

I.  Zu  den  Pflichten  gehört:39)

a.  die  Pflicht  zur  Tragung  der  vom  Reiche  seinen  Angehörigen
  auferlegten  Lasten,

b.  die  Pflicht  des  Gehorsams  nicht  blos  gegen  den  betr.
Bundesstaat  sondern  auch  gegen  das  Reich  und  gegen
seine  Gesetze,  soweit  das  erstere  innerhalb  seiner  verfassungsmäßigen
  Kompetenz  sich  bewegt  und  die  Gebote  und  Verbote
  desselben  in  einer  dem  Rechte  entsprechenden  Weise
erlassen  werden,

C.  die  Pflicht  der  Treue,  durch  welche  der  Reichsangehörige
verbunden  ist,  Handlungen  zu  unterlassen,  welche  eine
Schädigung  der  Bundesstaaten  oder  des  Reiches  herbeizuführen
  vermögen.  Gegen  das  deutsche  Reich  kann  auch
Hoch=  und  Landesverrat  begangen  werden,  desgleichen
Majestätsbeleidigung  gegen  den  deutschen  Kaiser  als  solchen,
sowie  Beleidigungen  gegen  andere  deutsche  Bundesfürsten
ebenso  wie  gegen  den  eigenen  Staat  und  resp.  den  eigenen
Landesfürsten.  40)

Diesen  Pflichten  unterliegen  auch  Nicht-Reichsangehörige,  welche

im  Reichsgebiete  wohnen,  soweit  dieselben  nicht  naturgemäß  (wie  z.  B.
die  Militärpflicht)  Fremden  gegenüber  ausgeschlossen  sind.

II.  Die  Rechte4¼1)  der  Reichsangehörigen  entsprechen  ihren

Pflichten.  Sie  gliedern  sich  in  drei  Teile:

a.  Recht  auf  Schutz  im  Auslande.  Nach  Art.  3  Abs.  6  der
Reichsverfassung  haben  „dem  Auslande  gegenüber  alle  Deutschen
  gleichmäßig  Anspruch  auf  den  Schutz  des  Reiches“
und  nach  Art.  4  Ziff.  7,  sowie  nach  Ziff.  1  und  14  l.  c.
unterliegt  der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Reiches  und  der
Gesetzgebung  desselben  „die  Organisation  eines  gemeinsamen
Schutzes  des  deutschen  Handels  im  Auslande,  der  deutschen
Schiffahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung  ge-7'sa)

  Abgesehen  von  den  Reichsangehörigen  in  Elsaß-Lothringen  und  in  den

Schutzgebieten  (Anm.  38,  ferner  unten  §  45a  Anm.  2  und  3.)

*.)  Lab.  1,  124  ff.

60)  Vgl.  Reichs-Str.-Gesetzb.  88  80—101.

41)  Vxgl.  Lab.  1,  133  ff.