4 VBas deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Jan. 8.)
weitere Verkauf von Branntweinen aller Art“ in Zukunft ausschließlich dem
Reiche zustehen und für Rechnung des Reichs betrieben werden sollen. Kein
Privater darf aus dem Auslande Rohbranntwein noch Trinkbranntwein irgend
welcher Art einführen; darum unterliegt der Transport aller Art Branntweins
amtlicher Beaufsichtigung, muß von „amtlicher Bezettelung“ begleitet
sein. Der Besitz von Branntwein über eine gewisse geringe Menge hinaus
ist an sich strafbar. Alle Brennereien, welche am 1. Oktober 1885 vorhanden
waren, dürfen in Zukunft soviel rohen Branntwein bereiten, als sie vorher
regelmäßig hergestellt haben. Neue Brennereien dürfen nur noch mit besonderer
Erlaubnis angelegt werden; diese kann, sofern das Bedürfnis dazu im
landwirtschaftlichen Interesse nachgewiesen ist, durch die Landesregierung im
Einvernehmen mit der Monopolverwaltung und unter Festsetzung der Branntweinmenge,
deren Bereitung der einzelnen Anstalt andauernd jährlich gestattet
sein soll, erteilt werden. Der gesamte gewonnene Spiritus muß von den
Brennern an die Monopolverwaltung abgeliefert werden; diese übernimmt
den Branntwein in der Brennerei unter Feststellung und Bescheinigung seiner
Menge, Stärke und Beschaffenheit. Der zu zahlende Preis wird durch einen
jeweilig vom Bundesrat festzusetzenden Tarif bestimmt. „Für die Gestaltung
des Tarifs soll bis auf weiteres die Maßgabe gelten, daß bei Kartoffelbranntwein
ein Preis von mindestens 30 und höchstens 40 “4 für das Hektoliter
reinen Alkohols, bei andern Branntweinarten aber ein auf der Grundlage
des jeweiligen Tarifsatzes für Kartoffelbranntwein „angemessen berechneter
Preis“ zu bestimmen ist.“ Kleinern Brennereien kann der Bundesrat 244
mehr bewilligen als den großen.
Aus dem von ihr abgenommenen rohen Branntwein stellt nun die
Monopolverwaltung gereinigten Branntwein sowie in dem Bedürfnis des inländischen
Gebrauchs entsprechenden alkoholischen Getränke her; ebenso führt
sie ausländische Branntweine, „soweit ein Bedürfnis dazu besteht“, ein.
Soweit die von den Privaten bisher dazu verwandten Gebäude und
Geräte von der Monopolverwaltung nicht erworben werden, erhalten die einzelnen
Gewerbetreibenden eine der Wertverminderung entsprechende Entschädigung
in Kapital (Realentschädigung).
Der Verkauf des Branntweins im großen wie im kleinen geschieht
durch Beamte der Monopolverwaltung und nur zu bestimmten Preisen und
in bestimmten Schänken. Die Kleinverkäufer werden von den Landesbehörden
angestellt. Die Landespolizeibehörden können Gastwirten, Restaurateuren, Inhabern
von Cafés und Konditoreien, Vorständen von Casinos und Gesellschaften
die Erlaubnis erteilen, höhere Preise zu nehmen. Für gewerbliche
Zwecke, einschließlich der Essigbereitung, für Heizungs= und Beleuchtungszwecke
verabfolgt die Monopolverwaltung Branntwein zu den jeweiligen, mit
Genehmigung des Bundesratse festzustellenden Ankaufspreisen. Den Verschleißern
und denjenigen andern Personen, denen die Erlaubnis zum Branntweinausschank
erteilt worden, ist es gestattet, auf Verlangen von Konsumenten Trinkbranntweine
aller Art zum Zwecke des sofortigen Genusses untereinander oder
mit andern Stoffen zu mischen und zu verabfolgen.
Der Entwurf enthält sodann eingehende Schutz= und Strafbestimmungen
zur Durchführung des Monopols. Der Reinertrag des Branntweinmonopols
wird den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen
Bevölkerung, mit welcher sie zum Monopolgebiet gehören, überwiesen;
ferner sind die Gemeinden befugt, im Falle des Bedürfnisses mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die innerhalb ihres Bezirks zum Verzehr
gelangenden alkoholischen Getränke Zuschläge bis zu 50 pCt. des Monopolverkaufspreises
nach den vom Bundesrat zu bestimmenden Normen zu