Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiter Jahrgang. 1886. (27)

4  VBas  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Jan.  8.)

weitere  Verkauf  von  Branntweinen  aller  Art“  in  Zukunft  ausschließlich  dem
Reiche  zustehen  und  für  Rechnung  des  Reichs  betrieben  werden  sollen.  Kein
Privater  darf  aus  dem  Auslande  Rohbranntwein  noch  Trinkbranntwein  irgend
welcher  Art  einführen;  darum  unterliegt  der  Transport  aller  Art  Branntweins
  amtlicher  Beaufsichtigung,  muß  von  „amtlicher  Bezettelung“  begleitet
sein.  Der  Besitz  von  Branntwein  über  eine  gewisse  geringe  Menge  hinaus
ist  an  sich  strafbar.  Alle  Brennereien,  welche  am  1.  Oktober  1885  vorhanden
waren,  dürfen  in  Zukunft  soviel  rohen  Branntwein  bereiten,  als  sie  vorher
regelmäßig  hergestellt  haben.  Neue  Brennereien  dürfen  nur  noch  mit  besonderer
  Erlaubnis  angelegt  werden;  diese  kann,  sofern  das  Bedürfnis  dazu  im
landwirtschaftlichen  Interesse  nachgewiesen  ist,  durch  die  Landesregierung  im
Einvernehmen  mit  der  Monopolverwaltung  und  unter  Festsetzung  der  Branntweinmenge,
  deren  Bereitung  der  einzelnen  Anstalt  andauernd  jährlich  gestattet
sein  soll,  erteilt  werden.  Der  gesamte  gewonnene  Spiritus  muß  von  den
Brennern  an  die  Monopolverwaltung  abgeliefert  werden;  diese  übernimmt
den  Branntwein  in  der  Brennerei  unter  Feststellung  und  Bescheinigung  seiner
Menge,  Stärke  und  Beschaffenheit.  Der  zu  zahlende  Preis  wird  durch  einen
jeweilig  vom  Bundesrat  festzusetzenden  Tarif  bestimmt.  „Für  die  Gestaltung
des  Tarifs  soll  bis  auf  weiteres  die  Maßgabe  gelten,  daß  bei  Kartoffelbranntwein
  ein  Preis  von  mindestens  30  und  höchstens  40  “4  für  das  Hektoliter
reinen  Alkohols,  bei  andern  Branntweinarten  aber  ein  auf  der  Grundlage
des  jeweiligen  Tarifsatzes  für  Kartoffelbranntwein  „angemessen  berechneter
Preis“  zu  bestimmen  ist.“  Kleinern  Brennereien  kann  der  Bundesrat  244
mehr  bewilligen  als  den  großen.

Aus  dem  von  ihr  abgenommenen  rohen  Branntwein  stellt  nun  die
Monopolverwaltung  gereinigten  Branntwein  sowie  in  dem  Bedürfnis  des  inländischen
  Gebrauchs  entsprechenden  alkoholischen  Getränke  her;  ebenso  führt
sie  ausländische  Branntweine,  „soweit  ein  Bedürfnis  dazu  besteht“,  ein.

Soweit  die  von  den  Privaten  bisher  dazu  verwandten  Gebäude  und
Geräte  von  der  Monopolverwaltung  nicht  erworben  werden,  erhalten  die  einzelnen
  Gewerbetreibenden  eine  der  Wertverminderung  entsprechende  Entschädigung
  in  Kapital  (Realentschädigung).

Der  Verkauf  des  Branntweins  im  großen  wie  im  kleinen  geschieht
durch  Beamte  der  Monopolverwaltung  und  nur  zu  bestimmten  Preisen  und
in  bestimmten  Schänken.  Die  Kleinverkäufer  werden  von  den  Landesbehörden
angestellt.  Die  Landespolizeibehörden  können  Gastwirten,  Restaurateuren,  Inhabern
  von  Cafés  und  Konditoreien,  Vorständen  von  Casinos  und  Gesellschaften
  die  Erlaubnis  erteilen,  höhere  Preise  zu  nehmen.  Für  gewerbliche
Zwecke,  einschließlich  der  Essigbereitung,  für  Heizungs=  und  Beleuchtungszwecke
  verabfolgt  die  Monopolverwaltung  Branntwein  zu  den  jeweiligen,  mit
Genehmigung  des  Bundesratse  festzustellenden  Ankaufspreisen.  Den  Verschleißern
und  denjenigen  andern  Personen,  denen  die  Erlaubnis  zum  Branntweinausschank
  erteilt  worden,  ist  es  gestattet,  auf  Verlangen  von  Konsumenten  Trinkbranntweine
  aller  Art  zum  Zwecke  des  sofortigen  Genusses  untereinander  oder
mit  andern  Stoffen  zu  mischen  und  zu  verabfolgen.

Der  Entwurf  enthält  sodann  eingehende  Schutz=  und  Strafbestimmungen
  zur  Durchführung  des  Monopols.  Der  Reinertrag  des  Branntweinmonopols
  wird  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  der  matrikularmäßigen
  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zum  Monopolgebiet  gehören,  überwiesen;
  ferner  sind  die  Gemeinden  befugt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  für  die  innerhalb  ihres  Bezirks  zum  Verzehr
  gelangenden  alkoholischen  Getränke  Zuschläge  bis  zu  50  pCt.  des  Monopolverkaufspreises
  nach  den  vom  Bundesrat  zu  bestimmenden  Normen  zu