Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Studirenden,  welcher  sich  zu  einer  Diplomprüfung  an  der  technischen  Hochschule  meldet,
verlangt,  daß  er  sich  auf  diejenigen  Lehrgegenstände,  welche  in  dem  einschlägigen  Studien
plane  aufgeführt  sind,  in  der  vorgeschriebenen  Zahl  von  Semestern  an  einer  Hochschule  rechtzeitig
  instribirt  habe.  Diese  Fächer  werden  deßhalb  als  obligatorische  bezeichnet.

Im  Uebrigen  ist  jeder  Studirende  verpflichtet,  während  eines  Semesters  wenigstens  an
Vorlesungen  theilzunehmen,  welche  zusammen  in  4  Wochenstunden  gelesen  werden,  wobei  an
die  Stelle  von  je  2  Vorlesungsstunden  je  3  Arbeitsstunden  in  einem  Laboratorium,  Uebungeoder
  Zeichensaale  treten  können.

§  41.

Eine  Befreiung  von  den  Unterrichtsgebühren  findet  nicht  statt.  Dagegen  werden  den
Professoren,  Lehrern  und  Privatdozenten  von  den  sie  treffenden  Unterrichtsgebühren  nur  drei
Viertheile  ausgehändigt;  aus  dem  Rest  wird  ein  besonderer  Stipendienfond  für
Studirende  der  technischen  Hochschule  gebildet,  aus  welchem  beim  Beginne  eines
jeden  Semesters  bedürftigen  und  würdigen,  in  Bayern  beheimatheten  Studirenden  Stipendien
gewährt  werden  können.

Das  K.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  entscheidet
über  die  hierauf  gerichteten  Vorschläge  des  Direktoriums  nach  Maßgabe  der  verfügbaren
Mittel.  Zuhörer  und  Hospitanten  sind  von  dieser  Begünstigung  ausgeschlossen;  ausnahmsweise
  können  jedoch  mit  derartigen  Stipendien  auch  solche  Zuhörer  bedacht  werden,  welche
sich  an  der  technischen  Hochschule  für  eine  Lehramtsprüfung  vorbereiten.

Ein  Rückersatz  der  Unterrichtsgebühren  und  der  Gebühren  für  Laboratorinmearbeiten
findet  nach  Ablauf  der  Inskriptionsfrist  nicht  mehr  statt.

Kapitel  VIII.
prüfungen  und  Beugnisee.

8  42.

Die  technische  Hochschule  ertheilt  folgende  Zeugnisse:
1.  Instriptionszengnisse,
2.  Semestralzengnisse,
3.  Abgangszengnisse,
4.  Diplome.
Die  für  deren  Ausstellung  zu  entrichtenden  Gebühren  und  Taxen  sind  in  der  Gebührenordnung

  aufgeführt.