Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 18.) 95
und den Korvettenkapitän Böters wird dem Sultan Said Bargasch
das vom Kaiser gemachte Geschenk, bestehend in einer Batterie von
6 reich verzierten und künstlerisch ausgestatteten Geschützen, in feier-
licher Audienz übergeben.
18. März. (Internationaler Vertrag über den Spirituosen-
handel auf der Nordsee.) Dem Bundesrat geht der im Juni
des vorigen Jahres im Haag zwischen Vertretern der bei der inter-
nationalen Nordseefischerei-Konvention beteiligten Staaten vereinbarte
Vertrag behufs Steuerung des Unwesens in dem von den sog.
Kooperschiffen mit den Nordseefischern betriebenen Schnapshandel zu.
Derselbe umfaßt 12 Artikel, seine Bestimmungen erstrecken sich auf
die Nordsee außerhalb der Küstengewässer und auf alle an Bord eines Fahr-
zeugs eines der vertragschließenden Staaten befindliche Personen. Es wird
jedem Schiffe verboten, Spirituosen an Personen auf Fischerböten gegen Er-
trägnisse der Fischerei, Schiffsausrüstungsgegenstände und Fischereigeräte zu
verkaufen. Die vertragenden Teile verpflichten sich, die gesetzlichen Maß-
regeln zur strengen Bestrafung der Zuwiderhandelnden in ihrem Heimat-
lande von den gesetzgebenden Körpern durchzusetzen. Die Ausfsicht führen die
mit Ueberwachung der Fischerei von den einzelnen Staaten beauftragten Kreuzer
und Widerstand gegen die Anordnungen der Befehlshaber derselben soll ebenso
geahndet werden wie Widerstand gegen die Staatsgewalt im Lande des Be-
schuldigten. Der Vertrag gilt auf 5 Jahre und dann stillschweigend als
auf je ein Jahr verlängert bis Kündigung eintritt.
18. bzw. 23. März. (Musterschutzvertrag mit Serbien.)
Reichstag: Der Vertrag zwischen dem Reiche und Serbien betr. den
gegenseitigen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle wird in
2. u. 3. Lesung ohne Debatte angenommen. (St. A. Bd. 48.)
18. März bezw. 13. Mai. (Preußen: Evangelische
Kirche.) Herrenhaus: Erste Lesung der Anträge v. Kleist-
Retzow.
Dieselben enthalten im Anschlusse an die am 30. Juni 1886 (vgl.
Gesch.-Kal. 1886) eingebrachte Resolution A. einen Gesetzentwurf, wonach
die Gesetze vom 25. Mai 1874 und 3. Juni 1876 im wesentlichen dahin
geändert werden: 1) daß die auf kirchengesetzlichem Wege zu stande gekom-
menen Abänderungen der in Ausführung der Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnung vom 10. September 1873 und der Generalsynodalordnung vom
20. Januar 1876 gebildeten kirchlichen Organe und der ihnen beigelegten
Berechtigungen — soweit sie mit keinem sonstigen Staatsgesetze in Wider-
spruch stehen — fortan zu ihrer Rechtsgiltigkeit der Genehmigung durch die
Staatsgesetzgebung nicht bedürfen. 2) daß ein von einer General- oder
Provinzialsynode beschlossenes Gesetz erst dann dem Könige zur Genehmigung
vorgelegt werden soll, wenn es der Kultusminister für nicht gegen die Staats-
gesetze verstoßend erklärt hat. 3) Den Staatsbehörden verbleibt ein Ein-
spruchsrecht gegen die zur Besetzung der kirchenregimentlichen Ämter vorge-
schlagenen Personen. 4) Kirchengeset welche neue Ausgaben zu landeskirch-
lichen Zwecken bestimmen, sowie die Verteilung der dazu erforderlichen
Umlagen auf die Provinzen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.