Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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schaftsgewerben  ist  von  einer  besonderen  Ermächtigung  der  Regierungsbebörden  abhängig.
  Die  Fabrikation  und  der  Verkauf  von  Essig  ist  dieser  Ermächtigung  nicht  mehr
unterworfen.

Art.  2.

Mit  einer  Bierbrauerei  ist  die  Berechtigung  verbunden,  Bier  zu  brauen,  Branntwein
zu  brennen  und  Bier  in  Quantitäten  von  wenigstens  einem  Imi  an  und  Branntwein  in
Quantitäten  von  wenigstens  einer  Schenkmaas  an  zu  verkaufen.

In  der  Befugniß  zur  Branntweinbrennerei  liegt  das  Necht,  Branntwein  auf  eigene
Nechnung  oder  um  den  Lohn  zu  brennen  und  denselben  in  Quantitäten  von  wenigstens
einer  Schenkmaas  an  zu  verkaufen.

Hinsichtlich  des  Kleinverkaufs  von  Branntwein  bleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des
Branntweinsteuergesetzes  vom  19.  September  1852,  Art.  14.

Art.  3.

Unter  Ausschank  von  Getränken  wird  deren  Verkauf  in  Quantitäten  verstanden,  welche
bei  dem  Wein,  Obstmest  und  Bier  unter  einem  Imi  von  jeder  Getränkeart,  und  bei  dem
Branntwein  unter  einer  Schenkmaas  betragen.

Art.  4.

Die  Befugnisse  ver  einzelnen  Wirthschaftsgewerbe  sind  folgende:

1)  das  Recht  der  Schildwirthschaft  begreist  die  Befugnigß  in  sich,  Getränke  jeder
Art  auszuschenken,  Gäste  zu  speisen  und  zu  beherbergen,  Pferde  und  anderes  Zugvieh  von
Reisenden  einzustellen  und  zu  verpflegen,  so  wie  Hochzeiten,  Taufmahle  und  andere  Gastmahle
  zu  halten.

2)  Das  Recht  der  Speisewirtbschaft  schließt  in  sich  die  Befugniß,  Getränke  jeder
Art  aus  zuschenken,  Gäste  zu  speisen  und  ihr  Vieh  den  Tag  über  einzustellen.  Das  Recht
der  Beherbergung  hingegen,  sowie  das  Recht,  Hochzeiten  und  Taufmahle  zu  halten,  ist
damit  nicht  verbunden.

3)  Die  Schenkwirthe  sind  befugt,  ein  einzelnes  bestimmtes  Getränke  oder  mehrere
zugleich,  wie  dieses  die  ihnen  ertheilte  Ermächtigung  ausgedrückt  hat,  als:  Wein,  Obstmost,