Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dritter Jahrgang. 1887. (28)

Schwenz. (September 9.—November 1.) 401 
eröffnen, hat der Bundesrat der Ernennung des Herrn Moolo, Erzpriester 
in Bellinzona, zum provisorischen apostolischen Verwalter Tessins für die 
Dauer der Verhandlungen seine Genehmigung erteilt. Die dem Herrn Moolo 
übertragenen Funktionen find interimistisch und präjudizieren die Erledigung 
der Frage in keiner Weise." 
9. September. (Savoyisches Neutralitätsgebiet.) Die 
Bundeskanzlei veröffentlicht folgende Erklärung: 
„In verschiedenen Blättern wird in jüngster Zeit mitgeteilt, daß zu 
Anfang dieses Jahres von französischer Seite die Aufforderung zur Besetzung 
der neutralisierten Teile Savoyens an die Schweiz gestellt und in der Folge 
ein die Verhältnisse im Falle einer eventuellen Okkupation regulierender 
Vertrag abgeschlossen worden sei. Beide Nachrichten sind falsch. Eine solche 
Aufforderuug hat nicht stattgefunden und es ist auch kein Vertrag abge- 
schlossen worden."“ 
22. September. (Straßenbefestigungen.) Der Bundesrat 
besichtigt in Begleitung von Generalstabsoffizieren die neuen Gott- 
hardpaßbefestigungen und hierauf die Arbeiten an den Paßsperren 
auf dem Oberalpstock und auf der Furka. 
16. bzw. 31. Oktober. (Chicagoer Anarchisten.) Eine 
Sozialdemokraten-Versammlung in Bern faßt einstimmig den fol- 
genden Beschluß: 
„Die Volksversammlung im Café Rütli in Bern, von über 200 Per- 
sonen besucht, verdammt das Todesurteil, welches über sieben Pioniere der 
Arbeiter in Chicago ausgesprochen wurde. Sie erblickt in diesem Urteil nur 
einen wohlbedachten Mord und ein Verbrechen. 
Am 31. faßt eine Versammlung in Zürich einen ähnlichen 
Beschluß. 
23. Oktober. (Solothurn.) Bei der Volksabstimmung wird 
die neue demokratische Verfassung mit großer Mehrheit an- 
genommen. 
1. November. (Nordostbahn.) Der Bundesrat beschließt 
nachfolgende Note zu veröffentlichen: 
„Die Direktion der Schweizerischen Nordostbahn hat mit Zuschrift 
vom 18. Oktober letzthin dem Bundesrate einen Finanzausweis betreffend 
den Bau der Moratoriumslinien mit dem Gesuche übermacht, ihr seine Rück- 
dußerung darüber zugehen zu lassen. Der Bundesrat ist auf dieses Begehren 
aus folgenden Gründen zur Zeit nicht eingetreten. Nach Art. 13 des Eisen- 
bahngesetzes erfolgt die Ansetzung der Frist für die Leistung des Finanzaus- 
weises in jedem einzelnen Falle durch die Bundesversammlung, und es steht 
dem Bundesrate das Recht zu, die Prüfung des Finanzausweises vorzu- 
nehmen, bevor die Grundlage dazu durch die Erteilung einer Konzession oder 
durch eine Fristverlängerung vonseiten der gesetzgebenden Behörde geschaffen 
ist. Von dieser verbindlichen Vorschrift darf im vorliegenden Falle umso- 
weniger abgewichen werden, als Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Fe- 
bruar 1878 in Uebereinstimmung mit der angerufenen gesetzlichen Bestim- 
mung ausdrücklich verfügt, daß die neue Festsetzung der Ausweis= und Bau- 
termine für die Moratoriumslinien, unvorgreiflich den gesetzlichen Befugnissen 
Europ. Geschichtskalender. XXVIII. Bd. 26 
  
 
	        
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