Schwenz. (September 9.—November 1.) 401
eröffnen, hat der Bundesrat der Ernennung des Herrn Moolo, Erzpriester
in Bellinzona, zum provisorischen apostolischen Verwalter Tessins für die
Dauer der Verhandlungen seine Genehmigung erteilt. Die dem Herrn Moolo
übertragenen Funktionen find interimistisch und präjudizieren die Erledigung
der Frage in keiner Weise."
9. September. (Savoyisches Neutralitätsgebiet.) Die
Bundeskanzlei veröffentlicht folgende Erklärung:
„In verschiedenen Blättern wird in jüngster Zeit mitgeteilt, daß zu
Anfang dieses Jahres von französischer Seite die Aufforderung zur Besetzung
der neutralisierten Teile Savoyens an die Schweiz gestellt und in der Folge
ein die Verhältnisse im Falle einer eventuellen Okkupation regulierender
Vertrag abgeschlossen worden sei. Beide Nachrichten sind falsch. Eine solche
Aufforderuug hat nicht stattgefunden und es ist auch kein Vertrag abge-
schlossen worden."“
22. September. (Straßenbefestigungen.) Der Bundesrat
besichtigt in Begleitung von Generalstabsoffizieren die neuen Gott-
hardpaßbefestigungen und hierauf die Arbeiten an den Paßsperren
auf dem Oberalpstock und auf der Furka.
16. bzw. 31. Oktober. (Chicagoer Anarchisten.) Eine
Sozialdemokraten-Versammlung in Bern faßt einstimmig den fol-
genden Beschluß:
„Die Volksversammlung im Café Rütli in Bern, von über 200 Per-
sonen besucht, verdammt das Todesurteil, welches über sieben Pioniere der
Arbeiter in Chicago ausgesprochen wurde. Sie erblickt in diesem Urteil nur
einen wohlbedachten Mord und ein Verbrechen.
Am 31. faßt eine Versammlung in Zürich einen ähnlichen
Beschluß.
23. Oktober. (Solothurn.) Bei der Volksabstimmung wird
die neue demokratische Verfassung mit großer Mehrheit an-
genommen.
1. November. (Nordostbahn.) Der Bundesrat beschließt
nachfolgende Note zu veröffentlichen:
„Die Direktion der Schweizerischen Nordostbahn hat mit Zuschrift
vom 18. Oktober letzthin dem Bundesrate einen Finanzausweis betreffend
den Bau der Moratoriumslinien mit dem Gesuche übermacht, ihr seine Rück-
dußerung darüber zugehen zu lassen. Der Bundesrat ist auf dieses Begehren
aus folgenden Gründen zur Zeit nicht eingetreten. Nach Art. 13 des Eisen-
bahngesetzes erfolgt die Ansetzung der Frist für die Leistung des Finanzaus-
weises in jedem einzelnen Falle durch die Bundesversammlung, und es steht
dem Bundesrate das Recht zu, die Prüfung des Finanzausweises vorzu-
nehmen, bevor die Grundlage dazu durch die Erteilung einer Konzession oder
durch eine Fristverlängerung vonseiten der gesetzgebenden Behörde geschaffen
ist. Von dieser verbindlichen Vorschrift darf im vorliegenden Falle umso-
weniger abgewichen werden, als Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 14. Fe-
bruar 1878 in Uebereinstimmung mit der angerufenen gesetzlichen Bestim-
mung ausdrücklich verfügt, daß die neue Festsetzung der Ausweis= und Bau-
termine für die Moratoriumslinien, unvorgreiflich den gesetzlichen Befugnissen
Europ. Geschichtskalender. XXVIII. Bd. 26