§ 6. Gefährdung des Publikums durch gewerbliche Anlagen. 39
Grund des konkreten Thatbestandes entscheiden läßt. Wenn die Verunreinigung
nur selten, nur an gewissen Tagen, wenige Stunden lang
stattfindet, so kann noch nicht von einer Gesundheitsgefährdung, sondern
nur von einer Belästigung die Rede sein, die, wie gesagt, ertragen werden
muß. Durch die Cösliner Papierfabrik war die Luft an mindestens 78
Tagen im Jahr verunreinigt worden. Mit Recht bemerkt die wissenschaft—
liche Deputation für das Medizinalwesen, daß dieses Maaß weit über das
hinausgehe, was als zulässig gelten kann, ohne daß nachtheilige Folgen
für die Gesundheit daraus entstehen.
Bedenken erregen dagegen die zahlreichen Entscheidungen des Ober—
verwaltungsgerichts, in welchen es sich dahin ausspricht, daß für die
Frage, ob eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, auch auf gesundheitlich
anormale, insbesondere auf nervöse Personen Rücksicht zu nehmen ist,
und zwar ohne Unterschied, ob sich solche Personen gerade in der Nähe
der gemaßregelten Anlage befanden. Die Entscheidung des Ober—
verwaltungsgerichts vom 11. XII. 18901) hatte es mit einer Verfügung
der Polizeidirektion zu Kassel zu thun, durch welche den Hoflieferanten
F. und B. das Ausklopfen von Pelzwerk untersagt wurde. Das
Medizinalkollegium zu Kassel hatte sich über das Geräusch dahin
geäußert, daß es unter allen Umständen einem vollständig gesunden
Menschen auf die Dauer unangenehm sein, einen nervös reizbaren
aber im hohen Grade belästigen und bis zu krankhafter Höhe aufregen
müsse. Das Oberverwaltungsgericht erachtete hierdurch die Gesundheitsgefährlichkeit
des Geräusches wenigstens für nervös reizbare Personen
als erwiesen. „Ob solche Personen gerade jetzt in der Nähe des gedachten
Hauses wohnen, ist nicht von Erheblichkeit. Denn bei der
weiteren Verbreitung nervöser Zustände kann jederzeit der Fall eintreten,
daß sich unter den Bewohnern der Nachbarhäuser Personen finden, die
an solchen Zuständen leiden.“ In anderen vom Oberverwaltungsgericht
entschiedenen Fällen handelte es sich um Lärmerregungen durch eine
Schreinerei#), eine Feilenhauerei 3), eine Schlosser= und Schmiedewerkstatt“),
eine Sägeeinrichtung ), um das Signalisiren mittels der Dampfpfeife in
einer Fabrik6), um die üblen Ausdünstungen eines Käsegeschäfts?). Alle diese
1) Verwaltungsbl. Bd. 12, S. 353.
2) Entsch. vom 26. IX. 92 (Entsch. Bd. 23, S. 269).
5) Entsch. vom 15. II. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 15, S. 585).
!) Entsch. vom 15. VI. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 15, S. 586).
5) Entsch. vom 12. 1I. 95 (Verwaltungsbl. Bd. 16, S. 298).
s) Entsch. vom 10. V. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 15, S. 580).
7) Entsch. vom 20. XI. 93 (Verwaltungsbl. Bd. 15, S. 160).