Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  6.  Gefährdung  des  Publikums  durch  gewerbliche  Anlagen.  39

Grund  des  konkreten  Thatbestandes  entscheiden  läßt.  Wenn  die  Verunreinigung
  nur  selten,  nur  an  gewissen  Tagen,  wenige  Stunden  lang
stattfindet,  so  kann  noch  nicht  von  einer  Gesundheitsgefährdung,  sondern
nur  von  einer  Belästigung  die  Rede  sein,  die,  wie  gesagt,  ertragen  werden
muß.  Durch  die  Cösliner  Papierfabrik  war  die  Luft  an  mindestens  78
Tagen  im  Jahr  verunreinigt  worden.  Mit  Recht  bemerkt  die  wissenschaft—
liche  Deputation  für  das  Medizinalwesen,  daß  dieses  Maaß  weit  über  das
hinausgehe,  was  als  zulässig  gelten  kann,  ohne  daß  nachtheilige  Folgen
für  die  Gesundheit  daraus  entstehen.

Bedenken  erregen  dagegen  die  zahlreichen  Entscheidungen  des  Ober—
verwaltungsgerichts,  in  welchen  es  sich  dahin  ausspricht,  daß  für  die
Frage,  ob  eine  Gesundheitsgefährdung  vorliegt,  auch  auf  gesundheitlich
anormale,  insbesondere  auf  nervöse  Personen  Rücksicht  zu  nehmen  ist,
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  sich  solche  Personen  gerade  in  der  Nähe
der  gemaßregelten  Anlage  befanden.  Die  Entscheidung  des  Ober—
verwaltungsgerichts  vom  11.  XII.  18901)  hatte  es  mit  einer  Verfügung
der  Polizeidirektion  zu  Kassel  zu  thun,  durch  welche  den  Hoflieferanten
F.  und  B.  das  Ausklopfen  von  Pelzwerk  untersagt  wurde.  Das
Medizinalkollegium  zu  Kassel  hatte  sich  über  das  Geräusch  dahin
geäußert,  daß  es  unter  allen  Umständen  einem  vollständig  gesunden
Menschen  auf  die  Dauer  unangenehm  sein,  einen  nervös  reizbaren
aber  im  hohen  Grade  belästigen  und  bis  zu  krankhafter  Höhe  aufregen
müsse.  Das  Oberverwaltungsgericht  erachtete  hierdurch  die  Gesundheitsgefährlichkeit
  des  Geräusches  wenigstens  für  nervös  reizbare  Personen
als  erwiesen.  „Ob  solche  Personen  gerade  jetzt  in  der  Nähe  des  gedachten
  Hauses  wohnen,  ist  nicht  von  Erheblichkeit.  Denn  bei  der
weiteren  Verbreitung  nervöser  Zustände  kann  jederzeit  der  Fall  eintreten,
daß  sich  unter  den  Bewohnern  der  Nachbarhäuser  Personen  finden,  die
an  solchen  Zuständen  leiden.“  In  anderen  vom  Oberverwaltungsgericht
entschiedenen  Fällen  handelte  es  sich  um  Lärmerregungen  durch  eine
Schreinerei#),  eine  Feilenhauerei  3),  eine  Schlosser=  und  Schmiedewerkstatt“),
eine  Sägeeinrichtung  ),  um  das  Signalisiren  mittels  der  Dampfpfeife  in
einer  Fabrik6),  um  die  üblen  Ausdünstungen  eines  Käsegeschäfts?).  Alle  diese

1)  Verwaltungsbl.  Bd.  12,  S.  353.

2)  Entsch.  vom  26.  IX.  92  (Entsch.  Bd.  23,  S.  269).

5)  Entsch.  vom  15.  II.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  585).

!)  Entsch.  vom  15.  VI.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  586).

5)  Entsch.  vom  12.  1I.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  16,  S.  298).

s)  Entsch.  vom  10.  V.  94  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  580).

7)  Entsch.  vom  20.  XI.  93  (Verwaltungsbl.  Bd.  15,  S.  160).