I. Europa. 68 8. Baden.
8. Baden.
Von Seiner Exzellenz dem Herrn Wirklichen Geheimen Rat und ordentlichen Honorarprofessor
der Rechte Dr. Eugen v. JAGEMANN in Heidelberg.
Einleitung.
1. Schon 1808, noch in der Regierungszeit des Großherzogs Carl Friedrich, wurde dem
badischen Volke die Absicht der Krone angekündigt, „mittels einer Landesrepräsentation das
Band‘‘ zu „dem Staatsbürger noch fester, wie bisher, geknüpft wissen‘ zu wollen. Auch mußte
gegenüber der Vielheit und Verschiedenheit der zuaammengekommenen weltlichen und geistlichen,
fürstlichen, ritterschaftlichen und städtischen Gebiete ein innerlich einheitliches Staatswesen
erst geschaffen werden, wozu außer den erlassenen ÖOrganisations- und Konstitutionsedikten
sich jener Weg empfahl. Die damaligen Entwürfe, darunter ein vom Staatsrat angenommener
Brauerscher als letzter, bilden aber nicht die Grundlage der späteren Verfassung; geschichtlich
interessant bleibt an ihm die Verteilung der Mitgliedschaften im „Landrat‘‘ auf Gutsbesitzer,
Landwirte, Handels- und Gewerbsleute, sowie die „den Wissenschaften obliegenden Staatsbürger‘,
und die neu-ständisches Prinzip. Die 1809 einsetzende Kriegszeit brachte andere Aufgaben,
also ein Verfassungsfrage ruhte.
2. Eine Denkschrift des Freiherrn vom Stein (1814) an den Zaren Alexander, Schwager
des Großherzogs Carl, und Vorarbeiten des Ministers von Marschall, zeitigten neuen Entschluß
unter dem Miteinfluß äußerer Umstände, namentlich der finanziellen Schwierigkeiten, die auf
Reformen, Staatsauflagen und Hebung des Kredits hindrängten; eine Mitbeteiligung der Bevölkerung
dabei erschien nützlich und billig. Auch sah man gegenüber territorialen Ansprüchen
Bayerns (für den Fall des Erlöschens der älteren Linie der Dynastie) eine Festigung des Staatsbestandes
darin,. wenn er einen verfassungsmäßigen Charakter erhalte. Endlich enthielt die
deutsche Bundesakte (1815, später auch die Wiener Schlußakte 1820) die Norm, daß in allen
Staaten eine landständische Verfassung stattfinden solle; eine solche war aber in den beiden
badischen Stammlanden (Markgrafschaften Baden und Baden-Durlach) und in der Pfalz längst
erloschen, im Breisgau beim Anfall (1805) aufgehoben worden.
3. In den Jahren 1815—1818 wurden mehrere Entwürfe ausgearbeitet und maßen sich
dabei die patrimonialstaatliche Auffassung, die ım Staatsrat v. Sensburg ihren Führer hatte, und
die moderne, deren geistiger Hauptvertreter der später namentlich durch wirtschaftliche Arbeiten
berühmt gewordene Nebenius war. Ersterer wünschte ein Einkammersystem, in welchem der
Landesherr nach dem Verhältnis seines Steuer-Kapitals zu demjenigen der Standes- und Grundherren
Vertreter ernenne, und wollte dem Landtag in vielen Punkten nur eine beratende Stimme
einräumen. Großherzog Carl persönlich gab dem Redaktions-Komitee 1818 seine Annahme eines
„Zweikammersystems‘‘ kund, bei welchem „den Ständen alle, den Zweck dieser Institution entsprechenden,
mit den monarchischen Grundprinzipien und der Unabhängigkeit der Staatsverwaltung
vereinbarlichen Rechte, insbesondere die Mitwirkung an der Gesetzgebung zu verleihen
und die wichtigeren der bewährten Staatsanstalten unter die Garantie der Verfassung zu stellen“
seien. Er ernannte Nebenius zum Referenten, dessen letzter Entwurf im wesentlichen das Verfassungsgesetz
vom 22. August 1818 wurde, zu welchem sodann nach inzwischen erfolgtem Thronwechsel
Großherzog Ludwig die nötigen Beigesetze (Wahlordnung und Wahlbezirksverteilung)
erließ. Die Verfassung ist eine oktroyierte (aus eigener Macht der Krone, ohne Mitwirkung einer
„Constituante‘‘ geschaffene). Ihre Gewährung entsprach aber den Wünschen weiter Schichten,
die freilich nach Stand und Interessen den Repräsentativgedanken verschieden auffaßten und
sich zum Teil bekämpften; ihn weithin verständlich zu machen, war besonders v. Liebensteins
und v. Rottecks Werk.
4. Zweifellos gehört die badische Verfassung, gleich mehreren süd- und mitteldeutschen,
zum Kreise der durch die französische Charte von 1814 beeinflußten; auch das bayrische Vorbild
wirkte etwas ein (Mai 1818). Sie richtete eine allgemeine Landesvertretung im Sinne des
konstitutionellen, nicht des parlamentarischen Systems ein; das Prinzip, daß „die gesamte Staats-