Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel  5.

Jene  Sammlungen  von  Kunst=  und  wissenschaftlichen  Gegenständen,  welche  im  Falle
des  Aussterbens  der  Oettingen-Wallerstein'schen  Linie  auf  die  Töchter  übergehen,  sollen,
wenn  die  Linie,  auf  welche  die  Fideikommißherrschaft  fällt,  diese  Sammlung  in  ihrem
ganzen  Umfange  unverändert  an  sich  bringen  und  in  die  Fortsetzung  der  Fideikommißeigenschaft
  und  des  Planes,  nach  welchem  die  Sammlungen  angelegt  sind,  willigen  will,
von  Sachverständigen  um  einen  billigen  Mittelpreis  geschätzt  und  um  diesen  der  fraglichen
  Linie  vorzugsweise  vor  Fremden  überlassen  werden.

Artikel  6.

Töchter  haben  auf  das  Oettingen'sche  Stammgut  überhaupt,  so  lange  noch  ein
Mann  von  einer  Linie  des  Oettingen'schen  Mannsstammes  am  Leben  ist,  außer  den
oben  festgesetzten  Bezügen  keinen  Anspruch.

Sie  haben  insolange,  bis  dieser  Fall  eintritt,  keine  Erwerbsfähigkeit  irgend  eines
Theiles  des  Stammgutes.  Dem  Herkommen  in  dem  fürstlichen  Hause  gemäß  haben  sie
dieses  in  den  unter  Art.  7  und  8  und  Tit.  XIII  Art.  12  bezeichneten  Fällen  durch  Ausstellung
  förmlicher  Urkunden  anzuerkennen.

In  das  Allodialvermögen  können  sie  zwar  in  Kraft  letzten  Willens,  aber  nicht  ab
intestalo  succediren.

Artikel  7.

Sie  haben,  wenn  sie  sich  vermählen,  vor  Auslieferung  der  Ausstattung  und  des
Heirathgutes,  oder  wenn  sie  in  den  geistlichen  Stand  treten,  vor  Empfang  der  Abfertigung
in  Gegenwart  des  jeweiligen  Fideikommissars  oder  seines  Bevollmächtigten  rechtsförmlichen
Verzicht  nach  vorstehendem  Art.  6  zu  thun,  worüber  Protokoll  gehalten  und  sämmtlichen
Agnaten  Kenntniß  gegeben  wird.

Artikel  8.

Nachgeborne  können  zwar  ihre  weiblichen  Nachkommen  und  Verwandte  zu  Erben
ihres  Vermögens  einsetzen,  sofern  nicht  die  Schranken  des  Tit.  V  Art.  4  eintreten.  Ein
Intestat-Erbrecht  steht  aber  auch  diesen  weiblichen  Verwandten  nachgeborner  Mitglieder
des  fürstlichen  Hauses  in  das  Vermögen  derselben  nicht  zu.  Sie  haben  nur  das  Recht,
von  ihnen,  sofern  in  den  Gesetzen  die  Alimentationspflicht  begründet  ist,  standesmäßigen