Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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und  des  Maschinen-Ingenieurfachs  am  Polytechnikum  zu  erstehenden  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Vorprüfung,  nach  Rücksprache  mit  den  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  des  Innern  und  im  Einverständnisse  mit  denselben,  unter  Aufhebung
der  Verfügung  vom  23.  Juni  1876,  betreffend  die  an  der  polhtechnischen  Schule  in
Stuttgart  abzuhaltende  mathematisch-naturwissenschaftliche  Vorprüfung  für  Ingenieure
(Reg.  Blatt  S.  192  ff.),  sowie  der  denselben  Gegenstand  betreffenden  Verfügung  vom
28.  Mai  1878  (Reg.  Blatt  S.  124),  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  vor  dem  1.  Juni  des  Prüfungsjahres
bei  der  Direktion  des  K.  Polytechnikums  in  Stuttgart  einzureichen.

Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  haben  die  Bewerber  die  durch  die  Erstehung  der
Abiturientenprüfung  von  einem  württembergischen  Realgymnasium  oder  von  einer  vollständigen
  (zehnklassigen)  württembergischen  Realanstalt  erhaltene  Berechtigung  zum  Eintritt
  in  die  Maschinenbaufachschule  des  Polytechnikums  nachzuweisen,  oder,  falls  sie  ihre
Studienlaufbahn  in  anderer  Weise  gemacht  haben,  über  den  Besitz  derjenigen  Kenntnisse,
welche  für  die  genügende  Erstehung  einer  solchen  Abiturientenprüfung  verlangt  werden,
auf  sonstigem  Wege  sich  auszuweisen.  Außerdem  haben  dieselben  über  wenigstens  einjähriges
  Studium  an  einer  technischen  Hochschule  und  über  die  Führung  während  desselben,
  oder  über  die  sonstige  Art  der  wissenschaftlichen  Ausbildung  und  über  die  Führung
während  der  Zeit  derselben  Nachweis  zu  geben.

Ueber  die  Zulassung  entscheidet  die  Prüfungskommission.

S.  2.

Die  Prüfung  findet  je  in  der  zweiten  Hälfte  des  Monats  Juli  statt.

Hat  zu  derselben  nur  ein  einziger  zulassungsfähiger  Kandidat  sich  gemeldet,  so  kann
dieser  auf  die  Prüfung  des  nächsten  Jahres  verwiesen  werden.

Die  Prüfung  wird  von  den  betreffenden  Lehrern  des  Polytechnikums  unter  Mitwirkung
  eines  Kommissärs  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des
Innern,  welche  in  der  Absendung  eines  solchen  unter  einander  wechseln,  vorgenommen.

Vorstand  der  Prüfungskommission  ist  abwechselnd  der  jeweilige  Vorstand  der  Fachschule
  für  das  Ingenieurwesen  und  der  der  Fachschule  für  den  Maschinenban.