Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Auf  gleiche  Weise  erfolgt  die  Vollziehung  des  Erkenntnisses  des  ausländischen  Gerichts
im  Falle  der  Flucht  eines  Verbrechers  nach  der  Verurtheilung  oder  während  der  Strafver—
büßung.

Hat  sich  aber  der  Verbrecher  vor  der  Verurtheilung  der  Untersuchung  durch  die  Flucht
entzogen,  so  soll  es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  freistehen,  unter  Mittheilung  der  Acten
auf  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung  des  Verbrechers,  sowie  auf  Einbringung
der  aufgelaufenen  Unkosten  aus  dem  Vermögen  des  Verbrechers  anzutragen.

In  Fällen,  wo  der  Verbrecher  nicht  vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafoollstreckung  zu
tragen,  hat  das  requirirende  Gericht  solche  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Artikels  11
zu  ersetzen.

Art.  4.  Hat  der  Angehörige  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  andern  Staates  durch
solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar  nicht  verpönt  sind,
z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,  Polizeivorschriften  und  dergleichen,
und  welche  demnach  auch  von  diesem  Staate  nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige
  Requisition  zwar  nicht  zwangsweise  der  Angehörige  vor  das  Gericht  des  andern
Staates  gestellt,  demselben  aber  sich  selbst  zu  stellen  gestattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die
Anschuldigungen  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Contumacialverfahren
wahren  könne.  Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
dem  Angehbrigen  des  andern  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden  sind,  die
Verurtheilung,  sei  es  im  Wege  des  Contumacialverfahrens  oder  sonst,  insofern  eintreten,
als  sie  sich  nur  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  beschränkt.

In  Ansehung  der  Contraventionen  gegen  Zollgesetze  bewendet  es  bei  dem  unter  den  Vereinsstaaten
  abgeschlossenen  Zollrartel.

Art.  5.  Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  soweit  es  die  Gesetze  seines  Landes  gestatten,
  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen  Privatansprüche  mit  erkennen,  wenn
darauf  von  dem  Beschädigten  angetragen  worden  ist.

Art.  G.  Angehörige  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer  Uebertretungen
  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüchtet  haben,  ohne  daselbst
die  Staatsangehörigkeit  erworben  zu  haben,  werden  nach  vorgängiger  Requisition  gegen  Erstattung
  der  Kosten  ausgeliefert.

Art.  7.  Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Individuen,
welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Angehörige  sind,  werden,  wenn  sie  Strafgesetze
  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt  sind,  demjenigen,  in  welchem
die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert;
  es  bleibt  jevoch  dem  requirirten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsantrage