Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfter Jahrgang. 1889. (30)

258 Schweiz. (April Anfang-—Juni 28.) 
ganz. Im Bewußtsein, unseren internationalen Obliegenheiten stets gewissen- 
haft nachzukommen, sind wir stark. Unser Volk verlangt von seinen Behör- 
den, daß sie unsere nationale Ehre und Würde auch den Mächtigsten gegen- 
über aufrecht erhalten. Es erwartet aber, daß seine Behörden auch den 
Ehrenschild unserer nationalen Verpflichtungen blank erhalten. Die Schweiz 
nimmt keine exzeptionelle Stellung im internationalen Verkehre ein; keine 
Nation nennt ein internationales Recht das ihrige, das wir nicht auch für 
uns beanspruchen können und sollen; aber gleiches Recht, gleiche Pflichten.“ 
Anfang April. (Revision der Bundesverfassung.) Der 
Nationalrat fordert den Bundesrat auf, in der nächsten Session, 
welche im Juni stattfindet, einen Bericht und Antrag über die 
Revision der Bundesverfassung vorzulegen. 
3. April. (Beitreibungs= und Konkursgesetz.) Der 
Nationalrat nimmt mit 91 gegen 29 Stimmen das neue einheit- 
liche Beitreibungs= und Konkursgesetz an. 
5. April. (Konfessionelle Schulen.) Der Ständerat von 
Bern erklärt mit 23 gegen 19 Stimmen die nach Konfessionen ge- 
teilten Schulen als unvereinbar mit der Bundesverfassung. 
1. Hälfte Mai. (Elf russische Unterthaneng welche 
die Züricher Universität besuchten, darunter eine Studentin der 
Medizin, werden wegen anarchistischer Umtriebe ausgewiesen. 
2. Hälfte Juni. (Kleinkalibriges Gewehr.) Der Schweizer 
Nationalrat beschließt auf einstimmigen Antrag der vorberatenden 
Kommission ohne Diskussion und einstimmig die baldigst mögliche Ein- 
führung des kleinkalibrigen Gewehres und ermächtigt den Bundes- 
rat zu diesem Behufe zur Aufnahme einer Anleihe von 16 Mil- 
lionen Francs. 
28. Juni. (Wiedereinführung des eidgenössischen 
Generalanwaltes.) Der Ständerat nimmt einstimmig die be- 
reits vom Nationalrat genehmigte Vorlage betreffend die Wieder- 
errichtung der ständigen Stelle eines eidgenössischen Generalanwaltes 
an und zwar unter Beifügung eines Passus betreffend die Pflicht 
zur Ueberwachung der Fremdenpolizei. 
Aus dem Einführungsgesetz lauten die wesentlichen Bestim- 
mungen folgendermaßen: 
Art. 3. Der Generalanwalt übt diejenigen Funktionen aus, welche 
ihm durch die Bundesgesetzgebung, insbesondere durch das Gesetz über die 
Bundesstrafrechtspflege, übertragen sind. 
Er überwacht die Fremdenpolizei in Beziehung auf Handlungen, 
welche die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz gefährden, sowie die 
bezüglichen Untersuchungen, und unterbreitet dem Bundesrat auf Anwendung 
des Art. 70 der Bundesverfassung gehende Anträge. 
Es kann demselben die Besorgung weiterer Arbeiten auf dem Gebiete
	        
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