Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfter Jahrgang. 1889. (30)

266 Riederlande. (April — Mai.) 
Ob derselbe überhaupt wieder soweit hergestellt werden könne, um die Re— 
gierung weiter zu führen, lasse sich nicht absolut feststellen. Nachdem der 
Staatsrat den Premierminister persönlich gehört und von dem Berichte der 
Aerzte Kenntnis genommen habe, sei vom Ministerrate die Einberufung der 
Generalstaaten für dringend befunden worden. Der Minister fügte hinzu, 
das Ministerium sehe keinen Grund, einen Beschluß der Generalstaaten noch 
weiter hinauszuschieben. 
Am Tage darauf wird in Uebereinstimmung mit dem Berichte 
des Staatsrates die Notwendigkeit der Einsetzung einer Regentschaft 
beschlossen, da es dem König unmöglich sei, die Regierung weiter 
zu führen. 
Gegen Ausgang des Monats bessert sich der Zustand des 
Königs indessen derartig, daß er Anfang Mai die Regierung wieder 
übernimmt. 
Monat April— Mai. (Luxemburg: Regentschaft Herzog 
Adolfs von Nassau.) Nachdem die Aerzte König Wilhelm 
von Holland für regierungsunfähig erklärt (vgl. Niederlande 
2. April), verliest Staatsminister Eyschen in der Deputiertenkammer 
eine Potschaft des Herzogs von Nassau, in welcher derselbe sich 
bereit erklärt, gemäß den Bestimmungen der Verfassung und der 
Hausgesetze die Regentschaft des Landes zu übernehmen. Die Bot- 
schaft des Herzogs lautet: 
Meine Herren Abgeordneten! Art. 6 und 7 der Verfassung des Groß- 
herzogtums, sowie Art. 32 und 33 des Familienvertrages des nassanischen 
Hauses bestimmen, daß, wenn der König-Großherzog sich in der Unmöglich- 
keit befindet, zu regieren, es notwendig ist, eine Regentschaft einzusezen, 
welche vom nächsten Agnaten des Herrschers ausgeübt werden soll. Seit 
länger als sechs Wochen ist Se. Majestät außer stande, sich mit der Leitung 
der öffentlichen Angelegenheiten zu befassen: in den Niederlanden wurden 
daher von der niederländischen Regierung im Einverständnis mit dem Staats- 
rat die Maßregeln getroffen, welche zur Einsetzung einer Regentschaft not- 
wendig sind. Die Regentschaft wurde durch einstimmiges Votum beider 
Kammern der Generalstaaten, welche im Kongreß versammelt waren, erklärt. 
Wir befinden uns in sehr traurigen und schmerzlichen Verhältnissen; aber 
nach der übereinstimmenden Ansicht der Regierung und des Staatsrats des 
Großherzogtums glaube ich, mich nicht der Pflicht entheben zu können, den 
Grundgesetzen des Hauses Nassau und Ihres Landes Gehorsam zu leisten, 
und ich verlange, in der Kammer den von Art. 8 der Verfassung bestimmten 
Eid abzulegen. Nach Einsicht der Ihnen durch die Regierung vorzulegenden 
Stücke möge die Kammer dem gegenwärtigen Schreiben die nötige Folge geben. 
Die Kammer tritt darauf in den Abteilungen zusammen, 
um eine Prüfung der in Frage kommenden Aktenstücke vorzunehmen. 
Nach Wiederausnahme der Sitzung verliest der Vorsitzende 
folgende Erklärung: 
„Die Deputiertenkammer konstatiert aus den vorgelegten Dokumenten, 
daß der König regierungsunfähig ist, daß gemäß der Verfassung eine Re-
	        
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