Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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II. Abschnitt. 
Von nachbenannten Gegenstaͤnden, wenn sie 
A durch die Odermuͤndungen oder auf der linken Oderseite westlich bis 
zum Rhein hin, diesen Strom ausgenommen, eingehen, und auf der 
Grenzlinie zwischen Neu-Berun in Schlesien und Schärding am 
Thurm in Bayern, beide ebengenannte Orte eingeschlossen, wieder 
ausgehen, oder welche umgekehrt auf der Linie von Neu-Berun bis 
Schárding am Thurm in das Wereinsgebiet eintreten und über die 
zuerst genannten Grenzen wieder ausgehen; oder 
B. auf der linken Rheinseite landwärts eingehen, um auf der rechten 
Rheinseite, ohne Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenz- 
Linie von Schusterinsel, Basel gegenüber, bis Greylassing in Bayern, 
beide Orte eingeschlossen) wieder auszugehen; desgleichen, welche von 
der rechten Rheinseite (mit Ausschluß sowohl der unter Abschnitt I. 
gedachten Straßenzüge, als auch der Grenzlinie von Freylassing bis 
Schusterinsel) eingehen, um mit Ueberschreitung des Rheins wieder 
ausgzugehen, 
wird erhoben: 
Bomsreuß.Vo 
Ceniner. oll-Cent. 
n#uEer. #K. Ir. 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art.ß 
2. c.), neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbei- 
ten (21.), Wolle und wollenen Garnen und Waa- 
ren (41.) 118A 
  
III. Abschnitt. 
Pom Preuß. Vom 
Centner: Noll-Centr.: 
Rlr.] Sgr.l. 
  
Bei der Durchfuhr von Waaren blos durch nachge- 
nannte Landestheile, oder auf nachgenannten Straßen, wird 
die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß als höchster Durch- 
fuhrzoll auch von den bei der Eingangs= und Ausgangs- 
Abgabe höher belegten Waaren nur erhoben wird: 
1) Von Waaren, welche 
a) auf der linken Rheinseite landwärts eingehen und auf 
derselben Rheinseite landwärts wieder ausgehen, oder 
(o. 1707.) welche 
  
  
  
 
	        
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