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II. Abschnitt.
Von nachbenannten Gegenstaͤnden, wenn sie
A durch die Odermuͤndungen oder auf der linken Oderseite westlich bis
zum Rhein hin, diesen Strom ausgenommen, eingehen, und auf der
Grenzlinie zwischen Neu-Berun in Schlesien und Schärding am
Thurm in Bayern, beide ebengenannte Orte eingeschlossen, wieder
ausgehen, oder welche umgekehrt auf der Linie von Neu-Berun bis
Schárding am Thurm in das Wereinsgebiet eintreten und über die
zuerst genannten Grenzen wieder ausgehen; oder
B. auf der linken Rheinseite landwärts eingehen, um auf der rechten
Rheinseite, ohne Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenz-
Linie von Schusterinsel, Basel gegenüber, bis Greylassing in Bayern,
beide Orte eingeschlossen) wieder auszugehen; desgleichen, welche von
der rechten Rheinseite (mit Ausschluß sowohl der unter Abschnitt I.
gedachten Straßenzüge, als auch der Grenzlinie von Freylassing bis
Schusterinsel) eingehen, um mit Ueberschreitung des Rheins wieder
ausgzugehen,
wird erhoben:
Bomsreuß.Vo
Ceniner. oll-Cent.
n#uEer. #K. Ir.
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art.ß
2. c.), neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbei-
ten (21.), Wolle und wollenen Garnen und Waa-
ren (41.) 118A
III. Abschnitt.
Pom Preuß. Vom
Centner: Noll-Centr.:
Rlr.] Sgr.l.
Bei der Durchfuhr von Waaren blos durch nachge-
nannte Landestheile, oder auf nachgenannten Straßen, wird
die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß als höchster Durch-
fuhrzoll auch von den bei der Eingangs= und Ausgangs-
Abgabe höher belegten Waaren nur erhoben wird:
1) Von Waaren, welche
a) auf der linken Rheinseite landwärts eingehen und auf
derselben Rheinseite landwärts wieder ausgehen, oder
(o. 1707.) welche