Montenegro. (Juli 1. Hälfte.) 315
mit der bisher im Besitz des Salzmonopols befindlich gewesenen
Anglobank in Wien an,
indem sie zum Zweck eigener Uebernahme des Monopols dieser sechs
Millionen Franks anbietet und zwar 42/10 Millionen Franks zur Tilgung
des Anlehensrestes und 13/16 Millionen Franks als Ablösungssumme für
die Salzvorräte. Mit der serbischen Nationalbank werden wegen Beschaffung
dieses Betrages Verhandlungen eingeleitet. Falls eine Verständigung zwischen
der Regierung und der Nationalbank nicht zustande kommt, sollen die serbi-
schen Gerichte zur Austragung des Streitfalles kompetent sein.
Als sich in Oesterreich die Meinung bildet, daß dieser Schritt
nur eine neue feindliche Maßregel gegen Oesterreich handle,
verwahrt sich die serbische Regierung feierlich in einer Erklärung an
Graf Kalnoky hiergegen. Ihr Vorgehen in der Salzmonopolfrage sei aus-
schließlich von drängenden finanziellen Rücksichten auf das Land und von
gewissen Unregelmäßigkeiten diktiert worden, welche den Pächtern des Mono-
pols und ihren Organen zur Last gelegt würden. Gleichzeitig habe die ser-
bische Regierung durch ihren Vertreter dem lebhaften Wunsche Ausdruck ge-
geben, die Angelegenheit möchte auf dem Wege freundschaftlicher Verständi-
gung gelöst werden. Das „Fremdenblatt“ gibt im Interesse Serbiens dem
Wunsche Ausdruck, daß obige Versprechungen eingelöst würden, und daß der
ungünstige Eindruck verwischt werde, welchen eine wiederholte rechtswidrige
BVergewaltigung und ein einseitiger Vertragsbruch auf das Ausland und die
Geschäftswelt hervorbringen mußten.
17. Dezember. Die Skupschtina verwirft einen Antrag der
Liberalen betreffend die Aufhebung des Tabakmonopols und
Ersatz derselben durch Einführung einer Tabaksteuer.
2. Hälfte Dezember. Der Budgetausschuß der Skupschtina
beantragt aus eigener Initiative die Erhöhung des Dispositions-
fonds für den Minister des Auswärtigen auf den Betrag von
300,000 Dinar.
XVIII.
Montenegro.
1. Hälfte Juli. (Großjährigkeitserklärung des Erb-
prinzen.) Der Erbprinz wird großjährig erklärt und leistet den
Eid der Ergebenheit: dem Fürsten Nikolaus, dem Lande, der ortho-
doxen Kirche und dem Kaiser Alexander III.
In dem anläßlich der Großjährigkeitserklärung erlassenen Ukas wird
betont, daß der Erbprinz zunächst keinen Einfluß auf die Staatsgeschäfte
habe, sondern sich für seinen hohen Beruf durch Studien und Reisen vor-