8 1959
8 1960
Ausländern enthalten die Staatsverträge (außer § 1960
Erläuterungen
20 I. Anhang 1 zu § 1922 unter I. B.
s0 *rn 1944, 1954, 1955.
31) „Wer ansicht, hat sich schon entschieden“ (C).
" —ir“*“ B den „Nachlaßpfl oder „Testamentsvol
33) wohl a . B. gegen den „ aßpfleger“ ite „Testamentsvollstrecker“.
88 1960 Ab. 2, 3, 1961, 2213 Absf. 2.
34) vgl. Anhang 1 du § 1967 unter A. — Vor „Annahme" der Erbschaft
dienen zum Schutze des Erben 239, 246 3PO., wonach die beim Tode
des Erblassers anhängigen Prozesse unterbrochen werden, ausgenommen
wenn der Erblasser durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten
war; jedoch kann auch in letzterem Falle sowohl der Prozeßbevollmächtigte
wie die Gegenpartei die Aussetzung des Verfahrens beantragen.
Zum Schutze der Na lasngänige Een Verzögerungen dienen (abgesehen
von § 239 Abs. 2 3PO.) § 1961 BGB. und § 779 Abs. 2 ZPO. (Bestellung
eines Vertreters für die bereits zur Zeit des Todes des Schuldners begonnene
Zwangsvollstreckung). vgl. Anhang 1 zu § 1967 unter B. — vgl. auch §#§ 2014.
2015. Betr. die dort behandelten „ausschiebenden Einreden“ zum
Schutze des Erben sowohl vor wie nach Annahme der Erbschaft und
über die entsprechenden Sicherungsmaßregeln zum Schutze der Nachlaßgläubiger
I. Anhang 1 zu § 1967 unter g — Wer einen Anspruch gegen einen Erben,
als solchen, geltend machen will, wird gut tun, zu behaupten und unter Beweis
u stellen, daß der Erbe die Erbschaft aangenommen" habe. Ob diese Beuptung
notwendig sei, ist streitig.
35) also als „orläufiger Erbe“ im Sinne der Note 2.
36 l. Note 5. Die „Besorgung erbschaftlicher Geschäfte“ wird in der
Regel auf dem Willen des Erben beruhen, die Erbschaft anzunehmen.
jedoch nicht immer; z. B. wenn er unausschiebbare Geschäfte b orgt (Beerdigungskosten
bezahlt), kann seine Absicht nur sein, den Fachlaß vor Schaden
. wahren oder das Andenken des Verstorbenen zu ehren. Jedenfalls wird
r Erbe, der innerhalb der 6 wöchigen Ausschlagungsfrist ## 1944) Erbschaftsschäfte
besorgt, wenn er sich die Ausschlagung der Erbschaft vorbealten
will, gut tun, dies bei Vornahme der Eeschäft- ausdrücklich zu
erklären. „Willst Du nicht wirklich Erbe sein, misch Dich nicht in die Erbschaft
ein“ (C). — Für die Anwendung des A#ses ist nur Raum, wenn die Besorgung
erbschaft is-er Geschäfte nach den Umständen des Falles nicht als „Annahme“
der Erbschaft anzusehen ist.
1 37) Über den Begriff „Verfügung“ vgl. Anhang 1 zu § 104 unter
38) „Verkauftes Nachlaßwildpret bleibt verkauft“ (C).
s0 B. Kündigung einer Wohnung, eines Darlehns.
40) d. h. gc eenüber dem „vorläufigen“ Erben im Sinne der Note 2.
"1) vgl. An ang 1 zu § 1922 unter I. B. Außerdem jedes andere
Amtsgericht, in dessen Bezirke das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt
(§ 74 RF.), und 8 B. in Preußen mangels eines tsgerichts am
Orte das „Dorsgerich " (Nrt. 104 Pr G.). — Im allgemeinen geht das BGB.
davon aus, daß die „Verlassenschaftsbehandlung Sa der Beteiligten
ist und amtliches Einschreiten des Nachlaß richt= nur in besonderen Fällen
stattfindet, z. B. § 1960, vgl. E. 140. durch- ie Worte „soweit ein Bedürfnis
besteht“ ist dem praktischen Ermessen des Nachla grrichte der freiefte Spielraum
gelassen; wenn z. B. von mehreren Erben einer die Sorge für
den Nachlaß übernimmt, so kann das Gericht hierin eine angemessene ürsorge
für die anderen (unbekannten ufw.) Erben erblicken, es kann
aber auch gemäß § 1960 einschreiten. — über die Sicherung des Nachlasses von
#besondere Vorschriften.
— über die Sicherung des Nachlasses eines Kapitäns oder Schiffsmanns wähvend
der Reise " 65 Seemannsordnung vom 2. Juni 1902.
12) Unbefugte Beseitigun der Siegel wird mit Gefängnis bis zu
6 Monaten besecht (§ 136 Str EB.).
4) E. 144 ff.
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