Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

6 — 
Stürgkh in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 18. April 
1912 in seiner Antwort auf eine diesen Gegenstand betreffende 
Interpellation darauf verwiesen, daß eine dauernde Suspen- 
dierung der kroatischen Verfassung geeignet erscheine, die klag- 
lose — gemeint ist die verfassungsmäßige — Sicher- 
stellung der gemeinsamen und nach gemeinsamen Grundsätzen zu 
behandelnden Angelegenheiten zu berühren, den politischen 
Naturalisationsproze&ß Bosniens und der Herzegowina 
nachteilig zu beeinflussen und die Erwägung des Einflusses der 
Suspendierung auf die Stellung der Monarchie nach außen nahe 
zu legen. Die Regierung erachte sich verpflichtet, den Zeitpunkt 
wahrzunehmen, in welchem sie für die Wahrung der Interessen 
der Monarchie gegen abträgliche Rückwirkungen des Aus- 
nahmezustandes einzutreten haben werde. Enthielt schon diese 
Interpellationsbeantwortung die Andeutung, daß die Frage nach 
der gültigen Zusammensetzung der ungarischen Delegation im 
Falle längerer Dauer der Suspension des Wahlrechts des kroa- 
tischen Landtags in den gemeinsamen ungarischen Reichstag ($ 34 
des G. A. 50; 1868 und S 4 G.A. 34: 1874) und der Erneuerung 
der Wahl kroatischer Delegierter durch den Reichstag ($ 41 6. 
A. 30: 1868) aktuell werden könne, so interpellierte der Deli- 
gierte Dr. Sustersie in der Sitzung der österreichischen Delegation 
vom 30. April 1912 den Präsidenten ausdrücklich, welche Kon- 
sequenzen er aus der Rechtslage zu ziehen gedenke, daß unter- 
lassen worden sei, den aufgelösten kroatischen Landtag binnen 3 
Monaten, also spätestens am 27. April 1912, zusammentreten zu 
lassen, und daß infolgedessen die verfassungsmäßige Neu- 
wahl der kroatischen Delegierten unterblieben, die ungarische 
Delegation eine bloße Rumpfdelegation sei. Es ist dies jene 
Interpellation, die später Stefan Tisza zu der Aeußerung hinriß, 
21! Diese Frage ist durch eine im Morgenblatt der Zeit vom 12. April 
1912 Nr. 3428 veröffentlichte Meinungsäußerung des Verfassers dieser Ab- 
handlung in Fluß gebracht worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.