Full text : Historische Untersuchungen. Heft V. (5)

Zu  §  9  des
Gesetzes.

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führungsverordnung  vom  1  öten  December  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre
1851,  Seite  454  fg.)  vorgeschrieben  ist,  jedoch  mit  der  Abänderung  zu  bewenden,  daß  an
die  Stelle  der  dort  erwähnten  Zehntenämter  die  Hauptbergcasse  tritt.

Etwaige  Erlaßgesuche  sind  bei  den  Bergämtern,  welche  darüber  gutachtlichen  Bericht  zu
erstatten  haben,  anzubringen.

12.  Die  Schurfsteuer  ist  im  Voraus  jedesmal  auf  mindestens  ein  Vierteljahr  an  die
bergamtlichen  Gebührencassen  zu  entrichten  und  von  diesen  alsbald  nach  Schluß  jeden  Jahres
mit  Specification  an  die  Hauptbergcasse  einzurechnen.

Dresden,  am  6ten  December  1864.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.  Gerlach.

154)  Verordnung

zu  Bekanntmachung  der  mit  der  Regierung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt
  getroffenen  Uebereinkunft  wegen  der  in  Criminal=  und  Polizeistrafsachen
  erwachsenden  Kosten;
vom  6ten  December  1864.

Neckdem  mit  der  Regierung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  nach  Inhalt  der
nachstehenden  Ministerialerklärung  vom  1  4ten  November  1864,  welche  gegen  eine  gleichlautende
  Erklärung  des  Fürstlich  Schwarzburgischen  Ministeriums  zu  Rudolstadt  ausgetauscht
worden,  eine  Uebereinkunft  wegen  der  in  Criminal=  und  Polizeistrafsachen  erwachsenden  Kosten
zum  Abschlusse  gekommen  ist,  so  wird  solche  hierdurch  mit  Allerhöchster  Genehmigung  zur  Nachachtung
  bekannt  gemacht.  «

Dresden,  den  6ten  December  1864.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Behr.

 

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Rosenberg.

Ministerialerklärung.

Zwischen  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  und  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  Regierung
  zu  Rudolstadt  ist  wegen  der  in  Criminal=  und  Polizeistrafsachen  erwachsenden  Kosten
folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

Artikel  1.

Wenn  in  strafrechtlichen  Untersuchungen  durch  die  Requisition  einer  Gerichtsbehörde  des
einen  Staates  an  eine  solche  des  anderen  bei  letzterer  baare  Auslagen  nothwendig  werden,