Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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den  Regierungs-Revisor  Leypold  in  Ludwigsburg  zum  Assessor  bei  der  Regierung
  des  Schwarzwald-Kreises,
den  Kanzlei-Assistenten  Feyler  bei  dem  Ministerium  des  Innern,  und
den  Kanzlisten  Weiblen  bei  dem  K.  Studienrath  zu  Ministerial-Kanzlisten  37
zu  ernennen,  auch
die  erledigte  Kreis-Bauraths-Stelle  in  Ellwangen  dem  bisherigen  Verweser  dieser
  Stelle,  Straßenbau-Inspektor  Frey,  und
die  Buchhalters-Stelle  bei  der  Ministerial-Casse  des  Innern  dem  seitherigen
Amts-Verweser  Sallmann.
definitio  zu  übertragen  geruht.

Unter  dem  6.  d.  M.  ist  dem  Ober-Zoll-Verwalter  v.  Lindenmaper,  biöher  Ober-Lieutenant
  im  zweiten  Infanterie-Regiment,  der  Titel  eines  Hauptmanns  zweiter  Classe
mit  der  Erlaubniß,  die  Armee-Uniform  zu  tragen,  bewilligt  worden.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  durch  höchste  Entschließung  vom  7.
d.  M.  die  durch  den  Tod  des  Ober-Medicinalraths  v.  Jäger  erledigre  ärztliche  Raths-Stelle
  in  dem  K.  Medicinal-Collegium  dem  vormaligen  Medicinal-Rath  Dr.  Köstlin
in  Stuttgart  mit  dem  etatsmäßigen  Amts-Titel  eines  Ober-Medicinal-Räths  zu  übertragen,
  und

zu  weiterer  Vollziehung  des  verabschiedeten  Normal-Etats  bei  dem  K.  Medicinal-Collegium
  den  Ober-Medicinal-Rath  D.  Walz  in  den  Quiescenten-Stand  zu  versetzen,
dabei  jedoch  in  Betracht  seiner  ausgezeichneten  Kenntnisse  im  thierärztlichen  Fache  zu
genehmigen  geruht,  daß  derselbe  in  vorkommenden  Fällen  von  dem  K.  Medicinal-Collegium
  als  Ehren-Mitglied  zu  dessen  Berathungen  beigezogen  werde.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministertum.
e)  Verfügung,  betreffend  die  Anordnung  neuer  Formulare  von  Pfand-Scheinen.

Zu  Vollziehung  des  Art.  32  des  Gesetes  vom  21.  Mai  1828  über  die  vollständige
Emickelung  des  neuen  Pfand-Systemo  (Reg.  Blatt  S.  571)  ind  die  hiernach  be-