Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunter Jahrgang. 1893. (34)

Das  Denische  Reihh  und  seine  einjelnen  Glieder.  (Oktober  Anf.)  133

fährdet.  In  diesem  Sinne  werden  wir  eine  besonnene  Fortentwickelung
unserer  Verhältnisse  anstreben."“

Der  freikonservative:  4

Die  zum  ersten  Male  fünfjährige  Legislaturperiode  hat  auf  wichtigen
Gebieten  des  Staatslebens  zu  abschliehendeg  Reformen  geführt.  Vor  allem
ist  die  Besteuerung  in  Staat  und  Gemeinde  unter  dem  Gesichtspunkte  der
gleichmäßigen  Heranziehung  aller  zu  den  Lasten  des  Staates  nach  ihrer
Leistungsfähigkeit,  sowie  unter  Verzicht  des  Staates  auf  die  besonders  für
die  kommunale  Besteuerung  geeigneten  Steuerquellen  zu  Gunsten  der  Gemeinden
  neu  geordnet.  Eine  wirksame  Entlastung  sowohl  der  Minderbegüterten,
  als  der  im  engeren  Sinne  produzierenden,  an  den  Lasten  der
Sozialgesetzgebung  im  Reiche  wesentlich  beteiligten  Kreise  des  Erwerbslebens,
namentlich  des  ländlichen  Grundbesitzes,  steht  in  Aussicht.  Nicht  ohne  einige
Bedenken  im  einzelnen,  erscheint  die  Neuordnung  des  Steuerwesens  geeignet,
für  lange  Zeit  im  Ganzen  befriedigende  Zustände  herbeizuführen.  Die  Erfahrung
  wird  lehren,  ob  einzelne  Härten  und  Mängel  hervortreten,  an
welche  die  bessernde  Hand  anzulegen  ist.  Ebenso  werden  die  Wirkungen
der  Neuordnung  des  Wahlrechts  abzuwarten  sein,  bevor  zu  beurteilen  ist,
ob  diese  unter  schweren  Kämpfen  zu  stande  gekommene  Gesetzgebung  zur
Sicherung  unseres  im  wesentlichen  auf  der  Steuerleistung  begründeten  Wahlrechts
  ausreicht  und  die  bisherige  Wahlberechtigung  des  Mittelstandes  und
der  Minderwohlhabenden  nicht  beeinträchtigt.

Das  Verfassungsrecht  der  Landgemeinden  der  sieben  östlichen  Provinzen
  und  Schleswig-Holsteins  ist  auf  einer  grundsätzlich  richtigen  Grundlage
  neu  geordnet.  Bei  einer  von  dem  Geiste  der  Selbstverwaltung  getragenen
  Durchführung  des  Gesetzes  darf  eine  gedeihliche  Entwickelung  des
kommunalen  Lebens  auf  dem  Lande  erhofft  werden.  Die  Uebertragung  der
Grundsätze  dieser  Reform  auf  die  anderen  Provinzen  wird  ohne  Ueberstürzung
  und  nur  nach  Maßgabe  des  wirklich  hervortretenden  Bedürfnisses
zu  erfolgen  haben.

Unerledigt  sind  dagegen  die  Aufgaben  geblieben,  welche  der  Gesetzgebung
  auf  dem  Gebiete  der  Volksschule  gestellt  waren.  Vorschläge,  welche
der  preußischen  Volksschule  den  Charakter  einer  Veranstaltung  des  Staates
zu  nehmen  und  sie  von  ihrer  jetzigen  Höhe  herabzudrücken  drohten,  sind
erfolgreich  abgewehrt;  dabei  traten  aber  so  schwere  Gegensätze  hervor,  daß
die  Wiederaufnahme  des  Planes  eines  vollständigen  Volksschulgesetzes  für
lange  Zeit  ausgeschlossen  erscheint,  und  die  Ordnung  der  inneren  Angelegenheiten
  der  in  der  Regel  konfessionell  geordneten  Volksschule  und  die  Förderung
  der  religiös-sittlichen  Erziehung  unseres  Volkes  Sache  der  Verwaltung
  bleiben  muß.  Dringend  ist  dagegen  der  baldige  Erlaß  eines  Schuldotationsgesetzes
  geboten,  durch  welches  die  äußeren  Verhältnisse  der  Schule
nach  den  Grundsätzen  unserer  Verfassung  geordnet  werden.

Drückend  empfundene  Rückstände  aus  den  staatskirchlichen  Kämpfen
find  sowohl  für  die  evangelische  wie  für  die  katholische  Kirche  beseitigt.
Verständnisvolles  Zusammenwirken  von  Staat  und  Kirche  zur  Bekämpfung
der  auf  den  Umsturz  beider  gerichteten  Bestrebungen  muß  fortan  auf  staatskirchlichem
  Gebiete  das  wichtigste  Ziel  sein.

Ungünstige  Ernten  und  niedrige  Preise  haben  die  Lage  der  heimischen
Landwirtschaft  noch  schwieriger  gestaltet;  im  Reiche  ist  der  bisherige  Zollschutz
  gemindert,  während  die  aus  der  Steuerreform  zu  erwartende  Entlastung
  noch  nicht  in  Wirksamkeit  getreten  ist.  Um  so  dringender  ist  die
Durchführung  einer  planmäßig  auf  die  Erhaltung  und  Hebung  der  Landwirtschaft
  durch  Gesetzgebung  und  Verwaltung  gerichteten  Agrarpolitik.  Nicht
bloß  die  Vermehrung  der  mittleren  und  kleineren  Landwirtschaftsbetriebe

 

 

 

 

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