Das Denische Reihh und seine einjelnen Glieder. (Oktober Anf.) 133
fährdet. In diesem Sinne werden wir eine besonnene Fortentwickelung
unserer Verhältnisse anstreben."“
Der freikonservative: 4
Die zum ersten Male fünfjährige Legislaturperiode hat auf wichtigen
Gebieten des Staatslebens zu abschliehendeg Reformen geführt. Vor allem
ist die Besteuerung in Staat und Gemeinde unter dem Gesichtspunkte der
gleichmäßigen Heranziehung aller zu den Lasten des Staates nach ihrer
Leistungsfähigkeit, sowie unter Verzicht des Staates auf die besonders für
die kommunale Besteuerung geeigneten Steuerquellen zu Gunsten der Gemeinden
neu geordnet. Eine wirksame Entlastung sowohl der Minderbegüterten,
als der im engeren Sinne produzierenden, an den Lasten der
Sozialgesetzgebung im Reiche wesentlich beteiligten Kreise des Erwerbslebens,
namentlich des ländlichen Grundbesitzes, steht in Aussicht. Nicht ohne einige
Bedenken im einzelnen, erscheint die Neuordnung des Steuerwesens geeignet,
für lange Zeit im Ganzen befriedigende Zustände herbeizuführen. Die Erfahrung
wird lehren, ob einzelne Härten und Mängel hervortreten, an
welche die bessernde Hand anzulegen ist. Ebenso werden die Wirkungen
der Neuordnung des Wahlrechts abzuwarten sein, bevor zu beurteilen ist,
ob diese unter schweren Kämpfen zu stande gekommene Gesetzgebung zur
Sicherung unseres im wesentlichen auf der Steuerleistung begründeten Wahlrechts
ausreicht und die bisherige Wahlberechtigung des Mittelstandes und
der Minderwohlhabenden nicht beeinträchtigt.
Das Verfassungsrecht der Landgemeinden der sieben östlichen Provinzen
und Schleswig-Holsteins ist auf einer grundsätzlich richtigen Grundlage
neu geordnet. Bei einer von dem Geiste der Selbstverwaltung getragenen
Durchführung des Gesetzes darf eine gedeihliche Entwickelung des
kommunalen Lebens auf dem Lande erhofft werden. Die Uebertragung der
Grundsätze dieser Reform auf die anderen Provinzen wird ohne Ueberstürzung
und nur nach Maßgabe des wirklich hervortretenden Bedürfnisses
zu erfolgen haben.
Unerledigt sind dagegen die Aufgaben geblieben, welche der Gesetzgebung
auf dem Gebiete der Volksschule gestellt waren. Vorschläge, welche
der preußischen Volksschule den Charakter einer Veranstaltung des Staates
zu nehmen und sie von ihrer jetzigen Höhe herabzudrücken drohten, sind
erfolgreich abgewehrt; dabei traten aber so schwere Gegensätze hervor, daß
die Wiederaufnahme des Planes eines vollständigen Volksschulgesetzes für
lange Zeit ausgeschlossen erscheint, und die Ordnung der inneren Angelegenheiten
der in der Regel konfessionell geordneten Volksschule und die Förderung
der religiös-sittlichen Erziehung unseres Volkes Sache der Verwaltung
bleiben muß. Dringend ist dagegen der baldige Erlaß eines Schuldotationsgesetzes
geboten, durch welches die äußeren Verhältnisse der Schule
nach den Grundsätzen unserer Verfassung geordnet werden.
Drückend empfundene Rückstände aus den staatskirchlichen Kämpfen
find sowohl für die evangelische wie für die katholische Kirche beseitigt.
Verständnisvolles Zusammenwirken von Staat und Kirche zur Bekämpfung
der auf den Umsturz beider gerichteten Bestrebungen muß fortan auf staatskirchlichem
Gebiete das wichtigste Ziel sein.
Ungünstige Ernten und niedrige Preise haben die Lage der heimischen
Landwirtschaft noch schwieriger gestaltet; im Reiche ist der bisherige Zollschutz
gemindert, während die aus der Steuerreform zu erwartende Entlastung
noch nicht in Wirksamkeit getreten ist. Um so dringender ist die
Durchführung einer planmäßig auf die Erhaltung und Hebung der Landwirtschaft
durch Gesetzgebung und Verwaltung gerichteten Agrarpolitik. Nicht
bloß die Vermehrung der mittleren und kleineren Landwirtschaftsbetriebe
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