Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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&.  7.

In  den  Fällen,  wo  nach  der  Kabinetsordre  vom  10ten  Dezember
1812.,  wegen  geschehenen  Verkaufs  oder  Tausches  die  gelieferten  Pferde
nicht  mehr  vorhanden  sind,  und  die  Wahl  einer  Gelderstattung  von  50
Rthlrn.  für  ein  Reitpferd,  und  35  Rthlrn.  für  einen  Klepper  nachgelassen
ist,  soll  es  auch  ferner  dabei  verbleiben.  In  Fällen,  wo  bei  der  Mobilmachung
  statt  der  in  natura  zu  erhaltenden  Pferde,  Geld  empfangen  worden
  ist,  soll  den  Empfängern  es  frei  stehen,  entweder  die  dafür  angekauften
  Pferde,  oder  50  Thaler  für  ein  Reitpferd  und  35  Thaler  für  einen
Klepper  zurückzugeben.  Die  Jahlung  dieser  Gelder  geschieht  gleichzeitig  mit
der  Ablieferung  der  Perde  an  die  Haupt-Regierungskassen.

S.  8.

Gleich  nuch  Ablieferung  der  Perde,  werden  von  denen,  die  sie  abgeliefert
  haben,  die  Atteste  und  Quittungen  über  die  geschehene  Ablieferung
an  die  Kriegskommissariate  in  den  Provinzen  übersandt  und  im  Falle  gegen
die,  nach  S.  2.  früher  gemachte,  Eingabe  eine  Abweichung  statt  findet,  wird
zugleich  der  Grund  davon  gehörig  nachgewiesen.  Nachdem  die  Kriegskommissariate
  diese  Atteste  und  Quittungen  geordnet  haben,  schicken  sie  dieselben
nebst  einer  General-Nachweisung,  an  die  zweite  Division  des  Allgemeinen
Kriegsdepartements  zur  weitern  Veranlassung  der  nachfolgenden  Revision
ein.  In  Hinsicht  der  Generalität  gilt  hierbei  dasselbe  wie  ad  5.  2.

§.  9.

Wenn  bestimmt  wird,  daß  Fabrzeuge  und  Feldgeräthschaften  der  Truppen
  incl.  der  Landwehr  abgegeben  werden  sollen;  so  werden  diese  an  die  nächsien
  Traindepoks  abgeliefert,  wozu  die  vorhandenen  Pferde  und  Krechte  benutzt
  werden  können.  In  den  Traindepots  wird  dasjenige,  was  der  Landwehr
zugehörig  ist,  genau  von  dem  übrigen  getrennt.  Die  Registraturwagen  der
Brigade-Generale  und  Brigade-Kriegs-Kommissarien,  werden  in  den  Traindepots
  zu  dieser  Bestimmung  asservirk,  alle  sonst  von  einzelnen  Individuen  im
natura  erhaltenen  Fahrzeuge  aber,  werden  mit  Zubehör,  an  die  Traindepots
ganz  abgegeben.

S.  10.

Das  ganze  Feldgeräth  bei  den  Truppen  wird  sobald  als  möglich  durch
eigne  Kommissarien,  welche  die  Truppen  aus  ihrer  Mitte  mit  Zuziehung  des
Brigade-Kriegs-Kommissairs  zu  bilden  haben,  revidirt,  die  erforderlichen  Kosten
  zur  Anschaffung  des  Fehlenden  und  Reparatur  des  Schadhaften  werden
veranschlagt,  und  diese  Anschläge  mit  den  Berichten  der  Kommissarien  werden

spätestens