Greßbritannien. (Februar 13.) 209
festgesetzt werden mag. (3.) Der Lord-Leutnant wird, auf den Rat des be—
sagten Exekutiv-Komitees, den Gesetzentwürfen, welche von den beiden Häu—
sern der irischen Legislatur angenommen worden sind, die Zustimmung Ihrer
Majestät gewähren oder versagen, bleibt jedoch den Weisungen unterworfen,
welche ihm Ihre Majestät in Bezug auf jeden solchen Gesetzentwurf erteilt.
Die gesetzgebenden Korpesschaften. 6) (1.) Der irische gesetzgebende
Rat soll aus achtundvierzig Räten bestehen. (2.) Jeder der im ersten Zusatz-
artikel dieser Akte erwähnten Wahlkreise soll so viel Räte wählen, als in
dem Zusat,artikel ausdrücklich genannt sind. (3.) Jedermann soll berechtigt
sein, als Wähler eingeschrieben zu werden, und wenn eingeschrieben, sich an
der Wahl eines Rates zu beteiligen, der als Grundbesitzer oder Pächter in
dem Wahlkreise eine jährliche Steuer von mehr als zwanzig Pfund bezahlt
— unter denselben Bedingungen, wie ein Mann, wenn die gegenwärtige
Akte angenommen worden, berechtigt ist, als Parlamentswähler eingeschrieben
zu werden und zu stimmen kraft seines Besitzes oder kraft der im Artikel 5
der Volksvertretungsakte von 1884 angeführten Eigenschaft; unter der Be-
dingung jedoch, daß niemand berechtigt ist, in mehr als einem Wahlkreise
in demselben Jahre eingeschrieben zu werden oder, wenn eingeschrieben, zu
stimmen. (4.) Die Mandatsdauer jedes Rats soll acht Jahre sein und durch
keine Auflösung berührt werden, und in jedem vierten Jahre soll die Hälfte
der Räte ausscheiden und ihre Sitze sollen durch Neuwahlen besetzt werden.
7) (1.) Die irische gesetzgebende Versammlung soll hundertunddrei Mitglieder
zählen, welche von den bestehenden Wahlkreisen Irlands oder deren Teilen
und den gegenwärtig dort anwesenden Parlamentswählern gewählt werden.
(2.) Die irische gesetzgebende Versammlung soll, wenn sie nicht früher auf-
gelöst wird, von dem Einberufungstage an gerechnet, fünf Jahre und nicht
länger tagen. (3.) Sechs Jahre nach Annahme dieser Akte mag die irische
Legislatur die für das Wahlrecht erforderlichen Eigenschaften und die Ver-
teilung der Abgeordneten auf die Wahlkreise anders bestimmen, voraus-
gesetzt, daß bei dieser Verteilung auf die Bevölkerung der Wahlkreise ge-
hörige Rücksicht genommen wird. — 8) Wenn ein Gesetzentwurf oder der
VBorschlag für einen Gesetzentwurf, welchen die gesetzgebende Versammlung
angenommen hat, von dem gesetzgebenden Rate verworfen und nach einer
Auflösung oder nach Ablauf von zwei Jahren nach dieser Verwerfung von
der gesetzgebenden Versammlung abermals angenommen, von dem gesetz-
gebenden Rat aber innerhalb dreier Monate nicht angenommen wird, so
soll derselbe sofort der gemeinsamen Beratung und Abstimmung der Mit-
glieder beider Häuser unterbreitet und nach der Entscheidung der Mehrheit
der anwesenden und über die Frage abstimmenden Mitglieder angenommen
oder verworfen werden.
Irische Vertretung im Hause der Gemeinen. 9) Solange und bis
das Parlament nicht anders bestimmt, sollen die folgenden Vorschriften gelten:
(1.) Nach dem bestimmten Tage soll jede der im zweiten Gesetzartikel dieser
Akte genannten Wählerschaften die Anzahl von Mitgliedern in das Parla-
ment entsenden, welche in diesem Zusatzartikel namhaft gemacht wird, und
keins darüber, und die Dubliner Universität soll aufhören, ein Mitglied
zu wählen. (2.) Die bestehenden Teilungen dieser Wählerschaften sollen,
außer wenn der erwähnte Zusatzartikel es anders bestimmt, abgeschafft werden.
(3.) Ein irischer Repräsentativ-Peer im Hause der Lords und der Vertreter
eines irischen Wahlkreises im Hause der Gemeinen soll nicht berechtigt sein,
zu beraten oder zu stimmen über: a) Einen Gesetzentwurf oder darauf be-
züglichen Antrag, dessen Wirksamkeit auf Großbritannien oder einen seiner
Teile beschränkt ist. b) Einen Antrag oder Beschluß, der sich auf eine
Steuer bezieht, die in Irland nicht erhoben wird oder nicht erhoben werden
Europ. Geschichtskalender. Bd. XXXIV. 14