Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunter Jahrgang. 1893. (34)

Greßbritannien. (Februar 13.) 209 
festgesetzt werden mag. (3.) Der Lord-Leutnant wird, auf den Rat des be— 
sagten Exekutiv-Komitees, den Gesetzentwürfen, welche von den beiden Häu— 
sern der irischen Legislatur angenommen worden sind, die Zustimmung Ihrer 
Majestät gewähren oder versagen, bleibt jedoch den Weisungen unterworfen, 
welche ihm Ihre Majestät in Bezug auf jeden solchen Gesetzentwurf erteilt. 
Die gesetzgebenden Korpesschaften. 6) (1.) Der irische gesetzgebende 
Rat soll aus achtundvierzig Räten bestehen. (2.) Jeder der im ersten Zusatz- 
artikel dieser Akte erwähnten Wahlkreise soll so viel Räte wählen, als in 
dem Zusat,artikel ausdrücklich genannt sind. (3.) Jedermann soll berechtigt 
sein, als Wähler eingeschrieben zu werden, und wenn eingeschrieben, sich an 
der Wahl eines Rates zu beteiligen, der als Grundbesitzer oder Pächter in 
dem Wahlkreise eine jährliche Steuer von mehr als zwanzig Pfund bezahlt 
— unter denselben Bedingungen, wie ein Mann, wenn die gegenwärtige 
Akte angenommen worden, berechtigt ist, als Parlamentswähler eingeschrieben 
zu werden und zu stimmen kraft seines Besitzes oder kraft der im Artikel 5 
der Volksvertretungsakte von 1884 angeführten Eigenschaft; unter der Be- 
dingung jedoch, daß niemand berechtigt ist, in mehr als einem Wahlkreise 
in demselben Jahre eingeschrieben zu werden oder, wenn eingeschrieben, zu 
stimmen. (4.) Die Mandatsdauer jedes Rats soll acht Jahre sein und durch 
keine Auflösung berührt werden, und in jedem vierten Jahre soll die Hälfte 
der Räte ausscheiden und ihre Sitze sollen durch Neuwahlen besetzt werden. 
7) (1.) Die irische gesetzgebende Versammlung soll hundertunddrei Mitglieder 
zählen, welche von den bestehenden Wahlkreisen Irlands oder deren Teilen 
und den gegenwärtig dort anwesenden Parlamentswählern gewählt werden. 
(2.) Die irische gesetzgebende Versammlung soll, wenn sie nicht früher auf- 
gelöst wird, von dem Einberufungstage an gerechnet, fünf Jahre und nicht 
länger tagen. (3.) Sechs Jahre nach Annahme dieser Akte mag die irische 
Legislatur die für das Wahlrecht erforderlichen Eigenschaften und die Ver- 
teilung der Abgeordneten auf die Wahlkreise anders bestimmen, voraus- 
gesetzt, daß bei dieser Verteilung auf die Bevölkerung der Wahlkreise ge- 
hörige Rücksicht genommen wird. — 8) Wenn ein Gesetzentwurf oder der 
VBorschlag für einen Gesetzentwurf, welchen die gesetzgebende Versammlung 
angenommen hat, von dem gesetzgebenden Rate verworfen und nach einer 
Auflösung oder nach Ablauf von zwei Jahren nach dieser Verwerfung von 
der gesetzgebenden Versammlung abermals angenommen, von dem gesetz- 
gebenden Rat aber innerhalb dreier Monate nicht angenommen wird, so 
soll derselbe sofort der gemeinsamen Beratung und Abstimmung der Mit- 
glieder beider Häuser unterbreitet und nach der Entscheidung der Mehrheit 
der anwesenden und über die Frage abstimmenden Mitglieder angenommen 
oder verworfen werden. 
Irische Vertretung im Hause der Gemeinen. 9) Solange und bis 
das Parlament nicht anders bestimmt, sollen die folgenden Vorschriften gelten: 
(1.) Nach dem bestimmten Tage soll jede der im zweiten Gesetzartikel dieser 
Akte genannten Wählerschaften die Anzahl von Mitgliedern in das Parla- 
ment entsenden, welche in diesem Zusatzartikel namhaft gemacht wird, und 
keins darüber, und die Dubliner Universität soll aufhören, ein Mitglied 
zu wählen. (2.) Die bestehenden Teilungen dieser Wählerschaften sollen, 
außer wenn der erwähnte Zusatzartikel es anders bestimmt, abgeschafft werden. 
(3.) Ein irischer Repräsentativ-Peer im Hause der Lords und der Vertreter 
eines irischen Wahlkreises im Hause der Gemeinen soll nicht berechtigt sein, 
zu beraten oder zu stimmen über: a) Einen Gesetzentwurf oder darauf be- 
züglichen Antrag, dessen Wirksamkeit auf Großbritannien oder einen seiner 
Teile beschränkt ist. b) Einen Antrag oder Beschluß, der sich auf eine 
Steuer bezieht, die in Irland nicht erhoben wird oder nicht erhoben werden 
Europ. Geschichtskalender. Bd. XXXIV. 14 
 
	        
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