Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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lichen  Thaͤtigkeit,  welche  entweder  die  Verhinderung  beabsichtigter,  oder  die  vorlaͤufige  Er—
mittelung  begangener  Verbrechen,  ihrer  Urheber,  Theilnehmer  und  Gegenstaͤnde,  oder  die

augenblickliche  Ergreifung  der  zur  Begruͤndung  der  Untersuchung  erforderlichen  Maasre—
geln  bezwecken.

Privilegiengesuche.  §.  55.  Gesuche  um  Privilegien  zum  Schutze  des  Eigenthums  an  Geistes=  und
Kunstwerken  aller  Arc,  insofern  dergleichen,  der  Bestimmung  §.  40.  und  41.  ungeachtet,

  künftighin  noch  gewünscht  werden,  sind  bei  dem  Ministerium  des  Innern  anzubringen.


Concession  zu  Her-  9.  56.  Zur  Herausgabe  einer  solchen  neuen  Zeitschrift,  die,  vermöge  ihrer  Tenzusgaber
  nener  denz,  nicht  blos  für  die  Gelehrtenwelt,  sondern  für  das  grössere  Publicum  bestimmrt  ist,
Mosdat  o.  v00  Aug.  oder  welche  Politik  und  Tagsgeschichte  und  Urtheile  darüber  in  ihren  Bereich  zieht,  bedarf
1812.  II.  2.  a#.es  auch  fernerhin  einer  Concession.  Gesuche  darum  sind  bei  der  Kreisdirection  anzubringen,
  welche  sie,  mie  Abgabe  ihres  Gutachtens  über  den  jedesmal  einzureichenden  Plan
der  Zeitschrift  und  die  Persönlichkeit  des  Redacteurs  dem  Ministerium  des  Innern  vortragen
  wird.  #etzteres  wird  bei  Ertheilung  einer  dergleichen  Concession  jedesmal  den  Vorbehalt
  des  Widerrufs  aussprechen.  Weder  bei  dem  Ministerium  des  Innern,  noch  bei

der  Kreisdirection  sollen  dafür  Kosten  berechnet  werden.  «

Verbot  des  Drucks  §.  57.  Die  Censoren  werden  die  Genehmigung  zum  Druck  einer  neuen  Zeitschrift
der  Zeitschrift  vor  der  §9.  56.  gedachten  Art  versagen,  so  lange  nicht  die  Concessson  zu  deren  Herausgabe  beibeisebrachter
  Con=  gebracht  ist.  Sweifel  darüber:  ob  eine  solche,  nach  der  Tendenz  der  Zeilschrift,  erforderlich
*“  sei  entscheidet  die  betreffende  Kreisdirection  auf  Bericht  des  Censors  an  das  ihm  vorgesetzte
Censurcollegium,  dessen  Vorsitzender  die  Frage  an  die  Kreisdirection  zu  bringen  hat.

Angabe  des  Redacc  99.  58.  Auf  jedem  Hefte  einer  Zeitschrife,  oder,  wenn  selbige  in  einzelnen  Blärtern
teurs  und  der  Druk=  erscheint,  auf  jedem  Blatte  derselben,  ist  der  Name  des  verantwortlichen  Redacteurs  und  der
mror  Bondeste=  Druckerei,  in  welcher  sie  gedrucke  wird,  anzugeben.
schluß  vom  J.  1819.
7  §.  59.  Die  Herausgeber  von  Zeitschriften  sind,  bei  Vermeidung  der  ihnen  zu  unter-Aufnahme
  von  Be=  sagenden  Fortsetzung  derselben,  verbunden,  von  Behörden  oder  Privatpersonen  Berichtigrichtigungen.
  ungen  gegen  sie  gerichteter  Artikel  derselben  Zeitschrife,  und  zwar  bis  zur  änge  dieses  Areikels
unentgeldlich,  insoweit  sie  aber  dieses  Maas  überschreiten,  gegen  Bezahlung  der  von  ihnen  im
Allgemeinen  bestimmten  Insertionsgebühren,  und  zwar  in  dem  nächsten,  nach  dem  Eingange
der  Berichtigung,  zum  Druck  gelangenden  Stücke  oder  Blatte,  aufzunehmen.

Unterdröckung  einer  9.  60.  Ulebertretung  der  in  dieser  Verordnung  enthalcenen  Vorschriften,  oder  der  bei
Zeitschrift.  der  Concession  gestellten  besondern  Bedingungen,  so  wie  wahrgenommene  gemeinschädliche,
oder  gegen  den  öffentlichen  Anstand  und  die  guten  Sitten  verstossende  Tendenz,  hat,  nach