Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 60. Verordnung, 
die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitare betreffend; 
vom 15. Dezember 1887. 
Naochdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue thierärztliche 
Arzneitaxe aufgestellt worden und unter dem Titel: 
„Thierärztliche Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. 
Sechste Auflage.“ 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne hier erschienen ist, so wird 
Solches hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet: 
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1888 an ihre Forderungen 
für thierärztliche Arzneimittel, beziehentlich pharmazeutische Arbeiten und Gefäße genau 
nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner 
Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei 
auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimm- 
ungen nachzugehen. 
Auch haben die Apotheker bei 30.4 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare anzuheften sind, in der Offizin zu Jeder- 
manns Einsicht bereit liegt. 
2. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher 
Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen. 
#3. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu 
150• 4 148, 8 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. 
& 4.Alle früheren, die thierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden 
andurch aufgehoben. 
Dresden, am 15. Dezember 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwictz. 
Körner. 
Druck und Verlag der Köntal. Hofbuchdruckerer von E. J. Meinvold & Sobne. Dresden.
	        
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