Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896. (37)

Vas Veutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Oktober Ende.) 117 
Unwahrscheinlichkeit sich zurecht legen kann, Rußland vom Deutschen Reiche 
unprovoziert angegriffen würde, so wäre aus dem Dreibundsvertrage eine 
Verpflichtung zur österreichischen Beteiligung an dem deutschen Eroberungs- 
kriege gegen Rußland nicht herzuleiten. Der ganze Dreibund in corpore 
könnte, wenn Rußland dazu bereit wäre, mit letzterem ganz dasselbe Abkommen 
treffen, was bis 1890 zwischen Rußland und Deutschland bestanden hat; 
er würde deshalb auf seinen Hauptzweck, die gemeinsame Verteidigung gegen 
russische Angriffe, nicht zu verzichten brauchen, und es würde gewiß allen 
Freunden des Friedens in Europa eine erhebliche Beruhigung gewähren, 
wenn die drei verbündeten Regierungen der russischen gemeinsam ihre Neu- 
tralitäl für den Fall eines unprovozierten Angriffes auf Rußland zusagten. 
Wenn bei der russischen Regierung Neigung dazu vorauszusehen wäre, so 
würde es sich unserer Ansicht nach empfehlen, noch heute denselben Vertrag 
zu erneuern, dessen Fortsetzung im Jahre 1890 von uns abgelehnt wurde 
und dessen jetziges Bekanntwerden in so hohem Maße die sittliche Entrüstung 
aller derjenigen Parteien in der Presse erregt, welche vor 1890 dem Reiche 
unfreundlich und kämpfend gegenüberstanden, nach 1890 aber sich für die 
Stützen desselben ausgaben. 
Wir finden bei dieser Sachlage die Behauptung, daß „Staatsge- 
heimnisse“ zum Nachteile des Deutschen Reiches preisgegeben worden wären, 
unbegründet und werden in dem leider nicht mehr bestehenden russischen 
Vertrage stets einen Beweis der Einsicht und der Gewissenhaftigkeit der 
Regierung Kaiser Wilhelms J. erblicken. Noch weniger können wir die 
Wendung des „Reichsanzeiger“ unbeanstandet lassen, in welcher er darauf 
„verzichtet", „Falsches zu berichtigen“ oder „Unvollständiges zu ergänzen“. 
Letzteres würde der „Reichsanzeiger“ nur können, wenn er den Text des so 
heftig angefochtenen deutsch-russischen Vertrages vollständig veröffentlichte; 
Falsches aber ist in unseren Anführungen überhaupt nicht enthalten ge- 
wesen und die Andeutung, als ob es wäre, würde uns wohl eine Berech- 
tigung geben, im nichtamtlichen Teile des „Reichsanzeiger" eine Berichtigung 
im Sinne des § 11 des Preßgesetzes zu verlangen."“ 
Hierauf entgegnet der „Reichs-Anzeiger“ (3. November): 
„Die Frage, von welchem Zeitpunkte an geheime diplomatische Vor- 
gänge den Charakter von Staatsgeheimnissen verlieren, kann ausschließlich 
von leitenden Staatsmännern auf Grund ihrer Verantwortlichkeit und ihrer 
besonderen Kenntnis der politischen Lage entschieden werden. Jede Ab- 
weichung von diesem Grundsatz würde die auswärtige Politik Ueberraschungen 
und Erschütterungen aussetzen und damit das Staatsinteresse gefährden. 
Hat Deutschland bedingungslos die Zusage erteilt, sowohl die Thatsache 
wie den Inhalt der vor 1890 mit Rußland geführten Verhandlungen ge- 
heim zu halten, so dauert diese Verpflichtung für alle, die darum wissen, 
auch heute noch unverändert fort. Damit entfällt auch die Möglichkeit auf 
den sachlichen Inhalt jener Verhandlungen einzugehen."“ 
Durch diese Erklärungen und Erwiderungen wird die Preß- 
fehde von neuem entfesselt. 
Die „Voss. Ztg.“" schreibt über die Erwiderung der „Hamburger 
Nachr.“: „Der Ton dieser Erwiderung ist so hochfahrend, daß die Erörte- 
rung damit schwerlich abgeschlossen sein wird. Fürst Bismarck 
scheint es als sein Recht zu betrachten, von Verhandlungen, die er amtlich 
zu führen hatte, öffentlich zu sprechen, sobald er kein Bedürfnis zu ihrer 
Geheimhaltung anerkennt.“ 
„Berliner Tageblatt“: „Es interessiert hauptsächlich, zu erfahren,
	        
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