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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 3. Weimar. 21. Januar 1872.
Ivl Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenbayn, Neustadt und Tautenburg
k. ##c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
Der §. 103 der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 ist aufgehoben.
An dessen Stelle tritt die nachfolgende Bestimmung:
Thierärzte dürfen Arzneien ohne Unterschied für die von ihnen behandelte-
Thiere ausgeben. Sie haben mindestens 25 Prozent unter den Arznei-Taxpreise.
zu verkaufen, sofern sich dieselben nicht ausdrücklich für Vieharzueien bestimmt finden
Urkundlich haben Wir diesen Gesetz-Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen un
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Januar 1872.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz-Nachtrag
zur Medizinal-Ordnung
vom 1. Juli 1858.