Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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K  23.  Bekanntmachung,

eine  Anleihe  der  Actiengesellschaft  der  Holzstoff=  und  Papierfabrik  zu  Niederschlema
betreffend;
vom  16.  März  1874.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  der  Actiengesellschaft  der  Holzstoff=  und  Papierfabrik
  zu  Niederschlema,  welche  zu  Vollendung  und  Vergrößerung  ihrer  Anlagen,  sowie  zu
Erweiterung  ihres  Betriebscapitals  eine  Anleihe  von  60,000  Thlr.  aufzunehmen  beabsichtigt,
  zu  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  5  %  jährlich  zu  verzinsenden
  und  planmäßig  bis  zum  Jahre  1902  auszuloosenden  Schuldscheinen  im
Nennwerthe  von  je  100  Thlr.  sammt  Talons  und  Coupons  nach  Maßgabe  der  vorgelegten
  Generalschuldverschreibung  die  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt,  was  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Dresden,  am  16.  März  1874.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Schmaltz.

Freomm.

 

24.  Verordnung,
Maßregeln  gegen  die  hitzige  Maul=  und  Klauenseuche  betreffend;
vom  24.  März  1874.

Das  Ministerium  des  Innern  findet  sich  veranlaßt,  die  Verordnung  vom  14.  Juli
1847,  die  Verhütung  der  Ausbreitung  der  hitzigen  Maul=  und  Klauenseuche  betreffend
(Seite  129  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1847)  hiermit  aufzuheben
und  an  Stelle  derselben  folgende  Bestimmungen  zu  treffen.

§  1.  Klauenvieh  (Rinder,  Schafe,  Ziegen,  Schweine)  darf  behufs  des  Handels
damit  nur  auf  öffentlichen  Straßen  und  Wegen  getrieben  werden,  ingleichen  darf  das
Treiben,  Weiden  und  Lagern  desselben  auf  Privat-,  Gemeinde=  oder  fiscalischen  Grundstücken
  nicht  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Besitzer  oder  der  Verwalter  dieser
Grundstücke  stattfinden.  Die  Verletzung  dieser  Bestimmung  wird  an  dem  Händler  oder
Treiber,  welcher  sie  sich  zu  Schulden  bringt,  insofern  nicht  die  Bestimmung  im  §  368