Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierzehnter Jahrgang. 1898. (39)

192 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Dezember 19.) 
deutschen Flotte zur Verteidigung der Größe des Reiches und zur Erhaltung 
seines wirtschaftlichen Wohlstandes immer tieferes Verständnis und treue 
Unterstützung findet. Insonderheit hat es Mich mit aufrichtigem und tiefem 
Danke erfüllt, daß Se. königliche Hoheit der Großherzog die Gnade gehabt 
hat, das Protektorat über das Landeskomitee zu übernehmen. Ew. Hoheit 
bitte Ich, auch den Mitunterzeichnern des Telegramms Meinen warmen 
Dank ausdrücken zu wollen. 
Wilhelm I. R. 
19. Dezember. Die „Nordd. Allg. Zig.“ schreibt über die 
Diskussion über die Fleischnot in Deutschland: 
In der Erörterung über die sogenannte Fleischnot in den letzten 
Monaten ist die Absperrung des Deutschen Reichs gegen die Vieh- und Fleisch- 
einfuhr aus dem Ausland oft übertrieben und irrig dargestellt worden. Es 
dürfte sich daher verlohnen, die wirklich bestehenden Einfuhrverbote über- 
sichtlich darzustellen. Weder für lebendes Vieh noch für tierische Produkte 
besteht ein Einfuhrverbot gegen das gesamte Ausland. Es bestehen nur 
Verbote gegen einzelne ausländische Staaten, aber selbst diese Verbote gelten 
in den meisten Fällen nicht für die gesamte deutsche Zolllinie, sondern nur 
für die Grenzen eines oder mehrerer deutschen Staaten, da die Mehrzahl der 
Einfuhrverbote nicht von der Reichsregierung, sondern von den einzelnen 
deutschen, an der Zollgrenze liegenden Staaten erlassen ist. Auf diese Weise 
kommt es, daß über den einen Teil der deutschen Zollgrenze die Einfuhr 
verboten, über den anderen Teil dagegen, der zu einem andern Bundesstaat 
gehört, die Einfuhr frei ist. Dieser Umstand wird bei der Beurteilung der 
Absperrung des Deutschen Reiches gegen das Ausland meistens übersehen. 
Einfuhrverbote, welche die gesamte deutsche Zollgrenze umfassen, gibt es nur 
für Rindvieh gegen Rußland, die Niederlande, Schweden und Norwegen, Groß- 
britannien und Amerika; für Schweine gegen Rumänien, Serbien und Bulgarien, 
ferner gegen die Niederlande, Dänemark, Schweden und Norwegen und 
Großbritannien; für Schafe gegen Rußland, die Niederlande, Schweden und 
Norwegen und Großbritannien. Alle übrigen Einfuhrverbote für Rindvieh, 
Schweine und Schafe sind nur Teilverbote über gewisse Strecken der deutschen 
Zolllinie, die die Einfuhr über einen Teil der deutschen Zollgrenze nach wie 
vor gestatten. 
19. Dezember. (Preußen.) Disziplinarverfahren gegen Prof. 
Hans Delbrück. 
Gegen den ordentlichen Professor an der Universität Berlin Dr. Hans 
Delbrück wird wegen seiner Aeußerungen über die Ausweisungen aus 
Nordschleswig in den „Preußischen Jahrbüchern" auf Grund des § 2 des 
Gesetzes vom 21. Juli 1852 über die Dienstvergehen der nicht richterlichen 
Beamten das Disziplinarverfahren eingeleitet. Der § 2 lautet: „Ein Be- 
amter, welcher 1. die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder 
2. sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des An- 
sehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt, unter- 
liegt den Vorschriften dieses Gesetzes.“ Die Disziplinarstrafen bestehen laut 
§ 14 in Ordnungestrafen und Entfernung aus dem Amte. Die Ordnungs- 
strafen zerfallen (§ 15) in Warnung. Verweis, Geldbuße. Die Aeußerungen 
Professor Delbrücks, welche zu der Maßregel den Anlaß geben, lauten: 
„Die jüngsten Ausweisungen in Schleswig schreien zum Himmel. 
Wenn man in der Darstellung der deutschen Geschichte zum schleswigehol- 
steinischen Kriege kommt und die Unthaten der Dänen an dem verratenen 
Bruderstamm schildern möchte, dann stockt die Stimme, und das Wort er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.