202 JNie GesterreichistzAuzmische Monarchie. (Februar 13.—26.)
ist; 40) die Amtsbezirke der für die Landhauptstadt Prag bestellten Behörden.
Hiernach wird künftighin in Böhmen zwischen ein= und gemischtsprachigen
Amtsbezirken zu unterscheiden sein. Bezüglich der Eintragung in die öffent-
lichen Bücher wurde die neue Anordnung getroffen, daß in dem Falle, daß
die Sprache der mündlichen oder schriftlichen Ansuchen mit der Amtssprache
der die Eintragung vollziehenden Behörde in einsprachigen Amtsbezirken
nicht übereinstimmt, der Eintragung eine Uebersetzung in der Amtssprache
beizufügen ist. Die bereits in der bisherigen Verordnung geltenden be-
sonderen sprachlichen Bestimmungen, betreffend die landesfürstlichen Kassen
und Aemter mit Geldgebahren, die Manipulation des Post und Telegraphen-
dienstes, den Verkehr mit der militärischen Behörde und Gendarmerie, den
Verkehr mit Behörden außer dem Lande und mit Zentralstellen u. s. w.,
werden unverändert aufrecht erhalten.
Während die letzterwähnten Anordnungen analog auch für Mähren
Geltung behalten, unterscheidet sich die für dieses Land erlassene Verordnung
dadurch, daß sie mit Rücksicht auf die ganz anders gearteten ethnographi-
schen Verhältnisse von der Voraussetzung der Doppelsprachigkeit sämtlicher
in der Verordnung genannten Behörden ausgeht. Im Gegensatz zu den
bisher geltenden Bestimmungen wird jedoch künftighin der Zwang, sich bei
Beratungen der Sprache der öffentlichen Verhandlung zu bedienen, fort-
fallen und wird auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das sogenannte
Resuméprotokoll nötigenfalls in beiden Sprachen zu führen sein. Außer-
dem wird in § 7 Alinea 2 die Anordnung, daß bei den Amtshandlungen,
die nicht auf Einschreiten einer Partei eingeleitel werden, die der Beschaffenheit
des Gegenstandes entsprechende Landessprache anzuwenden sei, auf jene Fälle ein-
geschränkt, in welchem diese Amtshandlungen zur Verständigung der Parteien
zu führen bestimmt sind. Auf allen anderen Amtshandlungen dieser Art
werden daher die Bestimmungen der Sprachenverordnungen keine Anwendung
zu finden haben. Für Böhmen und Mähren gemeinsam find die Bestim-
mungen hinsichtlich der sprachlichen Qualifikation der Beamten, wonach die
Behörden unter genauer Beobachtung der grundsätzlichen Bestimmungen der
in Rede stehenden Verordnungen gehalten sind, die Besetzung der einzelnen
Dienststellen lediglich nach Maßgabe des thatsächlichen Bedürfnisses
vorzunehmen. Jeder wird die sprachlichen Kenntnisse besitzen müssen,
welche der Dienst bei der Behörde seines Verwendungsbezirks erfordert.
5 Bohnen wird hiernach schon bei den Konkursausschreibungen vorzu-
gehen sein.
13. Februar. (Prödlitz in Mähren.) Der frühere Minister
des Auswärtigen, Graf Kalnoky, f. Vgl. Jahrg. 1895.
20. Februar. (Laibach.) Pöbelexzesse der Slovenen gegen
die Deutschen.
26. Februagr. (Böhmischer Landtag.) Annahme des
Adreßentwurfs. Austritt der Deutschen. Erklärung der Regierung.
Der Führer der Deutschen Lippert gibt folgende Erklärung ab:
Es wurde von einer Kommission des Landtages der Entwurf einer Adresse
vorgelegt, deren Inhalt alles weit hinter sich läßt, was wir erwartet und
befürchtet haben. An ein Ereignis anknüpfend und voraussetzend, daß alle
Mitglieder des hohen Hauses einverstanden sein werden, wurde diese Adresse
vorgelegt, welche statt Worte der Anerkennung Worte der Klage und der Unzufrie-
denheit enthält. Wir haben in einem wohlverstandenen Altruismus die Groß-