Die Oesterreihhisch-Angarische Menarchie. (April 11./12.) 207
11./12. April. (Pest.) Feier zur Erinnerung an den Erlaß
der Gesetze von 1848. — Ansprachen des Königs an die Parla-
mente und den Gemeinderat.
Die beiden Häuser des ungarischen Reichstages halten eine gemein-
schaftliche Sitzung ab, in welcher das Gesetz, betreffend die Verewigung der
Feier zur Erinnerung an den Erlaß der 1848 er Gesetze, verkündet wird.
Nach der Sitzung fahren die Mitglieder beider Häuser nach der Königs-
burg, wo der Präfident des Abgeordnetenhauses von Szilagyi namens der
beiden Häuser dem König den Dank für die Sanktionierung dieses Gesetzes
ausdrückt. Der König erwidert: „Die Versicherung der treuen Anhänglich-
keit der im Reichstage Meiner Länder Ungarn, Kroatien und Slavonien
versammelten Magnaten und Abgeordneten nehme ich mit besonderer Freude
und innigstem Dank an, zumal am heutigen Tage, der die halbhundert-
jährige Wiederkehr des Zeitpunktes jenes denkwürdigen, geschichtlichen und
wichtigen Ereignisses bedeutet, wo die 1848er Gesetze, welche die alte stän-
dische Verfassung und das gesamte öffentliche Leben der Länder Meiner
ungarischen Krone in einem den Anforderungen der neuen Zeit ensprechen-
den Geiste umgestalteten, die Königliche Sanktion erhielten. Mit Freude
habe Ich den Gesetzentwurf sanktioniert, in welchem die Nationalfeier des
Andenkens an die Schöpfung jener Gesetze festgestellt wird und dessen An-
nahme von patriotischer Pietät eingegeben war. Denn, nachdem damals
jener Modus festgestellt wurde, nach welchem die zwischen den Ländern
Meiner ungarischen Krone und Meinen übrigen Königreichen und Ländern
bestehenden gemeinsamen Angelegenheiten auf verfassungsmäßigem Wege zu
behandeln und die auf der pragmatischen Sanktion beruhenden Verpflich-
tungen hinsichtlich der gemeinsamen Verteidigung zu leisten sind, wie auch
jener Modus, nach welchem das staatsrechtliche Verhältnis zwischen Ungarn
und dessen Nachbarländern ständig geordnet wurde, hat fürwahr die um-
gestaltende Wirkung der 1848er Gesetze jene Grundlage geschaffen, auf
welcher die staatliche Existenz der Länder der ungarischen Krone in neuerer
Zeit beruht und auf welcher die geistige und materielle Entwickelung der-
selben in so erfreulicher Weise fortschreitet. Ich vertraue auf den Patriotis=
mus der Völker in den Ländern Meiner ungarischen Krone, sowie auf die
umsichtige, besondere Weisheit ihrer Gesetzgeber und hoffe, daß auf der
bestehenden Grundlage die Fortentwickelung der staatlichen Existenz sich
stets auf einem Wege vollziehen werde, der zur Förderung des wahren
Wohles des Landes und mittelbar zur Förderung der Machtstellung und
des Ansehens der Monarchie führt. Auf diesem Gebiete und in dieser
Richtung können Sie stets auf Mein Wohlwollen und auf Meine wirksame
Unterstützung rechnen. Indem Ich den Allmächtigen bitte, unserem gemein-
samen Streben nach diesem Ziele seinen reichen Segen zu verleihen, ver-
sichere Ich Sie Meiner unveränderten Gnade.
Am folgenden Tage überreicht der Budapester Gemeinderat eine
Huldigungsadresse. Der König erwidert: Die Kundgebung loyaler Gefühle
und der treuen Anhänglichkeit Meiner ungarischen Haupt= und Residenz-
stadt habe Ich bereits bei dem gestrigen glänzenden Fackelzuge, mit welchem
Mich die Bürgerschaft erfreute, gerührt wahrgenommen. Die Bevölkerung
konnte mit Recht mit gesteigertem Dankgefühle die fünfzigste Jahreswende
der Gesetze von 1848 feiern; haben doch diese Gesetze Budapest zur wirk-
lichen Hauptstadt des Landes erhoben, indem sie zugleich den Grund zu
jener hochgradigen Entwickelung legten, welche wir seither freudig wahr-
genommen haben. Indem Ich Sie versichere, daß Ich für das Wohl und
das Emporblühen Meiner ungarischen Residenzstadt das lebhafteste Interesse