Spanien. (Ende Juli — August 31.) 247
Gegenwart vorgenommen werden, nötigenfalls in Gegenwart zweier Nach-
barn. Art. 9. Kein Spanier darf zum Wechsel seines Wohnsitzes außer
durch die dazu befugten Behörden in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen
gezwungen werden. Art. 13. Jeder Spanier hat das Recht, seine Ge-
danken und Meinungen frei zu äußern, mündlich oder schriftlich, durch
Druck oder anderes Vervielfältigungsverfahren, ohne vorheriger Zensur zu
unterliegen. Jeder Spanier hat das Recht, sich zu sachlichen oder geschäft-
lichen Zwecken mit andern zu vereinigen. Art. 17. Die in den Artikeln
4, 5, 6 und 9, sowie im ersten, zweiten und dritten Abschnitt des Artikels
genannten Gerechtsame können weder in der ganzen Monarchie, noch in
einem ihrer Teile jemals anders als vorübergehend aufgehoben werden und
dann nur durch ein Ausnahmegesetz, wenn es die Sicherheit des Staates
bei außergewöhnlichen Verhältnissen erfordert. Nur wenn die Kortes nicht
tagen, kann die Regierung auf eigene Verantwortung die im vorigen Ab-
schnitt genannten Gerechtsame zeitweilig aufheben, vorbehaltlich einer
baldigst einzuholenden Genehmigung durch die Kortes. In keinem Falle
aber dürfen andere als die im ersten Abschnitt dieses Artikel (d. h. also
Artikel 4, 5, 6, 9, 13) genannten Bestimmungen aufgehoben werden.
Ebenso wenig können die Militär= und Zivilbehörden unter solchen Um-
ständen andere Strafen als die gesetzlichen verhängen.
In der Begründung heßt es: Der riesenhafte Kampf, welcher im
philippinischen Archipel und auf der Insel Kuba unsere ruhmreichen
Waffen zu Wasser und zu Lande gegen alle Elemente und mit einem an
Kraft und Hilfsmitteln ebenso überlegenen, wie jeder Vernunft und Ge-
rechtigkeit baren Feinde führen, bedeckt unser Heer und unsere Flotte mit
Lorbeeren, aber er ist von großen Widerwärtigkeiten und beträchtlichen
und schmerzlichen Verlusten begleitet. Nachdem unsere Geschwader bei den
Philippinen und Kuba trotz des Heldenmutes unserer tapfern Seeleute
zerstört und die Nordamerikaner Herren jener Meere find, auf denen so
viele Jahrhunderte lang triumphierend das zivilisatorische spanische Banner
flatterte, wird als unmittelbar bevorstehend die Ankunft einer feindlichen
Flotte gemeldet, welche dem Anschein nach unsere Seemacht vollkommen zu
zerstören und Schrecken und Verwüstung unter der Bevölkerung der be-
nachbarten Inseln und beider Küsten der Halbinsel zu verbreiten be-
absichtigt. In diesen für Spanien entscheidenden Augenblicken, obgleich
der Sinn dieses Volks, groß im Glück und noch größer im Unglück, un-
übertrefflich ist, steht es fest, daß der bis jetzt auf die Kolonien beschränkte
Krieg sich auf unsere Küsten auszudehnen droht. Die Kortes find nicht
versammelt, der Ernst der Lage ist offenbar und die Notwendigkeit, die
verfassungsmäßigen Bürgschaften aufzuheben.
Ende Juli. Viele Küstenstädte befürchten eine Beschießung
durch die Amerikaner und reichen Petitionen ein um Verstärkung
der Verteidigungsmittel oder um schnellen Friedensschluß.
5. August. General Augustin, der Befehlshaber auf den
Philippinen wird abgesetzt.
7. August. (Madrid.) Die Regierung genehmigt die Frie-
densbedingungen der Vereinigten Staaten. (S. Ver. Staaten.)
31. August. (Madrid.) Ankunft der ersten infolge der
Waffenruhe heimkehrenden Soldaten. Ihr Zustand ist elend, viele
liegen krank in den Lazaretten, zum Teil infolge schlechter Ernährung.