316 Schweden und Norweten. (Dezember 12.)
finde, daß er offen darlegen müsse, auf welchen Gründen sein Beschluß
beruhe. Das jetzige Unionszeichen in der schwedischen und der norwegischen
Flagge sei im ersten Regierungsjahre seines Vaters eingeführt und vom
norwegischen Volke mit Jubel ausgenommen worden. Seitdem sei die mit
dem Unionszeichen versehene norwegische Flagge über alle Ozeane getragen
worden, geehrt und ehrend. Er könne also keinen Grund zu einer Ver-
änderung finden, die, wie er wisse, bei einer großen Anzahl patriotischer
norwegischer Bürger Trauer verursachen werde. Wenn Schweden künftig
das Zeichen der Union in der Flagge führe, während es in der norwegischen
Handelsflagge abgeschafft werde, so werde das gemeinsame Zeichen der Eben-
bürtigkeit vermißt werden, und hieraus könne eine unrichtige und für Nor-
wegen schädliche Auffassung von der gegenseitigen Stellung beider Reiche
entstehen. Darin liege bereits Grund genug für ihn als König des Landes,
um dem Gesetze nicht seine Zustimmung zu erteilen, obwohl ihm der Artikel 79
im Grundgesetze nicht das Recht gebe, die Bekanntmachung des Gesetzes zu
hindern. Er fasse seine Ausführungen dahin zusammen, daß er den Stor-
thingbeschluß vom 17. v. M. nicht sanktionieren werde, wenn derselbe auch
nach Artikel 79 als Gesetz bekannt gegeben werde.