Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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!½6  0.
Von  den  Dammgerichten.

Im  Frühjahre  und  Herbste  find,  jedesmal  nach  geschehener  Dammschau,  die  Dammgerichte
zu  halten,  und  alle  wahrgenommene  Ungebührnisse,  welche  an  Damm=  und  Uferbauen  begangen
worden  sind,,  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen,  auch  über  den  Schadenersatz  zu  entscheiden,  ferner

die  Anlagen  zu  der  Dammbaucasse  zu-erbeben,  die  Streitigkeiten  unter  den  Mitgliedern  der
Dammceemmmm  in  Damm=  und  Uferbausachen  auszugleichen,  die  Dammrolle  zu  revidiren,  und
darin  die  Namen  der  Grundstücksbesitzer  bei  vorgegangenen  Veränderungen  nachzutragen,  die  Rechnungen
  über  die  Dammbaucasse  durchzusehen,  und  überhaupt  alle  auf  das  Verhälchiß  der  Dommcommun
  sich  beziebenden  Angelegenheiten  zu  berichtigen.

Die  Qammngerichte  werden  durch  die  Commission  und  den  Justizbeamten  des  Bezirks,  wel—
cher  hierbei  immerwährenden  Auftrag  hat,  besteller;  überdies  nehmen  daran  Theil  ein  Amtsactuarius
  ebe  Wiceactuarius  als  Protterellsührer,  der  Rechnungsführer,  der  Daͤmmrichter,  Vice—

Dammrichter  und  zwei  aus  der  Dammcemmun  zu  wählende,  und  gewoͤhnlichermaßen  zu  ver—
pflichtende  Gerichtsbeisitzer.

Wenn  zu  den  Dammcommunen  Grundstücksbesicer  und  Personen  gehören,  welche  unter  Pacrimonialgerichten
  stehen,  oder  einen  befreiten  Gerichtsstand  genießen,  so  kann  in  Damm  und
Uferbäusachen  von  den  Dammgerichten  nichtsdestoweniger  an  m  verfügt  werden;  es  ist  jedoch  der
ordemlichen  Obrigkeic  Nachricht  davon  zu  geben.  Kommue  es  aber  auf  die  Einbringung  oder  Vollstreckung
  einer  Strafe,  oder  auf  executivische  Beitreibung  von  Geldbeiträgen  an,  so  ist  die  ordentliche
  Obrigkeit  zu  reguiriren.

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Von  dem  Verbalten  bei  Eisfahrten  und  Stromergießungen.

Sobald  das  Wasser  an  den  Fuß  des  Dammes  tritt,  und  das  Vorland  größtentheils  ücer
schwemm  ist,  müssen  die  Dammwachen,  nach  der  annoch-  zuiertheilenden  nähern  Anweisung,  aufze
stellt  „und  bei  zunehmender  Gefahr,  die  daselbst  ertheilten  Vorschriften  genau  befolgt  werden.

Wenn  dis  Dämme  weitlänfig  und  von  Derfern  oder  Häusern  so  enrfernt  sind,  daß  die  Ab—
loͤsung  der  Wachen  nicht  fuͤglich  gefchehen  kann;  so  ist'es  nothwendig,  hin  und  wieder,  so  viel  als
möglich  in  der  Mitte  des  Districes,  Hütten  oder  Wachthäuser  anzulegen.  In  diesen  Huͤtten
sind  zugleich  die  zur  Sicherstellung  der  Dämme  etwa  nörbigen  Geräthschaften  aufzubewahren.