Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1078  Nr.  140.  1918.

gegen  Preistreiberei  vom  8.  Mai  1918  (RGBI.  S.  395)  bestraft  werden,  soweit  nicht
nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.  Auch  kann  der  Betrieb
des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger

Personen  vom  Handel  vom  29.  September  1915  (REl.  S.  603)  untersagt  werden.

5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  wird  betroffen:  *
Sogenanntes  unechtes  Seegras,  auch  Alpengras  genannt  (Carex  bricoides).

8  2.
Höchstpreise.  ;
Für  die  von  dieser  Bekanntmachung,  betroffenen  Gegenstände  werden  hierdurch
Höchstpreise  festgesetzt:  »

Die  Grundpreise  bei  der  Veräußerung  von  Seegras  betragen:
offenes  (loses)  Seegnes  10,50  J&  für  den  Zentner,
gepreßtes  „  141000  „
gesponnenes  »  .......1,  ,,,,-,,  ».

Für  Seegrasnutzer  sind  die  vorstehenden  Grundpreise  die  Höchstpreise:  Seegrasnutzer

  im  Sinne  dieser  Bestimmung  ist  derjenige,  der  Seegras  auf  eigene  Kosten  als
Eigentümer,  Nutzungsberechtigter  des  Bodens  oder  als  Käufer  des  Wachstums  erntet
und  lose,  gepreßt  oder  gesponnen  verkauft,  auch  wenn  er  gleichzeitig  aufgekauftes  Seegras
  weiterveräußert.  Für  denjenigen,  der  nicht  Seegrasnutzer  ist,  ergibt  sich  der  Höchstpreis
  aus  dem  Grundpreis  zuzüglich  der  entstandenen  Kosten  für  Fracht  und  Rollgeld
und  einem  Aufschlag  bis  5  -X  für  je  1  Zentner.

83.
Lieferungs=  und  Zahlungsbedingungen.

Die  im  §  2  für  den  Seegrasnutzer  festgesetzten  Höchstpreise  schließen  die  Kosten
der  Beförderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof  oder  bis  zur  nächsten  Schiffsladestelle
  ein.  «

g  4.
*5  Zurückhalten  von  Vorräten.
Bei  Zurückhalten  von  Vorräten  ist  sofortige  Enteignung  zu  gewärtigen.

§  5.
Ausnahmen.

In  besonderen  Fällen  können  Ausnahmen  von  den  im  §  2  und  3  festgesetzten
Höchstpreisen  und  Lieferungs=  und  Zahlungsbedingungen  durch  den  zuständigen  Militärbefehlshaber
  bewilligt  werden.  ·

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