1078 Nr. 140. 1918.
gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGBI. S. 395) bestraft werden, soweit nicht
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 29. September 1915 (REl. S. 603) untersagt werden.
5 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen: *
Sogenanntes unechtes Seegras, auch Alpengras genannt (Carex bricoides).
8 2.
Höchstpreise. ;
Für die von dieser Bekanntmachung, betroffenen Gegenstände werden hierdurch
Höchstpreise festgesetzt: »
Die Grundpreise bei der Veräußerung von Seegras betragen:
offenes (loses) Seegnes 10,50 J& für den Zentner,
gepreßtes „ 141000 „
gesponnenes » .......1, ,,,,-,, ».
Für Seegrasnutzer sind die vorstehenden Grundpreise die Höchstpreise: Seegrasnutzer
im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der Seegras auf eigene Kosten als
Eigentümer, Nutzungsberechtigter des Bodens oder als Käufer des Wachstums erntet
und lose, gepreßt oder gesponnen verkauft, auch wenn er gleichzeitig aufgekauftes Seegras
weiterveräußert. Für denjenigen, der nicht Seegrasnutzer ist, ergibt sich der Höchstpreis
aus dem Grundpreis zuzüglich der entstandenen Kosten für Fracht und Rollgeld
und einem Aufschlag bis 5 -X für je 1 Zentner.
83.
Lieferungs= und Zahlungsbedingungen.
Die im § 2 für den Seegrasnutzer festgesetzten Höchstpreise schließen die Kosten
der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Schiffsladestelle
ein. «
g 4.
*5 Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen.
§ 5.
Ausnahmen.
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den im § 2 und 3 festgesetzten
Höchstpreisen und Lieferungs= und Zahlungsbedingungen durch den zuständigen Militärbefehlshaber
bewilligt werden. ·
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