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a) Ueber das Grundvermögen der eben bezeichneten
Kontribuenten müssen durchgebends,
und obue irgend eine Ausnahme,Faßionen
in der Art und Form, wie in einer
unterm beutigen hierüber besonders erlassenen
Instruktion vorgeschrieben wird, angesertiget
werden.
b) Die Siegelmäßigen und die Berwaltungen
der Gotteshäuser, Körperschaften und
Stiftungen verfassen unter ihrer Fertigung
und Unterschrift diese Faßionen selbst; für
die Unsiegelmäßigen werden sie von den einschlägigen
Rentämtern verrfaßt.
„) Diese Faßionen müssen von allen Kontribuenten
längstens bis 1. Mai 1308 zu
Unserer tandes-Direktion in München gegen
Rezepisse eingesendet seyn.
G. 8. Die Städte und Märkte in Altbaiern,
welche das Recht der kandstandschaft haben,
entrichten zwei Städte= und Markts-Scenern
nach den bisberigen Kompositionen,
und eine drik#tenach dem wirklichen Ertrage.
I. o. Von den Innleuten in den tandgerichten
und Hofmärken, welche nicht ansäßig
sind., sondern ihren Aufenthalt von einem
Orte zu dem anderen wechseln, und ihren Unterhalt
mit Handwerken eder Taglohn verdieuen,
sind nach den bisberigen Normen
zwei Steuern einzubringen.
G. 10. Da nach Unserem Edikte vem 8.
Juni vorigen Jahres von nun an auch alle
Unsere Besizungen und Domainen die gemeine
tandsteuer bezablen müssen, so wird
nächster Tagen jedem Rentamte die bestimmte
Summe angezeigt werden, welche es provi-305
sorisch, und bis zur allgemeinen Steuer-Rek,
tisikation für die Domainen seines Bezirkes
zur Steuer: Hauptkasse einzusenden, und dagegen
in der Rentamto-Rechnung in der Rubrik
der Paßivreichnisse in Ausgabe zu sezen
bat.
I. 11. Gegen Erhebung der P. 7. provisorisch
bestimmten Steuerschuldigkeit zessiren
vom 1. Oktober 1807 an die bisherigen Prlaten=
und Ritter-Steuern, die komponirten
und nicht komponirten Herrn:
Gilt = Steuern, die Widumsstenern,
und jener Theil der Dezimation,
welcher bisher von den Oekonomien, Gilten,
Stiften, Zebenten, und überhaupt ven jenen
Realitäten der Geistlichbeit, und der
Stiftungen bezablt worden ist, welche nach
dem obigen 7. C. in die neue Besteuerung
fallen.
V. 1z. Von der nämlichen Zeit an zeßirt
auch die Steuer von der lebendigen Fahrniß
der bloßen Freistifter und Beständner. Nur
allein mit der Kapitaliensteuer soll es für beuer
noch, und bis auf weitere Verordnung bei
der bisberigen Verfassung verbleiben; so wie
auch die Dezimation von jenen Renten der
Geistlichkeit und Stiftungen, welche nicht in
die obige Besteuerung fallen, auszuscheiden,
und bis auf weitere Verordnung ebenfalls
noch zu erheben ist.
II. Bestimmung der Steuer-Siele.
I. 13. In Ansehung der fünf gemeinen
tandstenern, wie sie oben G. C. 1. 2. 3 und
4. nicht nur für Altbaiern ausgesprochen,
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