Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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a)  Ueber  das  Grundvermögen  der  eben  bezeichneten
  Kontribuenten  müssen  durchgebends,
  und  obue  irgend  eine  Ausnahme,Faßionen
  in  der  Art  und  Form,  wie  in  einer
unterm  beutigen  hierüber  besonders  erlassenen
  Instruktion  vorgeschrieben  wird,  angesertiget
  werden.

b)  Die  Siegelmäßigen  und  die  Berwaltungen
der  Gotteshäuser,  Körperschaften  und
Stiftungen  verfassen  unter  ihrer  Fertigung
und  Unterschrift  diese  Faßionen  selbst;  für
die  Unsiegelmäßigen  werden  sie  von  den  einschlägigen
  Rentämtern  verrfaßt.

„)  Diese  Faßionen  müssen  von  allen  Kontribuenten
  längstens  bis  1.  Mai  1308  zu
Unserer  tandes-Direktion  in  München  gegen
  Rezepisse  eingesendet  seyn.

G.  8.  Die  Städte  und  Märkte  in  Altbaiern,
  welche  das  Recht  der  kandstandschaft  haben,
  entrichten  zwei  Städte=  und  Markts-Scenern
  nach  den  bisberigen  Kompositionen,
und  eine  drik#tenach  dem  wirklichen  Ertrage.

I.  o.  Von  den  Innleuten  in  den  tandgerichten
  und  Hofmärken,  welche  nicht  ansäßig
sind.,  sondern  ihren  Aufenthalt  von  einem
Orte  zu  dem  anderen  wechseln,  und  ihren  Unterhalt
  mit  Handwerken  eder  Taglohn  verdieuen,
  sind  nach  den  bisberigen  Normen
zwei  Steuern  einzubringen.

G.  10.  Da  nach  Unserem  Edikte  vem  8.
Juni  vorigen  Jahres  von  nun  an  auch  alle
Unsere  Besizungen  und  Domainen  die  gemeine
  tandsteuer  bezablen  müssen,  so  wird
nächster  Tagen  jedem  Rentamte  die  bestimmte
Summe  angezeigt  werden,  welche  es  provi-305



sorisch,  und  bis  zur  allgemeinen  Steuer-Rek,
tisikation  für  die  Domainen  seines  Bezirkes
zur  Steuer:  Hauptkasse  einzusenden,  und  dagegen
  in  der  Rentamto-Rechnung  in  der  Rubrik
  der  Paßivreichnisse  in  Ausgabe  zu  sezen
bat.

I.  11.  Gegen  Erhebung  der  P.  7.  provisorisch
  bestimmten  Steuerschuldigkeit  zessiren
vom  1.  Oktober  1807  an  die  bisherigen  Prlaten=
  und  Ritter-Steuern,  die  komponirten
  und  nicht  komponirten  Herrn:
Gilt  =  Steuern,  die  Widumsstenern,
  und  jener  Theil  der  Dezimation,
welcher  bisher  von  den  Oekonomien,  Gilten,
Stiften,  Zebenten,  und  überhaupt  ven  jenen
  Realitäten  der  Geistlichbeit,  und  der
Stiftungen  bezablt  worden  ist,  welche  nach
dem  obigen  7.  C.  in  die  neue  Besteuerung
fallen.

V.  1z.  Von  der  nämlichen  Zeit  an  zeßirt
auch  die  Steuer  von  der  lebendigen  Fahrniß
der  bloßen  Freistifter  und  Beständner.  Nur
allein  mit  der  Kapitaliensteuer  soll  es  für  beuer
  noch,  und  bis  auf  weitere  Verordnung  bei
der  bisberigen  Verfassung  verbleiben;  so  wie
auch  die  Dezimation  von  jenen  Renten  der
Geistlichkeit  und  Stiftungen,  welche  nicht  in
die  obige  Besteuerung  fallen,  auszuscheiden,
und  bis  auf  weitere  Verordnung  ebenfalls
noch  zu  erheben  ist.

II.  Bestimmung  der  Steuer-Siele.



I.  13.  In  Ansehung  der  fünf  gemeinen
tandstenern,  wie  sie  oben  G.  C.  1.  2.  3  und
4.  nicht  nur  für  Altbaiern  ausgesprochen,

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