Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die  Entstehung  des  deutschen  Reiches.  13

verbündeten  Regierungen  und  dem  Reichstage  verzichtet,  dass
der  Reichstag  im  Verhältniss  zu  den  Regierungen  auf  eine
lediglich  berathende  Funktion  herabgedrückt  worden  sei.  Solange
  die  Bestimmungen  des  Augustbündnisses  über  die  „Mitwirkung“
  des  Parlamentes,  tiber  die  Vorlagen  des  Verfassungsentwurfes
  zur  „Berathung  und  Vereinbarung“  nicht  auf  vertragsmässigem
  Wege  beseitigt  waren,  so  lange  hatte  keine
Regierung  das  Recht  weder  gegenüber  den  andern  Regierungen
  noch  gegenüber  den  Einzellegislaturen  zu  verlangen,
dass  eine  Verfassung,  welche  an  irgend  einem  Punkte  die
Vereinbarung  mit  dem  Reichstage  nicht  gesucht  oder  nicht
gefunden  hatte,  als  die  im  Augustbündniss  vorgesehne  Verfassung
  anerkannt  werde.  Umgekehrt  —  keine  Regierung
und  keine  Einzellegislatur  war  verpflichtet,  eine  solche  Anerkennung
  zu  leisten?  In  diesem  Sinne  blieb  der  Reichstag
nach  wie  vor,  wenn  wir  nicht  sagen  wollen  ein  verfassungsgebender,
  doch  ein  verfassungsvereinbarender.

Nur  bei  dieser  Auffassung  ?  ist  es  erklärlich,  dass  die  ver-3

  Die  Erklärung  des  mecklenburgischen  Landtages:  „dass  nunmehr
(nach  den  Beschlüssen  des  preussischen  Landtages)  in  dem  Art.  V.  des  Bündnissvertrages
  die  Worte  „und  Vereinbarung“  bedeutungslos  geworden  sind“
—  Staatsarchiv  No.  2420  —  war  eineirrthümliche  und  sie,  wie  andere  Vorbehalte
  bei  Genehmigung  des  Bündnissvertrages,  wurden  im  Landtagsabschied
als  unmassgebliche  Wünsche  bezeichnet  —  ib.  No.  2421  —.

4  Obige  Auffassung  tritt  im  Kommissionsbericht  und  in  der  Debatte  des
preussischen  Abgeordnetenhauses  über  den  Entwurf  des  Wahlgesetzes  für  den
norddeutschen  Bund  nicht  präzis  hervor,  aber  sie  liegt  den  Aeusserungen  Bismarck’s,
  John-  Labiau’s,  des  Referenten  Twesten  zu  Grunde  (Sten.
Ber.  des  Abgeordnetenhauses  Session  1866—67.  pag.  308,  316,  322).  Sie
ist  ganz  korrekt  ausgesprochen  in  dem  Berichte  des  Herrenhauses  über
das  Wahlgesetz  (Anlagen  zu  den  Sten.  Ber.  des  Herrenhauses  1866—67.
No.  17)  und  ebenso  in  den  Verhandlungen  des  konstituirenden  norddeutschen
Reichstages  durch  Scherer  und  Twesten  (Sten.  Ber.  pag.  690.  691),
von  letzterm  auch  in  den  Verhandlungen  des  preussischen  Abgeordnetenhauses
  über  Annahme  der  norddeutschen  Bundesverfassung  (Mai  1867.  Sten.
Ber.  pag.  24).  Vor  allen  Dingen  liegt  diese  Auffassung  der  Thronrede  vom
24.  Februar  1867  zu  Grunde  in  dem  Passus:  „—  Die  Gefahren  —,  welche
für  die  friedliche  und  gesetzmässige  Durchführung  des  begonnenen  Werkes