68 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mitte März.)
Die Resolutionen I und II werden ohne Debatte angenommen. Von
der Resolution III in der Fassung des Antrages Lieber wird die Nummer 1 fast
einstimmig, die Nummer 2 gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der
deutschen und der freisinnigen Volkspartei angenommen.
Die Vorlage wird mit 222 gegen 132 Stimmen angenommen. Für
die Vorlage stimmen die Konservativen, die Reichspartei, die Nationallibe-
ralen, die freisinnige Vereinigung, das Zentrum mit Ausnahme der Abgg.
v. Lama, Mayer (Landshut), Moritz, Ranner, Werthmann, Witztlsperger,
Wörle, Aigner und Baumann; die welfischen Hospitanten des Zentrums
stimmen mit der Mehrheit des Zentrums für die Vorlage, während der
Welfe v. Schele-Wundorf gegen dieselbe stimmt. Für die Vorlage stim-
men außerdem von den Wilden die Abgg. Pauli (Potsdam), Böckel und
Smalakys. — Gegen die Vorlage stimmen die Sozialdemokraten, die deutsche
und freisinnige Volkspartei, die Elsässer, die Polen, die Antisemiten, der
Hospitant der freisinnigen Vereinigung Riff und von den Wilden die Abgg.
Eßlinger, Bachmeier, Sabin und Köhler.
Mitte März. (Preußen.) Dem Landtag geht folgende
Kanalvorlage zu:
§ 1. Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Ausführung eines
den Rhein, die Weser und die Elbe verbindenden Schiffahrtskanals, be-
stehend aus: 1. einem Schiffahrtskanal vom Rhein in der Gegend von
Laar bis zum Dortmund-Ems-Kanal in der Gegend von Herne (Dortmund-
Rhein-Kanal), 2. verschiedenen Ergänzungsbauten am Dortmund-Ems-Kanal
in der Strecke von Dortmund bis Bevergern, 3. einem Schiffahrtskanal
vom Dortmund-Ems-Kanal in der Gegend von Bevergern bis zur Elbe in
der Gegend von Heinrichsberg unterhalb Magdeburg (Mittellandkanal) mit
Zweigkanälen nach Osnabrück, Minden, Linden, Wülfel, Hildesheim, Lehrte,
Peine und Magdeburg einschließlich der Kanalisierung der Weser von
Minden bis Hameln nachstehende Beträge, und zwar: zu 1. 45298 000 M.,
zu 2. 4067000 M, zu 3. 211419700 M, zusammen also 260 784700 M
nach Maßgabe der von dem Ressortminister festzustellenden Pläne zu ver-
wenden. Beträge, welche bei einer der vorstehenden Bauausführungen er-
spart werden, können für die andere verwendet werden.
§ 2. Mit der Ausführung der im § 1 bezeichneten Bauten ist nur
dann vorzugehen, wenn vor dem 1. Juli 1900 die beteiligten Provinzen
oder andere öffentliche Verbände der Staatsregierung gegenüber in rechts-
verbindlicher Form nachstehende Verpflichtungen übernommen haben, und
zwar: 1. hinsichtlich des im § 1 unter 1 aufgeführten Dortmund-Rhein-
Kanals den durch die Schiffahrtsabgaben und sonstige Einnahmen des
Dortmund-Rhein-Kanals etwa nicht gedeckten Fehlbetrag der von dem
Ressortminister festgesetzten Betriebs- und Unterhaltungskosten dieses Kanals
bis zur Höhe von 509200 M für das Rechnungsjahr dem Staate zu er-
statten, ferner einen Baukostenanteil von 15099330 M. aus eigenen Mitteln
in jedem Rechnungsjahre mit 3 Prozent zu verzinsen und mit ½ Prozent,
sowie den ersparten Zinsbeträgen zu tilgen, soweit die Einnahmen dieses
Kanals nach Abzug der aufgewendeten Betriebs- und Unterhaltungkosten
zur Verzinsung und Abschreibung des für den Dortmund-Rhein-Kanal
verausgabten Baukapitals mit zusammen drei und einhalb vom Hundert
nicht ausreichen; 2. hinsichtlich des im § 1 unter 3 aufgeführten Mittel-
landkanals mit den genannten Zweigkanälen und der Weserkanalisierung
von Minden bis Hameln den durch die Schiffahrtsabgaben und sonstige
Einnahmen dieser Wasserstraßen etwa nicht gedeckten Fehlbetrag der durch
den Ressortminister festgestellten Betriebs- und Unterhaltungskosten derselben