Metadata : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Reichs-Stände  und  Reichsangehörigen  betreffend,  v.  23.  April  1818.  71

 

II.  Besondere  Bestimmungen.

A)  Rechtsverhältniß  der  ehemaligen  Reichsstände
oder  der  Standesherren.

a)  Allgemeine  persönliche  Vorzüge.

§.  4.  Die  Häupter  dieser  ehemaligen  Reichsständischen
Familien  sind  die  ersten  Standesherren  Unseres  Staats,  Wir
erkennen  sie  für  ebenbürtig  und  sie  bilden  die  privilegirteste  Classe.

§.  5.  Sie  führen  ihre  gegenwärtigen  Titel  und  Wappen
sort,  und  benennen  sich  von  ihren  Herrschaften.  jedoch  mit
Weglassung  aller  jener  Würden  und  Beysätze,  welche  den  Regenten,
  oder  ein  vormaliges  Reichs-Verhältniß  bezeichnen.

§.  6.  In  den  Erlassen  Unserer  Staats-Stellen  an  die
Standesherren  wird  diesen  das  Prädicat:  Herr,  gegeben.

7.  Nach  dem  Kirchengebet  für  Uns  und  für  Unsere
Familie  findet  dasselbe  auch  8  die  Standesherren  in  den
Lchen  ihrer  Wohnorte  statt.  Das  nemliche  gilt  auch  in  den
Kirchen  ihrer  Wohnorte  in  Ansehung  des  Trauergeläuts,  das
acht  Tage  dauern  kann.

§.  8.  In  allen  sie  betreffenden  Real-  und  Personal-Klagen
  haben  sie  einen  befreyten  Gerichtsstand  in  erster  Instanz
  bey  Unseren  Hofgerichten,  in  zweyter  und  letzter  Instanz
aber  bey  Unserm  obersten  Gericht.

§.  9.  Verlassenschafts-Verhandlungen,  welche  Mitglieder
der  Familie  betreffen,  kann  das  Haupt  des  Hauses  durch  seine
Kanzley  vornehmen  lassen,  insofern  kein  bey  der  Erbschaft
betheiligtes  Familien-Glied  verlangt,  daß  die  nach  dem  Gesetze
  dabey  vorkommenden  Handlungen  der  gewillkührten  Gerichtsbarkeit
  oder  der  Rechts-Polizey  von  einer  Landesherrlichen
Commission  vorgenommen  werden  sollen,  in  welchem  Fall  die
Höchste  Obervormundschaftliche  Landes-Stelle  für  dergleichen
Angelegenheiten  die  Commissarien  zu  ernennen  hat.  Entsteht
über  diese  Sache  ein  Rechtsstreit  so  gelangt  sie  an  das  Hofgericht.

K.  10.  In  peinlichen  Fällen  seten  Wir  für  die  Häupter
der  *3  Familien  folgendes  Austrägal-Priviegium
  fest.

Der  Seschuligte  benennt  drey  Standesherren  Unseres
Landes,  jeder  derselben  ernennt  zwey  subdelegirte  Räthe  aus
Unseren  Unterthanen,  Wir  ernennen  den  Präsidenten.  Das
Gericht  ernennt  zwey  Untersuchungs-Commissarien,  die  aber

 

 

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