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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 4. —
(Nr. 2638.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 3. Januar 1845., betreffend die von den Haͤup-
tern der vormals reichsstaͤndischen Familien in Prozessen uͤber ihre Do-
mainen abzuleistenden Eide.
A#% den Bericht des Staatsministeriums vom 28. November v. J. will Ich
zur Erganzung der Instruktion vom 30. Mai 1820., die Verhälknisse der vor-
mals unmittelbaren Deutschen Reichsstände betreffend, hierdurch bestimmen, daß
sämmtliche, in Meinen Staaten begüterte Häupter der vormals reichsständischen
Familien in Prozessen, welche auf ihre Domainen, Lehn= und Patrimonial-=
Gerechtsame sich beziehen, die zugeschobenen und zurückgeschobenen, so wie die
nothwendigen Eide, sofern der Eid nicht eine eigene Handlung des Hauptes
einer solchen Familie betrifft, durch einen ihrer Beamten, zu deren Geschäfts-
kreis der streitige Gegenstand gehört, abzuleisten befugt sein sollen. — Der
Beamte, durch welchen der Eid abgeleistet werden soll, ist zuvor der Gegen-
partei namhaft zu machen, welche sich darüber binnen einer präklusivischen Frist
von vierzehn Tagen zu erklären hat. Behauptet die Gegenpartei, daß zu der
Eidesleistung ein anderer Beamte des vormaligen Reichssiandes mehr, als der
namhaft gemachte, geeignet sei, so ist darüber: welcher von den beiden Beam-
ten den Eid zu leisten habe, von dem prozeßleitenden Gerichte zu entschei-
den. — Gegen diese Entscheidung finder ein Rechtsmittel nicht statt. — Diese
Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
Berlin, den 3. Januar 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jabrgang 1845. (Nr. 2538 — 2839.) 7 (Nr. 2539.)
Ausgegeben zu Berlin, den 3. Februar 1845.