Verhältuis des BGB. zu den Landesgesetzen Art. 72—80
6. die Gemeinde an Stelle der Eigentümer der zu einem Jagdbezirke
vereinigten Grundstücke zum Ersatze des Wildschadens
verpflichtet und zum Rückgriff auf die Eigentümer
berechtigt ist oder an Stelle der Eigentümer oder des Verbandes
der Eigentümer oder der Gemeinde oder neben ihnen
der Jagdpächter zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist;
7. der zum Ersatze des Wildschadens Verpflichtete Erstattung
des geleisteten Ersatzes von demjenigen verlangen kann, welcher
in einem anderen Bezirke zur Ausübung der Jagd berechtigt
ist.
Art. 72. Besteht in Ansehung eines Grundstücks ein zeitlich
nicht begrenztes Nutzungsrecht, so finden die Vorschriften
des § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatze
des Wildschadens mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle
des Eigentümers der Nutzungsberechtigte tritt.
Art. 73. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über Regalien.“)
Art. 74. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über Zwangsrechte, Bannrechte und Realgewerbeberechtigungen.-s)
Art. 75. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche dem Versicherungsrecht angehören,) soweit nicht in dem Bürgerlichen
Gesetzbuche besondere Bestimmungen getroffen find.:)
Art. 76. Unberühr t bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche dem Verlagsrecht angehören.-s)
Art. 77. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände
(Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände) für den von ihren
Beamten in Ausubung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugzesügten
Schaden 29) sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das
Recht des Beschädigten, von dem Beamten den Ersatz eines
solchen Schadens zu verlangen, insoweit ausschließen,
als der Staat oder der Kommunalverband haftet.-)
Art. 78. Unberühr t bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach welchen die Beamten für die von ihnen angenommenen Stellvertreter
und Gehilfen in weiterem Umfange als nach dem Bürgerlichen
Gezbuch- 21) haften.-)
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach 8 ie zur amtlichen Feststellung des Wertes von Grundstücken
bestellten Sachverständigen für den aus einer Verletzung ihrer Berufspflicht
entstandenen Schaden in weiterem Umfange als nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuche haften.)
Art. 80. Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen
Eesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist.") die landesgesetzlichen
Vorschriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten
der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen
Unterrichtsanstalten aus dem Amts= oder Dienstverhältnisse, mit Einschluß
der Ansprüche der Hinterbliebenen.:)
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